Fragen und Antworten
- Sind die Bürgerinnen und Bürger von den Änderungen bei der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer unmittelbar betroffen?
Nein. Zum 1. Juli 2010 geht nur die Verwaltung der Versicherung- und der Feuerschutzsteuer von den Ländern auf den Bund über. Die Versicherungsverträge der Bürgerinnen und Bürger als Versicherungsnehmer sind von diesem Zuständigkeitswechsel nicht betroffen.
- Was ändert sich für den Versicherungsnehmer?
Für den Versicherungsnehmer ändert sich durch den Übergang der Verwaltung von den Finanzämtern der Länder auf den Bund nichts. Auf Bundesebene ist ab 1. Juli 2010 das Bundeszentralamt für Steuern (§ 5 Abs. 1 Nummer 25 FVG n. F.) zuständig.
- Einige Steuersätze haben sich verändert. Müssen die Versicherungsnehmer jetzt deswegen mehr zahlen?
Nein. Die Änderung von Steuersätzen und Bemessungsgrundlagen ist kein Anlass für eine Höherbelastung der Versicherungsnehmer. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Rechtsänderungen sein Augenmerk auf die Sicherung einer gleich bleibenden Besteuerung gelegt und die Änderungen für den Fiskus grundsätzlich aufkommensneutral gestaltet. Dort, wo die Steuersätze erhöht wurden, ist die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Versicherung-/Feuerschutzsteuer verkleinert worden (z.B.: 5 % von 100 ist gleich 10 % von 50).
Beispiel zur Steuerbelastung ab 1. Juli 2010 für Versicherungsnehmer und Versicherer:
Der Versicherer verlangt für eine Feuerversicherung eine Prämie i.H.v. 1.132 €. Darin enthalten sind 132 € Versicherungsteuer. Der Versicherer muss insgesamt 220 € (132 € Versicherungsteuer und 88 € Feuerschutzsteuer) an den Fiskus entrichten. Steuerschuldner der Versicherungsteuer ist der Versicherungsnehmer (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VersStG), Steuerschuldner der Feuerschutzsteuer ist der Versicherer (§ 5 Abs. 1 FeuerschStG).
Versicherungsteuer: 60 % von 1.000 € = 600 € x 22 % = 132 € Versicherungsteuer
Feuerschutzsteuer: 40 % von 1.000 € = 400 € x 22 % = 88 € Feuerschutzsteuer
Beispiel zur Steuerbelastung vor dem 1. Juli 2010 für Versicherungsnehmer und Versicherer:
Der Versicherer verlangt für eine Feuerversicherung eine Prämie i.H.v. 1.140 €. Darin enthalten sind 140 € Versicherungsteuer. Der Versicherer muss insgesamt 220 € (140 € Versicherungsteuer und 80 € Feuerschutzsteuer) an den Fiskus entrichten. Steuerschuldner der Versicherungsteuer ist der Versicherungsnehmer (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VersStG), Steuerschuldner der Feuerschutzsteuer ist der Versicherer (§ 5 Abs. 1 FeuerschStG).
Versicherungsteuer: 100 % von 1.000 € = 1.000 € x 14% = 140 € Versicherungsteuer
Feuerschutzsteuer: 100 % von 1.000 € = 1.000 € x 8 % = 80 € Feuerschutzsteuer
- Was ändert sich für die Versicherer?
Die Versicherer / ggf. Bevollmächtigten melden ab dem 1. Juli 2010 die auf die Versicherungsentgelte entfallende Versicherungsteuer und die Feuerschutzsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern an und führen die Steuern direkt ab (siehe auch Antwort zu Frage 6.).
- Meinen Versicherungsvertrag habe ich mit einem ausländischen Versicherer abgeschlossen. Ändert sich da etwas zum 1. Juli 2010 für mich?
Besteht ein Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat (z.B. Norwegen, Liechtenstein), hat dieser die Steuern anzumelden und abzuführen.
Besteht ein Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der seinen Sitz außerhalb des EU/EW-Raums hat, hat der Versicherungsnehmer die Steuern wie bisher selbst beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und abzuführen.
- Für welchen Anmeldungszeitraum sind die Steueranmeldungen beim Bundeszentralamt für Steuern abzugeben?
