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Fragen & Antworten

Wer ist für die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Riester / Rürup) zuständig?

Zertifizierungsbehörde (so genannte Zertifizierungsstelle) für Altersvorsorge- und Basisrentenverträge nach dem Altersvorsorgeverträge - Zertifzierungsgesetz (AltZertG) ist ab dem 01.07.2010 das Bundeszentralamt für Steuern mit dem Sitz in Bonn.

Was bedeutet die Zertifizierung für mich?

Die Zertifizierungsstelle prüft, ob ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag die gesetzlichen Voraussetzungen des AltZertG erfüllt. Ist dies der Fall, erteilt die Zertifizierungsstelle dem Anbieter dieses Vertrags ein Zertifikat mit einer sechsstelligen Zertifizierungsnummer. Damit ist gewährleistet, dass die hierauf basierenden Altervorsorge- bzw. Basisrentenverträge steuerlich förderfähig sind.

Altersvorsorgeverträge (Riester):
Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrags ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags den Zertifizierungskriterien des § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 1a AltZertG erfüllen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Abs. 2 AltZertG entspricht (§ 1 Abs. 3 AltZertG). Der Vertrag ist damit als private Altersvorsorge über eine Zulagengewährung zu Beiträgen bzw. Tilgungsleistungen im Rahmen des § 10a EStG steuerlich förderungsfähig. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine steuerliche Förderung über den Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG geltend zu machen.

Basisrentenverträge (Rürup):
Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages die Anforderungen des § 2 AltZertG erfüllen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Abs. 2 AltZertG entspricht (§ 2 Abs. 3 AltZertG). Auch dieser Vertrag ist damit im Rahmen des § 10 EStG steuerlich förderungsfähig.

Nach § 3 Abs. 3 AltZertG prüft die Zertifizierungsstelle nicht, ob ein Altersvorsorge- oder ein Basisrentenvertrag wirtschaftlich tragfähig, die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind, siehe auch § 7 Abs. 2 und 7 AltZertG.

Woran erkenne ich, ob ein Vertrag zertifiziert wurde?

Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrages muss dem Interessenten vor Vertragsschluss schriftlich mitteilen, ob ein Vertrag zertifiziert ist. Dabei muss er die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer und das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, angeben.

Unter www.bzst.de/Zertifizierungsstelle ist unter der Überschrift 'Aktuelle Hinweise / Zum Thema' eine Liste aller erteilten Zertifikate eingestellt.

Datei ist barrierefrei⁄barrierearm  Liste aller erteilten Zertifikate (PDF, 3 MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

Können Sie bestimmte zertifizierte Verträge empfehlen?

Hinsichtlich der unterschiedlichen Produktangebote können aus Wettbewerbsgründen keine Empfehlungen zugunsten bestimmter Produkte und Anbieter abgeben werden. Die Zertifizierungsstelle ist zur Neutralität verpflichtet. Eine Beratung können Sie bei Verbraucherzentralen oder sonstigen Beratungsstellen erhalten (z.B. regionale Geschäftstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund).

Bedürfen Altersvorsorgeverträge aus dem Bereich der Betrieblichen Altersversorgung auch einer Zertifizierung?

Nein. Die für eine steuerliche Förderung in Frage kommenden Formen der Betrieblichen Altersversorgung müssen nicht zertifiziert werden. Für den Bereich der Betrieblichen Altersversorgung gilt das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).

Wer bietet zertifizierte Altersvorsorgeverträge (Riester) nach dem AltZertG an?

Als Anbieter von Altersvorsorgeverträgen kommen nur die in § 1 Abs. 2 AltZertG genannten Unternehmen, sofern sie der Zertifizierungsstelle die erforderliche Erlaubnisbescheinigung bzw. sonstige Unterlagen vorlegen, in Frage. Durch das EigRentG wurde der Kreis der Anbieter, die zertifizierte Altersvorsorgeverträge anbieten können, erweitert. Neben den Lebensversicherungsunternehmen, Kreditinstituten (Banken und Sparkassen), Kapitalanlagegesellschaften sowie bestimmten Finanzdienstleistern gehören nun auch die Bausparkassen und Genossenschaften zu den zugelassenen Anbietern.

