Bundeszentralamt für Steuern

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Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer (Abzugsverpflichtete)

Kapitalerträge werden grundsätzlich mit 25 Prozent abgeltend besteuert. Den Steuerabzug nehmen die Schuldner der Kapitalerträge automatisiert, ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen "an der Quelle" vor. Sie führen die Steuern direkt an die Finanzverwaltung ab. Das gleiche Verfahren gilt auch für die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer. Damit der Steuereinbehalt automatisiert erfolgen kann, fragen die verpflichteten Stellen, zum Beispiel Banken oder Versicherungen, beim Bundeszentralamt für Steuern ab, ob ihre Kunden einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt. Je nach Datenbestand wird dann die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Informationen für Abzugsverpflichtete

Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete sind verpflichtet, in einen automationsunterstützen Verfahren Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einzubehalten und abzuführen. Um zu ermitteln ob eine Kirchensteuerpflicht besteht, fragen Abzugsverpflichtete einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit aller Kunden, Gesellschafter oder Mitglieder ab.

Die Abfrage setzt unter anderem die Angabe der Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen voraus. Sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Steueridentifikationsnummer nicht vorliegt, kann diese ebenfalls in einem automatisierten Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern erfragt werden. Kombinierte Anfragen nach Steueridentifikationsnummer und Kirchensteuerabzugsmerkmal sind ebenfalls möglich.

Das Kirchensteuerabzugsmerkmal ist ein sechsstelliger Schlüssel, in dem die Religionszugehörigkeit, der zugehörige Steuersatz und das Gebiet der Religionsgemeinschaft abgebildet werden. Es wird den Kirchensteuerabzugsverpflichteten jährlich vom 1. September bis 31. Oktober in einem automatisierten Verfahren bereitgestellt.

Zugang zum Abfrageverfahren

Abzugsverpflichtete müssen sich im Verfahren anmelden und zugelassen werden. Zur Identifizierung im Verfahren erhalten die Teilnehmenden eine Zulassungsnummer.

Es gibt zwei Möglichkeiten, einen Zugang zum Verfahren zu erhalten:

  • Vollzugang: Der Antrag auf Zulassung kann über das BZStOnline-Portal elektronisch eingerichtet werden. Dies setzt die sichere Registrierung im BZStOnline-Portal voraus. Senden Sie hierzu den ausgefüllten Antrag auf Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Daten im Verfahren nach § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes über das BZStOnline-Portal an das Bundeszentralamt für Steuern.
  • Eingeschränkter Verfahrenszugang: Berechtigte, die die Datenabfrage nicht selbst vornehmen wollen, können die Zuteilung einer Zulassungsnummer beantragen. Die Datenabfrage kann dann ausschließlich über einen Dritten erfolgen, der einen Vollzugang zum Verfahren hat.

Portale

Nur für einen Vollzugang

Hinweis:

Besitzen Sie bereits ein Zertifikat für das BOP oder EOP dann ist unter

https://www.elster.de/bportal/formulare-leistungen/alleformulare/kistamaf

der

"Antrag auf Zulassung zum Verfahren gemäß § 51a Absatz 2c Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. gemäß § 154 Absatz 2b und c Abgabenordnung (AO), Änderung und Löschung von Daten (KiStAV und Kreditinstitute)"

ausreichend.

Formulare/Anträge und Anleitungen

Vollzugang

Hinweis:
Von Seite 1 – 28 finden Sie die Anleitung zur Registrierung im BOP. Besitzen Sie bereits ein Zertifikat für das BOP oder EOP, dann beachten Sie bitte den Hinweis unter „Portale“.
Bei vorhandenem Zertifikat beginnen Sie bitte in der Anleitung mit Seite 28 ff, dort finden Sie die Anleitung zur Beantragung eines Vollzugangs zum Verfahren.

Eingeschränkter Verfahrenszugang

Datenübermittlung

Den Kirchensteuerabzugsverpflichteten werden verschiedene Übermittlungswege für den Datenaustausch mit dem BZSt angeboten. Für kleinere Anfragevolumina empfiehlt das BZSt die Nutzung des BZStOnline-Portals (BOP). Die Anfragedaten können per Webformular oder als CSV-Datei (bis zu 1.000 Datensätze) übermittelt werden.

