Änderungsdienst, -anzeigen
Aktuelles
Umstellung des Beginns der Auszahlungsphase von Altersvorsorgeverträgen (Riesterrente) auf das 62. Lebensjahr:
Ab dem 1.1.2012 dürfen Verträge mit einem frühest möglichen Beginn der Auszahlungsphase mit Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr abgeschlossen werden, § 14 Abs. 2 AltZertG.
Bereits zertifizierte Vertragsmuster, die als frühest möglichen Auszahlungszeitpunkt das 60. Lebensjahr enthalten und weiterhin vermarktet werden, müssen durch eine Änderungsanzeige auf das neue Recht umgestellt werden.
Es wird gebeten, für die Umstellung eines der unten aufgeführten Formulare zu verwenden.
Die Umstellung kann noch bis Ende 2012 gegenüber der Zertifizierungsstelle angezeigt werden.
Bei Vertragsmustern, die nicht umgestellt werden sollen, bittet die Zertifizierungsstelle frühest möglich zu prüfen, ob auf diese Zertifikate gem. § 8 Abs. 2 AltZertG verzichtet werden kann.
Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik Verzichtserklärungen.
Änderungsanzeigen nach § 14 Abs. 2 AltZertG werden vorrangig vor Standard-Änderungsanzeige bearbeitet.
- Änderungsanzeige Umstellung 62. LJ eines Einzelanbieters (Altersvorsorge)
- Änderungsanzeige Umstellung 62. LJ des Konsortialführers eines Anbieterkonsortiums (Altersvorsorge)
- Änderungsanzeige Umstellung 62. LJ eines Spitzenverbandes zu einem zertifizierten Mustervertrag (Altersvorsorge)
- Änderungsanzeige Umstellung 62. LJ eines Spitzenverbandes für seine Mitglieder zu einem zertifizierten Mustervertrag (Altersvorsorge)
- Änderungsanzeige Umstellung 62. LJ eines Einzelanbieters zu einem zertifizierten Mustervertrag (Altersvorsorge)
- Anlage zur Standard-Änderungsanzeige Umstellung 62 LJ
Möchten Sie weitere Änderungen vornehmen, so zeigen Sie diese bitte mit einer gesonderten Änderungsanzeige (Standard-Änderungsanzeige) an.
Standard-Änderungsanzeige
Soweit Sie als Anbieter von zertifizierten Produkten beabsichtigten, Änderungen an den bestehenden Zertifikaten vorzunehmen, sind diese der Zertifizierungsstelle anzuzeigen. Eine Neuzertifizierung ist immer erforderlich, wenn Zertifizierungskriterien nach dem AltZertG nachträglich geändert werden oder es sich um ein neues Produkt handelt. Weitere Informationen finden Sie in dem Kommentar zum Altersvorsorgeverträge – Zertifizierungsgesetz (AltZertG).
Sämtliche Änderungen sind der Zertifizierungsstelle vor der Einführung anzuzeigen, damit die Zertifizierungsrelevanz und die Förderunschädlichkeit geprüft werden können.
Die Prüfung der Zertifizierungsanträge hat Priorität gegenüber der nicht nach § 5 bzw. § 5a AltZertG fristgebundenen Prüfung von Anzeigen im Änderungsdienst. Um dennoch eine zeitnahe Bearbeitung der Änderungsanzeigen zu gewährleisten, sollten Sie für jedes Zertifizierungsprodukt ein eigenständiges Schreiben einreichen. Zur Verfahrensbe-schleunigung und Vermeidung von Rückfragen bitten wir, die angebotene Anlage zur Änderungsanzeige zu nutzen. In den beizufügenden Austauschseiten (nur im Einzelfall wird die Zertifizierungsstelle um Vorlage des gesamten, geänderten Vertragswerks bitten) sind die vorgenommenen Ergänzungen bzw. Änderungen der bisherigen Vertragsunterlagen in transparenter und verständlicher Form kenntlich zu machen.
Formulare (in Altersvorsorge- und Basisrentenverträge getrennt)
- Standard-Änderungsanzeige eines Einzelanbieters
- Standard-Änderungsanzeige des Konsortialführers eines Anbieterkonsortiums
- Standard-Änderungsanzeige eines Spitzenverbandes zu einem zertifizierten Mustervertrag
- Standard-Änderungsanzeige eines Spitzenverbandes für seine Mitglieder zu einem zertifizierten Mustervertrag
- Standard-Änderungsanzeige eines Einzelanbieters zu einem zertifizierten Mustervertrag
- Anlage zur Standard-Änderungsanzeige
Wichtiger Hinweis zur Standard-Änderungsanzeige
Die Prüfung der Zertifizierungsstelle beschränkt sich ausschließlich auf die in der Anlage zur Standard-Änderungsanzeige aufgeführten Fundstellen der angezeigten Änderungen (Textauszüge). Dies bedeutet, dass nur diese Änderungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem AltZertG geprüft werden. Es liegt daher in der Eigenverantwortung der Anbieter, sämtliche Textauszüge mit Fundstellen aufzuführen, in denen Änderungen gegenüber den zertifizierten Bedingungen vorgenommen wurden, sowie die entsprechenden Austauschseiten mit den markierten Änderungen einzureichen. Im Hinblick auf die staatliche Förderung der geänderten Bedingungen ist somit eine sorgfältige Bearbeitung der gesamten Anzeige geboten.