Die Verwaltung von Versicherung- und Feuerschutzsteuer geht zum 1. Juli 2010 von den Ländern auf das Bundeszentralamt für Steuern über. Die Steueranmeldungen sind daher bis zum 15. Juli 2010 für Anmeldungszeiträume beginnend ab Juni 2010 bzw. ab dem zweiten Quartal 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn einzureichen.
- Ändern sich die Steuernummern?
Ja. Das Bundeszentralamt für Steuern hat zwischenzeitlich den bisher steuerlich erfassten Steuerpflichtigen (Versicherern, Bevollmächtigten, Versicherungsnehmern bei Verträgen mit Versicherern außerhalb des EU/EWR-Raums, EU/EWR-Versicherern) neue Steuernummern zugeteilt. Entsprechende Mitteilungen über die neuen Steuernummern wurden durch das Bundeszentralamt für Steuern bereits versandt.
Versicherer, Bevollmächtigte, Versicherungsnehmer bei Verträgen mit Versicherern außerhalb des EU/EWR-Raums und EU/EWR-Versicherer, die bis zum 30. Mai 2010 noch kein Schreiben mit der neuen Steuernummer erhalten haben, werden aufgefordert mit dem Bundeszentralamt für Steuern per folgender Kontaktformulare in Kontakt zu treten:
Kontaktformular betreffend Versicherungsteuer
Kontaktformular betreffend Feuerschutzsteuer
- Ändern sich die Vordrucke für die Steueranmeldungen?
Ja. Die neuen Steueranmeldungsvordrucke werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Elektronisch ausfüllbare Exemplare sind in Kürze auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung abrufbar. Formulare zum Download im PDF-Format finden Sie hier. Auf Anforderung können die Vordrucke in Papierform zugesandt werden.
Die Möglichkeit der elektronischen Anmeldung über das BZStOnline-Portal (BOP) wird zu einem späteren Zeitpunkt eingerichtet.
- Welche Vordrucke sind bei der Anmeldung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer für den Juni 2010 bzw. das 2. Quartal 2010 zu verwenden?
Für den Juni 2010 bzw. das 2. Quartal 2010 gelten noch die bis 30.06.2010 gültigen Steuersätze. Es wird daher aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn vorerst noch die alten Vordrucke verwendet werden. Der Adressat ist jedoch dann das Bundeszentralamt für Steuern und nicht mehr die Landesfinanzbehörde.
Bei der Verwendung der neuen Vordrucke sind die angemeldeten Beträge unter den jeweils bis zum 30.06.2010 gültigen Steuersätzen (ggf. in der Anlage) aufzuführen.- Gelten erteilte Lastschrift-Einzugsermächtigungen weiter?
Nein. Mit dem Übergang der Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer auf das Bundeszentralamt für Steuern als zuständige Bundesbehörde, gelten die zuvor dem zuständigen Finanzamt als Landesbehörde erteilten Lastschrift-Einzugsermächtigungen nicht weiter. Es muss eine neue Ermächtigung für den Lastschrifteinzug dem Bundeszentralamt für Steuern erteilt werden, sofern Sie weiterhin am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen möchten.
- Wer bearbeitet ab dem 1. Juli 2010 offene Rechtsbehelfsverfahren (Einsprüche und Klagen)?
Aufgrund des Zuständigkeitswechsels hat das Bundeszentralamt für Steuern ab dem 1. Juli 2010 über alle offenen und neuen Einspruchsverfahren zu entscheiden
In laufenden finanzgerichtlichen Verfahren (einschließlich Revisionen) findet ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel statt, sodass ab diesem Zeitpunkt das Bundeszentralamt für Steuern anstelle des bisherigen Finanzamtes Verfahrenspartei wird.
Nach dem Grundsatz der Fortdauer der Gerichtszuständigkeit wird bei bereits rechtshängigen Klageverfahren die Zuständigkeit des angerufenen Finanzgerichts nicht berührt. Für Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Juli 2010 anhängig werden, besteht eine Alleinzuständigkeit des Finanzgerichts Köln.
- Gelten die alten Ländererlasse für die Feuerschutzsteuer nach dem 30. Juni 2010 für die Zukunft fort?