Welche Voraussetzungen muss ein Altersvorsorgevertrag erfüllen, damit er steuerlich förderfähig ist?

Der Altersvorsorgevertrag muss durch die Zertifizierungsstelle zertifiziert worden sein (siehe hierzu auch Frage 2). Der Nachweis der Zertifizierung ergibt sich über die sechsstellige Zertifizierungsnummer, die Ihnen Ihr Anbieter vor Vertragsabschluss mitteilt (siehe auch Frage 3).

Das AltZertG lässt verschiedene Vertragsvarianten zu, die sich aus § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 1a AltZertG ergeben.

Für den so genannten 'Ansparvertrag' (§ 1 Abs. 1 AltZertG) gelten im Wesentlichen folgende Voraussetzungen:

  • Der Vertrag muss Leistungen für den Vertragspartner zur Altersversorgung vorsehen (z.B. Zahlungen in Form einer lebenslangen monatlichen Rente oder eine Verminderung des monatlichen Nutzungsentgeltes für eine selbst genutzte Genossenschaftswohnung). Der Vertrag kann zusätzlich Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung vorsehen.
  • Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag erfolgen frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem. Bei Vertragsabschlüssen nach dem 31.12.2011 gilt dies erst frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres.
  • Die Leistungen müssen unabhängig vom Geschlecht des Vertragspartners berechnet werden (sogenannter Unisextarif).
  • Der Anbieter des Altersvorsorgevertrages muss bei Vertragsabschluss zusagen, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen.
  • Der Vertrag darf nicht zu Beginn mit den gesamten Abschluss- und Vertriebskosten belastet werden. Diese Kosten müssen auf mindestens fünf Jahre verteilt werden, sofern sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden.

Der Vertrag muss während der Ansparphase folgende Anlegerrechte beinhalten:

  • den Vertrag ruhen zu lassen
  • den Vertrag zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen Alters­vorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen
  • die Möglichkeit der Auszahlung des gebildeten Kapitals (zu 100 oder bis zu 75%) für eine Verwendung i.S.d. § 92a EStG (Entnahme als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) (Zu Beginn der Auszahlungsphase auch für die Entschuldung einer Wohnung, die vor dem 01.01.2008 angeschafft oder hergestellt wurde; § 92a Abs. 1 Seite 1 Nummer 2 EStG.)

Für den Darlehensvertrag (§ 1 Abs. 1a AltZertG) gelten im Wesentlichen folgende Voraussetzungen:

  • Der Vertrag muss einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsehen.
  • Die Leistungen aus dem Vertrag müssen für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i.S.d. § 92a EStG eingesetzt werden.
  • Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens fünf Jahre verteilt werden, sofern sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden.
  • Die Darlehenstilgung muss spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres erfolgen.
  • Im Falle eines Vorfinanzierungsdarlehens muss unwiderruflich vereinbart werden, dass die Darlehenstilgung durch Altersvorsorgevermögen aus einem Altervorsorgevertrag erfolgt.

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, so genannte 'Kombiverträge' nach § 1 Abs. 1 und Abs. 1a AltZertG abzuschließen. Diese Altersvorsorgeverträge müssen sämtliche Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und Abs. 1a AltZertG erfüllen.

Die genauen Voraussetzungen ergeben sich aus § 1 Abs. 1 und Abs.1a AltZertG.

Gilt die Immobiliendarlehenstilgung bei "Wohn - Riester" - Altersvorsorgeverträgen auch für den Immobilienerwerb vor dem Jahr 2008 und für Renovierungen?

