Bundeszentralamt für Steuern

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Gesteigerte Mitwirkungspflicht nach § 12 StAbwG

Aus § 12 des Steueroasenabwehrgesetzes (StAbwG) geht eine gegenüber § 90 der Abgabenordnung (AO) gesteigerte Mitwirkungspflicht hervor. Demnach sind Aufzeichnungen über bestimmte Geschäftsvorfälle in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet zu erstellen. Diese sind, sofern die Voraussetzungen des § 138a AO erfüllt sind, auch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.

Aufzeichnungspflicht

Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet unterhalten, haben nach § 12 Absatz 2 StAbwG folgende Aufzeichnungen über diese Geschäftsvorfälle zu erstellen:

  1. Darstellung der Geschäftsbeziehungen, Übersicht über Art und Umfang dieser Geschäftsbeziehungen, insbesondere Wareneinkauf, Dienstleistungen, Darlehensverhältnisse, Versicherungsverhältnisse, Nutzungsüberlassungen sowie Kostenumlagen;
  2. Verträge und vereinbarte Vertragsbedingungen, die den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegen, und ihre Veränderung innerhalb des Wirtschaftsjahres;
  3. Auflistung von Vereinbarungen mit Bezug zu immateriellen Werten, einschließlich Kostenumlagevereinbarungen sowie Forschungsdienstleistungsvereinbarungen und Lizenzvereinbarungen, sowie Auflistung der immateriellen Werte, die der Steuerpflichtige im Rahmen der betreffenden Geschäftsbeziehungen nutzt oder zur Nutzung überlässt;
  4. die von den Beteiligten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken sowie deren Veränderungen innerhalb des Wirtschaftsjahres;
  5. die eingesetzten wesentlichen Vermögenswerte;
  6. die gewählten Geschäftsstrategien;
  7. die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, die für die Besteuerung von Bedeutung sind;
  8. die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar Gesellschafter oder Anteilseigner einer Gesellschaft in dem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet sind, zu dem der Steuerpflichtige in Geschäftsbeziehung steht; das gilt nicht, soweit mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens stattfindet oder an einer Börse, die in einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen ist.

Datenübermittlung

Die Aufzeichnungen nach § 12 StAbwG sind an die örtlich zuständige Finanzbehörde zu übermitteln. Liegen die Voraussetzungen zur Übermittlung eines länderbezogenen Berichts nach § 138a AO vor, besteht die Aufzeichnungspflicht nach § 12 Absatz 2 StAbwG zudem auch gegenüber dem BZSt. Die Übermittlung hat innerhalb einer einjährigen Frist nach Ende des jeweiligen Kalender- oder Wirtschaftsjahres zu erfolgen.

Für die Übermittlung an das BZSt steht ein Online-Formular über das BZSt-Online-Portal zur Verfügung.

Mitwirkungspflichten nach dem Steueroasenabwehrgesetz nachkommen

Rechtliche Grundlagen

Fragen und Antworten

Was ist ein nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet?

Als nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet gelten gemäß § 2 Abs. 1 StAbwG Staaten oder Gebiete, die eine der Voraussetzungen des §§ 4 bis 6 StAbwG erfüllen.

Die Steuerhoheitsgebiete, die als nicht kooperativ zu betrachten sind, werden auf der im Amtsblatt der EU veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete benannt und durch das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Rahmen einer Rechtsverordnung bekannt gegeben. Die „Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung“ ist unter den Rechtlichen Grundlagen einzusehen.

Besteht die gesteigerte Mitwirkungspflicht gegenüber dem Finanzamt und dem BZSt?

Sofern die Voraussetzungen des § 138a AO erfüllt sind, besteht die gesteigerte Mitwirkungspflicht nicht nur gegenüber dem Finanzamt, sondern auch gegenüber dem BZSt.

Auch wenn Sie Ihrer Verpflichtung gegenüber dem für Sie zuständigen Finanzamt bereits nachgekommen sind, sind die Aufzeichnungen im Sinne des § 12 StAbwG innerhalb der gesetzlichen einjährigen Frist an das BZSt zu übermitteln.

Welche Geschäftsvorfälle sind von § 12 StAbwG betroffen?

Die Aufzeichnungen nach § 12 StAbwG sind für Geschäftsvorfälle im Sinne des § 7 StAbwG zu erstellen. Betroffen sind demnach alle Geschäftsbeziehungen und Beteiligungen in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet.

Der Begriff Geschäftsbeziehungen entspricht dabei dem des § 1 Abs. 4 Außensteuergesetz (AStG). Ob die Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen besteht, ist hierbei entgegen § 1 Abs.4 Nr. 1 AStG jedoch außer Acht zu lassen.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St I A 2
An der Küppe 1
53225 Bonn

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Fr:
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Zuständigkeitsbereich:

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