Für die Nutzung der Formulare im BOP können Sie ein bereits vorhandenes BOP-Zertifikat verwenden. Sollten Sie noch nicht über ein BOP-Zertifikat verfügen, empfiehlt das BZSt zunächst eine Registrierung im BOP. Ausführliche Informationen zum Registrierungs- und Zulassungsverfahren finden Sie im Kommunikationshandbuch Teil I (Registrierung und Zulassung).

1. Regelabfrage

2. Anlassabfrage

3. Massendaten (ELMA 5)

Das ELMA Kommunikationsverfahren wurde für die Übertragung von Massendaten entwickelt. Die Zielgruppe sind Großkunden, wie z. B. Rechenzentren der Kreditwirtschaft. Es werden u. a. Kenntnisse in der Datenverarbeitung und Netzwerktechnik vorausgesetzt.

Die Nutzung der Massendatenschnittstelle ist ausschließlich mit einem BZStOnline-Zertifikat möglich.
Ausführliche Informationen zum Datensatzaufbau finden Sie im Kommunikationshandbuch Teil II (Abfrageverfahren) und im Kommunikationshandbuch ELMA Standard 2.0 (gültig für das FV KISTA ab 1. April 2024)

KHBs und XSDs

Aktuelle gültige KHBs (alte Versionen finden Sie im Archiv)

Kommunikationshandbuch Teil I (BOP)

Kommunikationshandbuch Teil II (KISTA)


Kommunikationshandbuch ELMA-Standard 2.0

XSD

Aktuell gültiges XSD (alte Versionen finden Sie im Archiv)

Archiv KHBs und XSDs

Rechtliche Grundlagen

Fragen und Antworten

Abzugsverpflichtete

Wer ist Kirchensteuerabzugsverpflichteter?

Jede Stelle, die verpflichtet ist, Kapitalertragsteuer für natürliche Personen abzuführen, ist Kirchensteuerabzugsverpflichteter. Zu den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zählen insbesondere Banken und Versicherungen sowie andere Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter leisten.

Was ist das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM)?

Das Kirchensteuerabzugsmerkmal bildet für Angehörige von Religionsgemeinschaften als automatisiert abrufbares Merkmal zum Kirchensteuerabzug die konkrete kirchensteuerrechtliche Religionszugehörigkeit und den jeweils gültigen Kirchensteuersatz ab. Es besteht somit aus zwei Komponenten, dem Kirchensteuersatz und dem Religionsschlüssel der betreffenden Religionsgemeinschaft.

Wie setzt sich das Kirchensteuerabzugsmerkmal zusammen?

Der Antwortdatensatz, der an die Kirchensteuerabzugsverpflichteten oder die beauftragten Dritten übermittelt wird, enthält zwei Informationen: zum einen den Kirchensteuersatz (numerisch; einstellig, derzeit "8" oder "9") und zum anderen den Kirchensteuerschlüssel (numerisch; sechsstellig, beispielsweise 010300 für "Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz").

Wie wird das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) gebildet?

Das KiStAM wird durch folgende Daten gebildet:

  1. Daten, die nach § 139b Absatz 3 Abgabenordnung zur IdNr gespeichert sind (z. B. Name, Geburtsdatum, Meldeanschrift);
  2. Daten, die nach § 39e Einkommensteuergesetz zur Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale gespeichert sind (rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft);
  3. Daten zur territorialen Ausdehnung der Religionsgemeinschaft und dem jeweiligen Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft.

Muss Kirchensteuer auch auf Kapitalerträge abgeführt werden, die aus Gemeinschaftskonten erzielt werden?

Kirchensteuer auf Kapitalerträge für Gemeinschaftskonten ist nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn ausschließlich Ehegatten und Lebenspartner an den Kapitalerträgen beteiligt sind (§ 51a Absatz 2c Satz 7 und § 2 Absatz 8 EStG). Andere Personenmehrheiten werden vom automatisierten Verfahren nicht erfasst. Die den jeweiligen steuererhebenden Religionsgemeinschaften geschuldete Kirchensteuer ist in diesen Fällen im Rahmen der Veranlagung zur Kirchensteuer festzusetzen.

Wie ist der Kirchensteuerabzug bei Ehegatten/Lebenspartnern durchzuführen?

