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Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Der Beauftragte für den Datenschutz (§ 4 f Bundesdatenschutzgesetz) wirkt auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften hin. Er überwacht hierzu insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung von Datenverarbeitungsprogrammen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

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