Antragsverfahren und Antragsformulare
Um eine zügige Durchführung des Zertifizierungsverfahrens zu ermöglichen, sollten Sie die unten angebotenen Antragsformulare und Checklisten nutzen. Die Verwendung dient der Verfahrensbeschleunigung und vermeidet Rückfragen. Das Gesetz sieht verschiedene Antragsverfahren vor, die sich systematisch so zusammenfassen lassen:
| Wer | Was | Gebühren | Fundstelle (AltZertG) |
|---|---|---|---|
| Spitzenverband | Muster | 5000 Euro | § 4 Abs. 2 § 4 Abs. 4, § 12 Satz 1 |
| Anbieter | Vertrag | 5000 Euro | § 4 Abs. 1 Nummer 1 § 4 Abs. 1 Nummer 2 § 4 Abs. 4, § 12 Satz 1 |
| Anbieter | Vertrag entsprechend Muster | 500 Euro | § 4 Abs. 1 Nummer 1 § 4 Abs. 1 Nummer 2 § 4 Abs. 4, § 12 Satz 2 |
| Anbieter, vertreten durch Spitzenverband | Vertrag entsprechend Muster | 250 Euro | § 4 Abs. 3 Satz 1, 2 Nummer 1 § 4 Abs. 3 Satz 1, 2 Nummer 2 § 4 Abs. 4, § 12 Satz 3 |
| Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 AltZertG können Verträge, die nach dem AltZertG in der am 31.12.2007 geltenden Fassung zertifiziert wurden, um eine Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a AltZertG ergänzt werden. | 250 Euro | § 14 Abs. 3 § 12 Satz 3 AltZertG | |
Formulare zur Antragstellung
Altersvorsorgeverträge ("Riester-Rente")
- Zertifizierungsantrag nach § 14 Abs. 3 Satz 3 AltZertG
- Zertifizierungsantrag nur mit Zertifizierungskriterien nach § 1 Abs. 1 AltZertG
- Zertifizierungsantrag nur mit Zertifizierungskriterien nach § 1 Abs. 1a AltZertG
- Zertifizierungsantrag mit Zertifizierungskriterien nach § 1 Abs. 1 und 1a AltZertG
Basisrentenverträge ("Rürup-Rente")
Die Gebühren (siehe Tabelle) fordert die Zertifizierungsstelle nach Eingang Ihres Antrags gesondert an. Zahlen Sie bitte niemals ohne Aufforderung und immer unter Angabe des Kassenzeichens aus dem Gebührenbescheid.
Allgemeine Hinweise
Eine inhaltliche Vorprüfung vor Antragstellung ist nicht möglich, da die Prüfung gebührenpflichtig ist und die Gebühr bei Antragstellung erhoben wird.
Die Prüfung der Zertifizierungsstelle beschränkt sich ausschließlich auf die zertifizierungsrelevanten Bestimmungen nach dem AltZertG. Dies bedeutet, dass nur die vom Anbieter in der Checkliste benannten Vertragsklauseln auf ihre Vereinbarkeit mit dem AltZertG geprüft werden. Es liegt daher in der Eigenverantwortlichkeit der Anbieter, sämtliche Fundstellen, die sich auf die Zertifizierungskriterien beziehen, vollständig anzuzeigen.
Gemäß §§ 5 bzw. 5a AltZertG erteilt die Zertifizierungsstelle die Zertifizierung, wenn ihr die nach dem AltZertG erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 bzw. 2 Abs. 3 AltZertG erfüllt sind. Eine rückwirkende Zertifizierung erfolgt nicht.
Das BZSt hat den Zugang zur elektronischen Kommunikation, soweit durch die elektronische Form die Schriftform ersetzt werden soll, nicht zugelassen.