Bei Ehegatten/Lebenspartnern wird die Kapitalertragsteuer hälftig zugerechnet und das individuelle Kirchensteuerabzugsmerkmal zu Grunde gelegt. Ist nur ein Ehegatte oder Lebenspartner Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, ist nur für dessen Hälfte der Kapitalerträge Kirchensteuer zu entrichten.

Für welchen Zeitraum muss im Falle der Regelabfrage für einen Kunden Kirchensteuer abgeführt werden?

Die Information, die die Kirchensteuerabzugsverpflichteten über die Regelabfrage vom BZSt erhalten, ist grundsätzlich für das gesamte Folgejahr zu verwenden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass ein Kirchensteuerabzugsmerkmal übermittelt wird, als auch für den Fall, dass "keine Angaben" (neutraler Nullwert) übermittelt werden. Die Kirchensteuerabzugsmerkmale aus der Regelabfrage zum Stichtag 31. August im laufenden Kalenderjahr müssen also für Zwecke der Abführung der Kirchensteuer, die in dem Zeitraum des folgenden Kalenderjahres entsteht, genutzt werden.

Ab wann ist ein Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) zu verwenden, das der Kirchensteuerabzugsverpflichtete bei der Anlassabfrage erhalten hat?

Bei Kapitalerträgen aus Versicherungsverträgen muss der Kirchensteuerabzugsverpflichtete das aufgrund einer Anlassabfrage erhaltene KiStAM im Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalerträge zum Ansatz zu bringen. Das mittels der Anlassabfrage erhaltene KiStAM ist solange zu verwenden, bis das BZSt auf eine ggf. weitere Anlassabfrage antwortet. Nutzt der Kirchensteuerabzugsverpflichtete die Möglichkeit, Anlassabfragen an das BZSt zu richten, hängt der Zeitpunkt der Berücksichtigung des erhaltenen KiStAM von den innerbetrieblichen Abläufen des Kirchensteuerabzugsverpflichteten ab.

Bitte beachten Sie: Das aus einer Anlassabfrage erhaltene Merkmal darf frühestens ab dem Zeitpunkt, auf den die Anlassabfrage gerichtet war und nicht für davor liegende Zeiträume verwendet werden.

Was muss bei einer Bescheinigung über Kapitalertragsteuer gem. § 45a Absatz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) beachtet werden?

Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf Verlangen eine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder 3 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2016 kann dies elektronisch erfolgen und wird nur auf Anforderung auf Papier übersandt. Neben dem Kirchensteuerbetrag ist nach § 51a Absatz 2c Satz 6 EStG die steuererhebende Religionsgemeinschaft im Klartext anzugeben, beispielsweise "Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg" oder "Bistum Würzburg".

Muss auch für Betriebskonten oder -depots natürlicher Personen ein Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) angefragt werden?

Die Kirchensteuerabzugspflicht gilt nicht nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge, sondern z. B. auch für Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen privater Personen gehören. Daher ist auch in diesen Fällen eine Regel- oder Anlassabfrage durchzuführen. Es wird nicht beanstandet, wenn im Vorgriff auf eine angestrebte gesetzliche Änderung diese Regelung bis auf weiteres nicht berücksichtigt wird.

Was gilt bei Betriebskonten oder -depots?

Für die betrieblichen Kapitalerträge gilt der gleiche Steuersatz wie für private Kapitalerträge (§ 43a Abs. 1 Satz 2 EStG). Auch ein Sonderausgabenvorwegabzug i. S. d. § 43a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG kommt bei betrieblichen Kapitalerträgen in Betracht. Das Kirchensteuerabzugsverfahren unterscheidet insoweit nicht zwischen privaten und betrieblichen Kapitalerträgen. Eine Verlustverrechnung ist hingegen bei natürlichen Personen nur für diejenigen Kapitalerträge durchzuführen, die den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind. Bei betrieblichen Konten und Depots kommt eine Verlustverrechnung nicht in Betracht.

In welchem Zeitraum ist mit einer Antwort auf eine Anfrage zu rechnen?

Das BZSt wird Anfragen regelmäßig innerhalb weniger Tage beantworten können. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Anlass- oder Regelabfrage handelt oder um eine reine Anfrage nach der IdNr in Vorbereitung einer später durchzuführenden Anfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals bzw. eine kombinierte Anfrage

Für wen darf ein Kirchensteuerabzugsverpflichteter beim BZSt die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) anfragen?