Nein. Sollte gegebenenfalls ein Ländererlass weiter gelten, wird dies durch ein BMF-Schreiben bekanntgegeben werden.
- Sind die Versicherungsentgelte für die verbundene Kernanlagen-Sachversicherung, die Terrorversicherung, die verbundene Sachgewerbeversicherung und die Mietverlustversicherung nach dem 30. Juni 2010 feuerschutzsteuerpflichtig?
Nein. Ab dem 1. Juli 2010 sind nur noch die in § 1 Abs. 1 Satz 1 FeuerschStG n. F. aufgeführten Versicherungen feuerschutzsteuerpflichtig:
- Nr. 1
die Feuerversicherung einschließlich der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung, - Nr. 2
die Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, - Nr. 3
die Hausratversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.
Das Versicherungsentgelt aus Versicherungen, die nicht in Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannt werden, die jedoch teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unterliegt ab dem 1. Juli 2010 nicht der Feuerschutzsteuer (§ 1 Abs. 1 Satz 2 FeuerschStG n. F.).
- Nr. 1
- Auf welche Verträge sind die im Versicherung- und Feuerschutzsteuergesetz ab dem 1. Juli 2010 enthaltenen Neuregelungen anzuwenden?
Grundsätzlich sind davon alle Verträge betroffen, deren Versicherungsentgelt nach dem 30. Juni 2010 fällig wird (§ 10b VersStG und § 13 FeuerschStG). Das können auch Verträge sein, deren Jahresprämie in (monatlichen, viertel- oder halbjährlichen) Raten zu zahlen ist, wenn und soweit eine der betreffenden Raten erst nach dem 30. Juni 2010 fällig wird. Denn Fälligkeit bezieht sich nicht nur auf die Hauptfälligkeit, sondern auch auf die ggf. unterjährigen Fälligkeiten.
Vorbehaltlich der Anwendungsvorschriften der § 10b Sätze 2 und 3 VersStG sowie §13 Sätze 2 und 3 FeuerschStG ist bei Vertragsänderungen nach dem 30. Juni 2010, die über eine Gutschrift der gesamten alten Prämie und gleichzeitige Lastschrift der neu berechneten Prämie erfolgen, die Gutschrift nach dem alten Recht und die Lastschrift nach dem neuen Recht zu behandeln.
Erfolgt die Änderung des bisherigen Vertrages nach dem 30. Juni 2010 unter Einforderung lediglich der Differenzprämie, unterliegt nur die Differenz des Versicherungsentgelts dem neuen Recht. Dies ist nur möglich, wenn die Vertragsänderung eindeutig als solche dokumentiert ist und in der Änderungsabrechnung dem Kunden lediglich der Differenzbetrag zwischen altem und neuem Versicherungsentgelt in Rechnung gestellt wird.
- Wie müssen Versicherer Nachforderungen bzw. Erstattungen bei Prämien-Vorauszahlungen (und endgültiger Prämienrechnung nach dem 30. Juni 2010) behandeln?
Versicherer müssen bei Nachforderungen und Erstattungen aufgrund einer endgültigen Prämienrechnung nach dem 30. Juni 2010 die Nachforderungen nach dem neuen Recht und die Erstattungen nach dem alten Recht behandeln (§ 10b VersStG und § 13 FeuerschStG).
- Wie müssen Versicherer Storni behandeln?
Bei einer Stornierung nach dem 30. Juni 2010, die in die Zeit bis einschließlich Juni 2010 zurückwirkt, ist der Beitrag, der im Jahr bis einschließlich Juni 2010 fällig und angefordert war, nach altem Recht zu korrigieren.
- Besteht die Möglichkeit, für Versicherer/Bevollmächtigte und betroffene Versicherungsnehmer weitere Fragen zur Übernahme der Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer durch das Bundeszentralamt für Steuern zu stellen?
Das Bundeszentralamt für Steuern hat zu diesem Zweck zwei Kontakformulare eingerichtet:
Fragen zu den Themen (bitte wählen sie):
- Auf welches Bankkonto sind die angemeldete Versicherung- und Feuerschutzsteuer ab dem 1. Juli 2010 zu überweisen?
Mit der Steuernummernmitteilung wird das Bundeszentralamt für Steuern den Steuerpflichtigen auch die neue Bankverbindung bekanntgeben.