Nein, die so genannte Tilgungsförderung sieht vor, dass Tilgungsleistungen zugunsten zertifizierter Darlehensverträge nur steuerlich begünstigt werden können, wenn die im Inland gelegene, selbst genutzte Wohnimmobilie nach dem 31.12.2007 gekauft oder gebaut worden ist, § 82 Abs. 1 Satz 5 EStG.
(Dieser Zeitpunkt gilt nicht bei der Entnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 1Nr. 10 Buchst.c AltZertG i.V.m. § 92a Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 EStG, Entschuldung einer Wohnung zu Beginn der Auszahlungsphase, aus einem Sparvertrag (siehe hierzu auch Ausführungen zu 'Anlagerrechte').

Renovierungs-, Modernisierungs- und Energiesparmaßnahmen werden nicht gefördert.

Was ist ein Basisrentenvertrag (Rürup) und wie unterscheidet sich dieser von dem Altersvorsorgevertrag?

Der Basisisrentenvertrag ist eine private, kapitalgedeckte Rentenversicherung, die über den Sonderausgabenabzug steuerlich gefördert wird. Sie wendet sich zum Beispiel an Freiberufler und andere Selbständige, die nicht zum Personenkreis der Zulagenberechtigten nach Abschnitt XI des EStG für den Abschluss eines Altersvorsorgevertrages (Riester) gehören. Die Beiträge zu einer Basis-Rente werden nach § 10 EStG gefördert.
Im Unterschied zum Altersvorsorgevertrag (30 Prozent Teilkapitalauszahlung bei Rentenbeginn zulässig) darf das angesparte Vorsorgekapital nicht in einem Betrag - auch nicht in Teilbeiträgen - ausgezahlt werden.
Anders als bei der 'Riester - Rente' besteht für den Anbieter von Basisrentenverträgen

  • keine Verpflichtung zu einem unabhängig vom Geschlecht kalkulierten (Unisex-) Tarif,
  • keine Verpflichtung, zu Rentenbeginn mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung zu stellen (sogenannte Beitragserhaltungsgarantie)
    und
  • keine gesetzliche Vorgabe zur Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten.
Welche Voraussetzungen muss ein Basisrentenvertrag erfüllen, damit er förderfähig ist?

Der Basisrentenvertrag muss im Wesentlichen folgende Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats erfüllen:

  • Der Anbieter muss den Vertragspartnern vertraglich eine monatliche, lebenslange Leibrente zusagen.
  • Die monatliche Rente darf frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden. Für Verträge, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, gilt dies frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres.
  • Die erworbenen Rentenanwartschaften dürfen weder übertragbar, beleihbar, veräußerbar, vererblich noch kapitalisierbar sein. Auch eine Teilauszahlung des angesparten Vorsorgekapitals ist unzulässig.
  • Die Ansprüche aus dem Basisrentenvertrag dürfen zwar nicht vererbt werden, können aber - wenn dies vertraglich vereinbart wird - mit einer Hinterbliebenenabsicherung kombiniert werden (nur Absicherung des Ehegatten und der Kinder, für die der Vertragspartner einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat).

Neben der Alters- und Hinterbliebenenabsicherung kann die Basis-Rente - wenn dies vertraglich vereinbart wird - in einem gewissen Umfang auch die Absicherung für den Fall des Eintritts einer Berufs- oder Erwerbsminderung vorsehen.

Ab wann gilt die Zertifizierungsverpflichtung für Basisrentenverträge und wer darf zertifizierte Basisrentenverträge anbieten?

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde im AltZertG eine Zertifizierungspflicht für Basisrentenverträge eingeführt.
Die Beiträge zu einem Basisrentenvertrag können als Sonderausgabe nach § 10 EStG ab dem Veranlagungsjahr 2010 nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn das Vertragsmuster von der Zertifizierungsstelle zertifiziert ist. Für Zeiträume davor kommt es auf die steuerliche Anerkennung des Basisrentenvertrages durch das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen an (Einzelfallprüfung).
Als Anbieter von Basisrentenverträgen kommen neben den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen (siehe obige Frage und Antwort) zusätzlich Pensionskassen im Sinne des § 118a VAG sowie Pensionsfonds im Sinne des § 112 VAG in Betracht.

Welche Informationspflichten hat der Anbieter?