Kirchensteuerabzugsverpflichtete dürfen die IdNr für die natürlichen Personen abrufen,

  • deren IdNr ihnen nicht bekannt ist und
  • die potentiell Gläubiger von Kapitalerträgen sein können.

Für Steuerausländer sind eine Abfrage der IdNr und eine Abfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals nicht erforderlich. Bei Aufgabe des inländischen Wohnsitzes ist der Statuswechsel vom Steuerinländer zum Steuerausländer dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten durch schriftliche, beweiskräftige Unterlagen nachzuweisen. Kann der Status nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ist weiterhin davon auszugehen, dass eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht.

Ab wann kann die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) beim BZSt erfragt werden?

Die IdNr kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete bereits bei der Begründung der rechtlichen Verbindung erfragen.

Wie ist zu verfahren, wenn das BZSt auf die automatisierte Anfrage die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) der angefragten Person nicht ermitteln kann?

Wenn die Anfrage nach einer IdNr beim BZSt zu keinem Ergebnis führt, ist diese beim Kunden zu ermitteln. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat ein Mitteilungsschreiben des BZSt erhalten, in dem ihr oder ihm die persönliche IdNr mitgeteilt wurde. Sie ist zudem unter anderem in folgenden Unterlagen zu finden:

  • im Einkommensteuerbescheid,
  • auf der Lohnsteuerbescheinigung,
  • in dem Informationsschreiben des zuständigen Finanzamtes, mit dem im Oktober oder November 2011 über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) informiert worden ist oder im Ausdruck des Finanzamts über die gespeicherten ELStAM.
  • gegebenenfalls auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers

Was ist zu tun, wenn die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) weder automatisiert beim BZSt noch durch Nachfrage beim Kunden ermittelt werden konnte?

Wenn dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten trotz automatisierter Anfrage und Nachfrage beim Kunden dessen IdNr nicht vorliegt, kann für diesen Kunden zunächst keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge abgeführt werden. Die Kirchensteuer ist bei Nichtermittelbarkeit der IdNr im Veranlagungsverfahren festzusetzen (§ 51a Absatz 2d EStG). Die IdNr kann dann erst ermittelt werden, wenn die vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten an das BZSt übermittelte, möglicherweise veraltete Anschrift beim Kirchensteuerabzugsverpflichteten aktualisiert worden ist oder aber die Meldedaten korrigiert worden sind. Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssen daher für diese Gläubiger im Vorfeld der nächsten Regel- oder Anlassabfrage erneut versuchen, die IdNr zu ermitteln.

Muss der Kirchensteuerabzugsverpflichtete seine Bemühungen zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) in besonderer Form dokumentieren?

Zunächst gilt, dass der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine ihm bereits bekannte IdNr des Kunden verwenden muss. Dabei darf er auf deren Richtigkeit vertrauen. Wenn dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten weder die IdNr bekannt ist noch vom BZSt maschinell ermittelt werden konnte, sollte der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dieses Ergebnis dokumentieren. Es kommt darauf an, den Kunden in geeigneter Form zu befragen.

Muss für alle Personen das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) angefragt werden?

In die Regelabfrage sind grundsätzlich alle potentiellen Gläubiger von Kapitalerträgen mit einzubeziehen, mit denen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete im Abfragezeitpunkt in einer rechtlichen Verbindung steht. Ausnahmen bestehen lediglich für kleinere Kapitalgesellschaften, in Bezug auf Konten, zu denen eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt, bei Steuerausländern und bei Geschäftsbeziehungen, bei denen von ihrer Natur her keine kapitalertragsteuerlich relevanten Aktivitäten vorgenommen werden (reine Kreditgewährung).

Bitte beachten Sie: Entsteht bei der reinen Kreditgewährung ausnahmsweise Kapitalertragsteuer (z. B. bei Nutzungsersatz für rückabgewickelte Kreditbearbeitungsgebühren) besteht eine Verpflichtung zum Kirchensteuerabzug nur dann, wenn das Ergebnis einer auf Veranlassung des Kunden erfolgten Anlassabfrage nach den innerbetrieblichen Abläufen des Kirchensteuerabzugsverpflichteten genutzt werden kann.

Wie lange muss ein Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) gespeichert bzw. archiviert werden?

