Verzichtserklärungen
Der Anbieter kann gemäß § 8 Abs. 2 AltZertG auf die Zertifizierung unbeschadet seiner vertraglichen Verpflichtungen für die Zukunft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Zertifizierungsstelle verzichten.
Daraus folgt (vgl. Kommentierung AltZertG zu § 8), dass ein Verzicht nach § 8 Abs. 2 AltZertG auf alle bis zum Vortag der Wirksamkeit des Verzichts abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge keinen Einfluss hat. Die bisherige Förderfähigkeit bleibt also im vollen Umfang bestehen.
In allen Verzichtsfällen muss der Anbieter gemäß § 8 Abs. 3 AltZertG den Vertragspartner hierüber schriftlich informieren, verbunden mit dem Hinweis, dass ein derartiger Verzicht lediglich Bedeutung für zukünftig abgeschlossene Verträge hat und die Förderfähigkeit bisher geschlossener Verträge durch den Verzicht nicht berührt wird. Seitens der Zertifizierungsstelle bestehen keine Bedenken dagegen, wenn eine entsprechende Information etwa im Rahmen der jährlich dem Kunden zu gebenden Information erteilt wird.
Formulare
Verzichtserklärung AVV Individual
Verzichtserklärung AVV Individual nach Muster
Verzichtserklärung AVV Konsortium
Verzichtserklärung AVV Spitzenverband auf Muster
Verzichtserklärung AVV Spitzenverband für Mitglieder
Verzichtserklärung Basis Individual
Verzichtserklärung Basis Konsortium
