Navigation und Service

Government Site Builder Standardlösung (Link zur Startseite)


Verzichtserklärungen

Der Anbieter kann gemäß § 8 Abs. 2 AltZertG auf die Zertifizierung unbeschadet seiner vertraglichen Verpflichtungen für die Zukunft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Zertifizierungsstelle verzichten.

Daraus folgt (vgl. Kommentierung AltZertG zu § 8), dass ein Verzicht nach § 8 Abs. 2 AltZertG auf alle bis zum Vortag der Wirksamkeit des Verzichts abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge keinen Einfluss hat. Die bisherige Förderfähigkeit bleibt also im vollen Umfang bestehen.

In allen Verzichtsfällen muss der Anbieter gemäß § 8 Abs. 3 AltZertG den Vertragspartner hierüber schriftlich informieren, verbunden mit dem Hinweis, dass ein derartiger Verzicht lediglich Bedeutung für zukünftig abgeschlossene Verträge hat und die Förderfähigkeit bisher geschlossener Verträge durch den Verzicht nicht berührt wird. Seitens der Zertifizierungsstelle bestehen keine Bedenken dagegen, wenn eine entsprechende Information etwa im Rahmen der jährlich dem Kunden zu gebenden Information erteilt wird.

Formulare

Verzichtserklärung AVV Individual

Verzichtserklärung AVV Individual nach Muster

Verzichtserklärung AVV Konsortium

Verzichtserklärung AVV Spitzenverband auf Muster

Verzichtserklärung AVV Spitzenverband für Mitglieder

 

Verzichtserklärung Basis Individual

Verzichtserklärung Basis Konsortium


Diese Seite:

© Bundeszentralamt für Steuern - 2012