Das KiStAM ist grundsätzlich solange zu speichern, wie es für die Durchführung des Kapitalertragsteuerabzugs benötigt wird oder ein neues KiStAM mitgeteilt wird. Anschließend ist es nicht mehr operativ zu verwenden, sondern als sonstige Unterlage im Sinne des § 147 Absatz 1 Nummer 5 Abgabenordnung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren zu archivieren.

Was ist zu unternehmen, wenn bei der Abfrage "keine Angaben" (neutraler Nullwert) übermittelt werden?

Werden dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf seine Abfrage hin "keine Angaben" mitgeteilt und liegt daher lediglich ein so genannter neutraler Nullwert vor, muss er sicherstellen, dass eine ggf. zuvor vorgelegene Information über die Religionszugehörigkeit nicht mehr operativ genutzt wird; entweder im Falle einer Anlassabfrage mit unverzüglicher Wirkung oder im Falle eine Regelabfrage mit Wirkung für das Folgejahr. Dies ist auch dann zu beachten, wenn lediglich Zuflüsse von Kapitalerträgen vorhergehender Jahre nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG korrigiert werden sollen.

Dürfen der Kirchensteuersatz und das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) betriebsintern für jeden Mitarbeiter sichtbar hinterlegt sein oder widerspricht diese Vorgehensweise den Anforderungen an den Datenschutz?

Die betriebsinternen Systeme müssen so ausgelegt sein, dass nur die für die Verarbeitung der Daten und den jeweiligen Kundenkontakt zwingend erforderlichen Berechtigten Zugriff auf das KiStAM haben. Dies gilt auch für den jeweiligen Zugriff auf nur eine der beiden Komponenten Kirchensteuersatz und Religionsschlüssel.

Was unterscheidet eine Anlass- von einer Regelabfrage?

Die Regelabfrage ist grundsätzlich für alle potentiellen Gläubiger von Kapitalerträgen jährlich zwischen dem 1. September und 31. Oktober durchzuführen. Ausnahmsweise ist bei Kapitalerträgen aus Versicherungsverträgen keine Regelabfrage, sondern eine Anlassabfrage vorzunehmen.

Fakultativ kann die Anlassabfrage für alle Kapitalerträge bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder auf Veranlassung durch den Kunden erfolgen. Mit ihr kann ein KiStAM unterjährig erstmalig oder in aktualisierter Form erhoben werden.

Welche Bedeutung hat die Möglichkeit auf Veranlassung des Kunden hin eine Anlassabfrage durchzuführen?

Nutzt der Kirchensteuerabzugsverpflichtete die Möglichkeit, bei Neukunden oder auf Wunsch des Bestandskunden Anlassabfragen an das BZSt zu richten, ist das erhaltene KiStAM solange zu verwenden, bis der Abzugsverpflichtete eine Antwort auf eine ggfs. weitere Abfrage (Regel-oder Anlassabfrage) erhält.

Wie ist bei Auszahlungen von Lebensversicherungen zu verfahren?

Werden Lebensversicherungen abgetreten oder Bezugsrechte für den Erlebensfall verfügt, können der zivilrechtliche Gläubiger und derjenige, der die Erträge erzielt (steuerrechtlicher Gläubiger), auseinanderfallen. Wenn dem Versicherer der steuerrechtliche Gläubiger (= wirtschaftlich Berechtigter) bekannt ist, hat die Abfrage des KiStAM mit den entsprechenden Daten dieser Person zu erfolgen. Wenn hingegen der steuerrechtliche Gläubiger nicht bekannt ist, sind die für die Abfrage des KiStAM erforderlichen Daten (die IdNr, Geburtsdatum, Name, Anschrift) beim zivilrechtlichen Gläubiger zu erfragen. Dies ist schon deshalb geboten, da er den steuerrechtlichen Gläubiger über den geplanten Abruf und die Widerspruchsmöglichkeit hinsichtlich der Übermittlung des KiStAM zu informieren hat. Denkbar ist, die erforderlichen Daten im Zusammenhang mit der Information des Versicherungsnehmers über die Fälligkeit der Versicherungsleistung anzufordern. Wenn dem Versicherer dann keine für eine Teilnahme am automatisierten Verfahren ausreichenden Informationen vorliegen, kann für diesen Schuldner zunächst keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge abgeführt werden.

