Geschäftsbereich Bundesbetriebsprüfung
Der Geschäftsbereich Bundesbetriebsprüfung (Bp) des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) ist derzeit in zwei Abteilungen mit insgesamt 16 fachlich abgegrenzten Prüfungsreferaten sowie dem Innendienstreferat untergliedert. Die Prüfungsreferate sind überwiegend nach Branchen geordnet. In der Abteilung Bp I befinden sich hauptsächlich die Produktionsbranchen. In der Abteilung Bp II finden sich die Dienstleistungsbranchen, die branchenübergreifende Prüfung der betrieblichen Altersversorgung und der Lohnsteuer, sowie das Prüfungsreferat für die Vollprüfung der Versicherungsteuer. Für die Bundesbetriebsprüfung arbeiten insgesamt rund 180 Bundesbetriebsprüfer und Bundesbetriebsprüferinnen, die bei der Prüfung der Groß- und Konzernbetriebe im gesamten Bundesgebiet eingesetzt werden.
Grundsätzlich liegt die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung von Betriebsprüfungen bei den Landesfinanzbehörden. Gemäß Artikel 108 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden allerdings dann vorgesehen, wenn dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert und erleichtert wird.
Aus diesem Grund ist das Bundeszentralamt für Steuern, vertreten durch die Bundesbetriebsprüfung, gemäß § 19 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) berechtigt, an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden mitzuwirken.
Durch die Mitwirkung an den Außenprüfungen der Länder sammelt die Bundesbetriebsprüfung Prüfungserfahrungen im ganzen Bundesgebiet. Sie ist dadurch in der Lage, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über steuerliche Entwicklungen in Kenntnis zu setzen, die für gesetzgeberische Maßnahmen oder Verwaltungsregelungen von Bedeutung sein können. Zusätzlich kann die Bundesbetriebsprüfung auf die gleiche Besteuerung gleichartiger Sachverhalte im ganzen Bundesgebiet hinwirken. Auf diesem Weg wird die Gesetz- und Gleichmäßigkeit der Besteuerung im gesamten Bundesgebiet unterstützt.
Weiterhin wahrt das BZSt durch seine Mitwirkung an Außenprüfungen die Interessen des Bundes in Bezug auf die Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen (Gemeinschaftssteuern i.S.d. Artikel 106 Abs. 3 GG) und durch die Landesfinanzbehörden erhoben und verwaltet werden (Artikel 108 Abs. 3 GG).
In erster Linie wirkt die Bundesbetriebsprüfung bei Außenprüfungen der größten Konzerne und Großunternehmen im gesamten Bundesgebiet mit. Die Mitwirkung an Außenprüfungen umfasst in der Regel die Übernahme und Bearbeitung in sich geschlossener Prüfungsfelder (§ 22 BpO). Ebenso ist die Bundesbetriebsprüfung an der Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (APA, § 5 Abs. 1 Nummer 5 FVG) beteiligt. Hinzu kommen international abgestimmte Außenprüfungen in multinationalen Konzernen.
Im Auftrag der zuständigen Landesfinanzbehörde kann das Bundeszentralamt für Steuern Außenprüfungen auch eigenständig durchführen (sogenannte Vollprüfungen). Dies gilt insbesondere beim Vorliegen von Auslandsbeziehungen und für Prüfungen, die sich über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus erstrecken (§ 19 Abs. 3 FVG).
Vollprüfungen werden außerdem im Bereich der Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer durchgeführt. Für diese Steuern wurde dem Bund ab dem 1. Juli 2010 die Verwaltungskompetenz übertragen.
Im Zusammenhang mit Außenprüfungen oder im Auftrag des BMF erstellt die Bundesbetriebsprüfung weiterhin steuerfachliche Stellungnahmen und Gutachten, unterstützt die Lehrtätigkeit der Bundesfinanzakademie und ist regelmäßig bei nationalen und internationalen Fachtagungen vertreten.
Merkblatt Berufsbild, Aufgaben und Selbstverständnis der Bundesbetriebsprüferinnen und Bundesbetriebsprüfer.
