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Antragsverfahren und Antragsformulare

Um eine zügige Durchführung des Zertifizierungsverfahrens zu ermöglichen, sollten Sie die unten angebotenen Antragsformulare und Checklisten nutzen. Die Verwendung dient der Verfahrensbeschleunigung und vermeidet Rückfragen. Das Gesetz sieht verschiedene Antragsverfahren vor, die sich systematisch so zusammenfassen lassen:

 

WerWasGebührenFundstelle (AltZertG)
SpitzenverbandMuster5000 Euro§ 4 Abs. 2
§ 4 Abs. 4, § 12 Satz 1
AnbieterVertrag5000 Euro§ 4 Abs. 1 Nummer 1
§ 4 Abs. 1 Nummer 2
§ 4 Abs. 4, § 12 Satz 1
AnbieterVertrag entsprechend Muster500 Euro§ 4 Abs. 1 Nummer 1
§ 4 Abs. 1 Nummer 2
§ 4 Abs. 4, § 12 Satz 2
Anbieter,
vertreten durch Spitzenverband
Vertrag entsprechend Muster250 Euro§ 4 Abs. 3 Satz 1, 2 Nummer 1
§ 4 Abs. 3 Satz 1, 2 Nummer 2
§ 4 Abs. 4, § 12 Satz 3
Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 AltZertG können Verträge,
die nach dem AltZertG in der am 31.12.2007 geltenden
Fassung zertifiziert wurden, um eine Darlehensoption
nach § 1 Abs. 1a AltZertG ergänzt werden.

250 Euro
§ 14 Abs. 3
§ 12 Satz 3 AltZertG

Formulare zur Antragstellung

Altersvorsorgeverträge ("Riester-Rente")

Basisrentenverträge ("Rürup-Rente")

Die Gebühren (siehe Tabelle) fordert die Zertifizierungsstelle nach Eingang Ihres Antrags gesondert an. Zahlen Sie bitte niemals ohne Aufforderung und immer unter Angabe des Kassenzeichens aus dem Gebührenbescheid.

 

Allgemeine Hinweise


Eine inhaltliche Vorprüfung vor Antragstellung ist nicht möglich, da die Prüfung gebührenpflichtig ist und die Gebühr bei Antragstellung erhoben wird.

Die Prüfung der Zertifizierungsstelle beschränkt sich ausschließlich auf die zertifizierungsrelevanten Bestimmungen nach dem AltZertG. Dies bedeutet, dass nur die vom Anbieter in der Checkliste benannten Vertragsklauseln auf ihre Vereinbarkeit mit dem AltZertG geprüft werden. Es liegt daher in der Eigenverantwortlichkeit der Anbieter, sämtliche Fundstellen, die sich auf die Zertifizierungskriterien beziehen, vollständig anzuzeigen.
Gemäß §§ 5 bzw. 5a AltZertG erteilt die Zertifizierungsstelle die Zertifizierung, wenn ihr die nach dem AltZertG erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 bzw. 2 Abs. 3 AltZertG erfüllt sind. Eine rückwirkende Zertifizierung erfolgt nicht.

Das BZSt hat den Zugang zur elektronischen Kommunikation, soweit durch die elektronische Form die Schriftform ersetzt werden soll, nicht zugelassen. 


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