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Fragen & Antworten

Wie wird das Arbeitsentgelt aus Minijobs besteuert?

Durch das zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen die Steuerfreiheit des Arbeitsentgeltes nach § 3 Nummer 39 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. April 2003 aufgehoben.

Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), für das er Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. Ein Wahlrecht des Arbeitnehmers ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine arbeitsrechtliche Übernahme der einheitlichen Pauschsteuer durch den Arbeitnehmer schließt das Einkommensteuergesetz nicht aus.

Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nummer 1 oder des § 8a SGB IV den pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I, II oder III und IV fällt für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung (höchstens 400 € monatlich) keine Lohnsteuer an; anders jedoch bei Lohnsteuerklasse V oder VI.

Geringfügige Beschäftigung außerhalb des Privathaushalts?

Bei nicht im Privathaushalt geringfügig Beschäftigten zahlt der Arbeitgeber Pauschalabgaben in Höhe von 30,77 %, die sich wie folgt aufgliedern:

  • 15 % Rentenversicherung
  • 13 % Krankenversicherung
  • 2 % Pauschsteuer mit Abgeltungswirkung (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuchlag)
  • 0,67 % Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft
  • 0,10 % Insolvenzgeld-Umlage
Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt?

Für Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter in Privathaushalten beträgt die Pauschalabgabe lediglich 14,27 %, die sich wie folgt aufgliedern:

  • 5 % Rentenversicherung
  • 5 % Krankenversicherung
  • 1,6 % Unfallversicherung
  • 2 % Pauschsteuer mit Abgeltungswirkung (einschl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
  • 0,67 % Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft

Die Einkommensteuer für Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter in Privathaushalten ermäßigt sich um 20 % der entstandenen Aufwendungen (maximal 510 €). Für diese Beschäftigungsverhältnisse findet ab 1. April 2003 ausschließlich das Haushaltsscheckverfahren Anwendung. Der Arbeitgeber (Privathaushalt) übersendet der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für den in seinem Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer eine vereinfachte Meldung, den sogenannten Haushaltsscheck. Der Einzug der Beiträge erfolgt im Wege des Lastschriftverfahrens zweimal jährlich, für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 15. Juli des laufenden Jahres, für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 15. Januar des folgenden Jahres.

Der Haushaltsscheck und die Einzugsermächtigung sind im Internet abrufbar. Falls kein Internetzugang vorhanden ist, stellt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Vordrucke auf Anforderung zur Verfügung.

Gibt es Freistellungsbescheinigungen für Minijobs?

Da das Arbeitsentgelt für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. April 2003 stets steuerpflichtig ist, wirkt eine Freistellungsbescheinigung letztmals für Arbeitsentgelte der vor dem 1. April 2003 endenden Lohnzahlungszeiträume.

Können Werbungskosten in einem Minijob geltend gemacht werden?

Entscheidet sich der Arbeitgeber, bei einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches, für die pauschale Lohnsteuererhebung, ist er nach dem Einkommensteuergesetz Schuldner der einheitlichen Pauschsteuer, nicht der Arbeitnehmer.

Sowohl der pauschal besteuerte Arbeitslohn als auch die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuerjahresausgleich außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen. Da im Bereich der Lohnsteuerpauschalierung weder eine Veranlagung zur Einkommensteuer noch ein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden kann, können auch keine Werbungskosten in Ansatz gebracht werden.

Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben. Das Arbeitsentgelt unterliegt dann der individuellen Besteuerung. Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten) können im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches in Ansatz gebracht werden.

Wer ist für die Lohnsteuererhebung bei Minijobs zuständig?

Das Verfahren für die Anmeldung und die Abführung der Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung richtet sich danach, ob die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % erhoben wird.

In diesem Fall ist ab dem 1. April 2003 stets - wie für die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung - die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

Wird die Lohnsteuer nicht mit der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % erhoben, so ist das Betriebsstättenfinanzamt bzw. das Finanzamt des Arbeitgebers zuständig (Lohnsteuer-Anmeldung).

Was bedeutet die Arbeitentgeltgrenze von 400 €?

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt - die Arbeitsentgelte mehrerer geringfügiger Beschäftigungen werden dabei zusammengerechnet; die Entgeltgrenze gilt für alte und neue Bundesländer gleichermaßen. Einmalige Einnahmen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Jubiläumszuwendungen und ähnliche nicht wiederkehrende Einmalzahlungen bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht.

Hat der Arbeitnehmer schriftlich im Voraus auf eine Einmalzahlung verzichtet - ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit - wird diese Zahlung bei der Berechnung des Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt. Werden einmalige Zahlungen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen geleistet (z.B. Wehrdienst, Elternzeit), bleiben sie ebenfalls bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht. Beginnt oder endet eine Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen (400 € x Kalendertage: 30).

Gelten steuerfreie Einnahmen und Aufwandsentschädigungen als Arbeitsentgelt?

Bestimmte steuerfreie Einnahmen und steuerfreie Aufwandsentschädigungen gehören nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 SGB IV nicht zum Arbeitsentgelt.

Hierunter fallen z.B. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, nebenberuflich künstlerischen Tätigkeiten, die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten bis zu einem Betrag in Höhe von 2.100 € im Kalenderjahr (monatlich 175 €).

Besonderheiten!


Für Rentner, Ruhestandsbeamte, Arbeitslose, Auszubildende, Studenten, Praktikanten u.a., die im Rahmen eines "Minijobs" tätig sind, gibt es gesonderte Bestimmungen, die bei den jeweils zuständigen Stellen nachzufragen sind.

Weitere FAQ's zum Thema Minijobs!

Weitere FAQ´s zum Thema Minijobs finden Sie auf der Internetseite der Minijobzentrale, sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.


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