Wie wird die Kirchensteuererhebung bei Auszahlungen von Lebensversicherungen sichergestellt, wenn dem Versicherer trotz Nachfrage keine ausreichenden Informationen vorliegen?

Die Kirchensteuer, welche die Mitglieder der jeweiligen steuererhebenden Religionsgemeinschaft aus den Erträgen der Lebensversicherung schulden, ist dann im Veranlagungsverfahren festzusetzen.

Muss bei ratierlich auszuzahlenden Kapitalerträgen aus Versicherungsverträgen eine Anlassabfrage wiederkehrend oder einmal jährlich erfolgen?

Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten haben das KiStAM bei monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich auszuzahlenden Kapitalerträgen aus Versicherungsverträgen grundsätzlich vor jeder einzelnen Auszahlung abzufragen. Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn das KiStAM in diesen Fällen lediglich einmal jährlich abgefragt und aktualisiert wird.

Müssen die Abzugsverpflichteten ihre Kunden jährlich über die Regelabfrage und das Widerspruchsrecht informieren?

Nein, sie müssen nicht, aber sie dürfen. Der Hinweis auf die Datenabfrage und das Widerspruchsrecht muss während der Dauer der rechtlichen Verbindung zumindest einmal in geeigneter Form (z. B. schriftlich) und rechtzeitig vor der Regel- oder Anlassabfrage erfolgen. Dabei gilt, dass eine Information zu Beginn der Geschäftsbeziehung stets rechtzeitig ist.

Kann eine Anlassabfrage ohne Einhaltung einer Frist erfolgen, wenn der Kunde bei Kontoeröffnung informiert wurde?

Ja, wenn bereits bei der Kontoeröffnung auf die Datenabfrage und die Möglichkeit einen Sperrvermerk einzulegen hingewiesen wurde, kann eine Anlassabfrage ohne Einhaltung einer Frist durchgeführt werden.

Welche Zeitspanne muss zwischen der Information des Kunden und der Regelabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale liegen?

Der Hinweis auf die geplante Datenabfrage und die Möglichkeit eines Sperrvermerks hat rechtzeitig vor einer Regel- oder Anlassabfrage zu erfolgen. Er ist stets rechtzeitig, wenn er zu Beginn der rechtlichen Verbindung erteilt wurde.

Wann muss die Information des Kunden über sein Widerspruchsrecht im Falle einer Anlassabfrage spätestens erfolgen?

Unterbleibt eine Information zu Beginn der rechtlichen Verbindung (z. B. bei Vertragsabschluss), hat die Information spätestens dann zu erfolgen, wenn eine Anlassabfrage bevor steht. Die Information hat rechtzeitig zu erfolgen. Für die Kirchensteuerabzugsverpflichteten bietet es sich in diesen Fällen an, über das Widerspruchsrecht dann zu informieren, wenn sie Kenntnis über den Umstand erlangt haben, der zur Anlassabfrage führen wird (z. B. Kündigung oder bevorstehende Auszahlung der Lebensversicherung).

Ist ein Hinweis auf die mögliche Sperre der Datenabfrage erforderlich, sofern die Anlassabfrage auf Wunsch des Kunden erfolgt?

Nein, erfolgt eine Anlassabfrage auf Wunsch des Kunden, hat dieser ein eigenes Interesse an der Übermittlung der Informationen. Ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Sperrvermerks ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Wo findet man einen Mustertext für die Information der Kunden?

Kapitalgesellschaften

Muss eine Gesellschaft zwingend jedes Jahr an der Regelabfrage teilnehmen?

Ja. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jede Kapitalgesellschaft, die voraussichtlich Kapitalerträge an natürliche Personen ausschütten wird, im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober des Vorjahres eine Regelabfrage durchführt. Nur so kann sichergestellt werden, dass Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

Muss eine Kapitalgesellschaft, die gegenwärtig zwar nicht beabsichtigt im Folgejahr Ausschüttungen an natürliche Personen vorzunehmen, dies aber auch nicht mit letzter Sicherheit ausschließen kann, sich für das Verfahren registrieren lassen und einen Zulassungsantrag stellen?