Die in § 7 Abs. 1 - 6 AltZertG geregelten speziellen Informationspflichten gelten ausschließlich für Anbieter von Altersvorsorgeverträgen ('Riester - Rente'). Für Anbieter von Basisrentenverträgen gelten außer den in § 7 Abs. 7 AltZertG genannten Informationspflichten (Nachweis der erfolgten Zertifizierung und damit der Förderfähigkeit (unter anderem Angabe der Zertifizierungsnummer und des Wirksamkeitsdatums der Zertifizierung)) keine besonderen Informationspflichten.

Zu unterscheiden ist bezüglich der Altersvorsorgeverträge (Riester - Renten) zwischen den vorvertraglichen (§ 7 Abs. 1 und 2 AltZertG) und den jährlichen (§ 7 Abs. 4 AltZertG) Informationspflichten.

Vorvertragliche Informationen:

Vorvertraglich hat Sie der Anbieter nach § 7 Abs. 1 AltZertG im Wesentlichen über folgende Punkte zu informieren:

  • Nachweis der erfolgten Zertifizierung und damit der Förderfähigkeit (unter anderem Angabe der Zertifizierungsnummer und des Wirksamkeitsdatums der Zertifizierung),
  • die Höhe und zeitliche Verteilung der in die Zahlungen zugunsten des Altersvorsorgevertrages einkalkulierten Kosten,
  • die Kosten der Verwaltung des gebildeten Kapitals oder des zu gewährenden Darlehens,
  • die Kosten, die Ihnen im Falle eines Wechsels in ein anderes gefördertes Anlageprodukt bei demselben oder einem anderen Anbieter entstehen,
  • die gegebenenfalls erforderliche Einwilligung zur Freigabe der Daten, die zur Ermittlung Ihres Mindesteigenbeitrages und für die Gewährung einer Kinderzulage nötig sind (betrifft nur den in § 10a Abs. 1 Satz 12. Halbsatz oder Satz 4 EStG genannten Personenkreis).

Für den sogenannten 'Ansparvertrag' (§ 1 Abs. 1 AltZertG) gelten zusätzlich folgende Informationspflichten:

  • Darstellung der möglichen Kapitalentwicklung bei vertragsgemäßer Besparung unter Annahme fiktiver Zinssätze (2%, 4%, 6%),
  • Darstellung der Anlagemöglichkeiten und der Struktur des Anlagenportfolios sowie des Risikopotentials und der Berücksichtigung ethischer, sozialer und ökologischer Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge.

Bei Erwerb von Wohnungsgenossenschaftsanteilen gelten Besonderheiten (Sicherungsschein).
Ferner muss bei kombinierten Produkten aus einem tilgungsfreien Darlehen und einem Bausparvertrag, welcher nach Zuteilung zur Tilgung des Darlehens dient, für beide Vertragsbestandteile ein einheitlicher Effektivzins angegeben werden.

Jährliche Informationen:

Bei einem laufenden Altersvorsorgevertrag muss der Anbieter Sie nach § 7 Abs. 4 AltZertG jährlich über folgende Punkte informieren:

  • die Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge,
  • das bisher gebildete Kapital,
  • die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und Vertriebskosten,
  • die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals oder des gewährten Darlehens,
  • die erwirtschafteten Erträge,
  • sowie darüber, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt wurden.

Bei den vorvertraglichen und jährlichen Informationspflichten sind die Geldleistungen, Erträge und Kosten immer in Euro anzugeben. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 7 AltZertG und § 14 Abs. 3 S. 5 AltZertG.

Wo erhalte ich Informationen zur steuerlichen/staatlichen Förderung?

Ansprechpartner bei Altersvorsorgeverträgen ("Riester- Renten"), für die staatliche Förderung und für die mit der Durchführung des Zulagenverfahrens zusammenhängenden Fragen (z.B. begünstigter Personenkreis, Wohnförderkonto, nachgelagerte Besteuerung, schädliche Verwendung) ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Ansprechpartner bei Basisrentenverträgen ist ebenfalls die Deutschen Rentenversicherung Bund.

Antworten auf allgemeine Fragen zum Thema Rente erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.


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