Nein. Die Kapitalgesellschaft muss unter diesen Umständen zunächst nicht am Verfahren teilnehmen. Wenn eine Ausschüttung für das laufende und das Folgejahr ausgeschlossen werden kann oder zumindest sehr unwahrscheinlich ist, können eine Registrierung und eine Zulassung zunächst unterbleiben. Dies gilt insbesondere, wenn die aktuelle Ertragslage, Verlustvorträge oder das Auskehrungsverhalten der Vorjahre nach normalem Geschäftsverlauf den Anfall von Kapitalertragsteuer absehbar nicht erwarten lassen. Um sicherzustellen, dass bei einer ungeplanten Ausschüttung im Folgejahr die Kirchensteuer einbehalten werden kann, müssen die Voraussetzungen unter der nachstehenden Frage beachtet werden.

Unter welcher Voraussetzung darf vorläufig auf eine Teilnahme am Verfahren verzichtet werden?

Voraussetzung für einen Verzicht auf die Teilnahme ist, dass sich der Kirchensteuerabzugsverpflichtete in die Lage versetzt, im Falle einer steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage – auch unterjährig – zeitnah nachzuholen. Verzichtet der Kirchensteuerabzugsverpflichtete daher aus den in der vorstehenden Frage aufgeführten Gründen aktuell auf die Registrierung und Zulassung, dann hat er bei allen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zu einer Anlassabfrage für den Fall einer Ausschüttung im Folgejahr einzuholen.

Hat eine Zulassung zum Verfahren zu erfolgen, wenn an einer kleineren und mittleren Kapitalgesellschaft oder einem anderen Kirchensteuerabzugsverpflichteten ausschließlich andere Kapitalgesellschaften und keine natürlichen Personen beteiligt sind?

Nein. Kapitalgesellschaften können nicht Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sein. Eine Kapitalgesellschaft muss deshalb nur dann am Verfahren teilnehmen, wenn mindestens einer ihrer Gesellschafter eine inländische natürliche Person ist.

Muss eine Ein-Personen-GmbH, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, sein Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) abfragen?

Nein. Eine Abfrage ist nicht erforderlich, wenn der Kirchensteuerabzugsverpflichtete bei seinem Alleingesellschafter-Geschäftsführer sicher ausschließen kann, dass Kirchensteuer abzuführen ist, weil dieser nicht kirchensteuerpflichtig ist. Die Ausnahme gilt hingegen nicht, sobald eine zweite natürliche Person Gesellschafter des Unternehmens ist.
Bitte beachten Sie: Für nicht einbehaltene Kirchensteuer haftet der Kirchensteuerabzugsverpflichtete nach § 51a Absatz 2c Satz 5 i. V. m. § 44 Absatz 5 EStG.

Ist eine Teilnahme am Verfahren entbehrlich, weil dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Konfession bereits bekannt ist?

Nein. Eine Abfrage muss in jedem Fall erfolgen, auch wenn dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Konfession des Steuerpflichtigen bekannt ist, so typischerweise bei Familienunternehmen. Die Teilnahme am Verfahren sichert dann durch Mitteilung des spezifischen und aktuellen Abzugsmerkmals die verlässliche und "gläubigerscharfe" Abführung der Kirchensteuer, also die Entrichtung an den konkreten Steuergläubiger.

Muss eine Kapitalgesellschaft auch dann das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) abrufen, wenn bekannt ist, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Übermittlung seiner Religionszugehörigkeit beim BZSt durch die Einlegung eines Sperrvermerks widersprochen hat?

Ja. Die Abfrageverpflichtung betrifft grundsätzlich auch Kirchensteuerabzugsverpflichtete bei denen der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Übermittlung seiner Religionszugehörigkeit beim BZSt durch die Einlegung eines Sperrvermerks widersprochen hat. Das BZSt zeichnet die Abfragen auf und gibt Name und Anschrift aller abfragenden Kirchensteuerabzugsverpflichteten an das für den Gesellschafter zuständige Finanzamt weiter, wenn die abgefragte Person kirchensteuerpflichtig und ein Sperrvermerk eingetragen ist.

Darf eine Kapitalgesellschaft den Kirchensteuerabzug auch ohne Abfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) durchführen?

Nein. Nach der geltenden Rechtslage ist die Kirchensteuer der konkreten steuererhebenden Religionsgemeinschaft abzuführen. Diese Zuordnung ist ausschließlich mit Kenntnis des für den Kirchensteuerpflichtigen zutreffenden spezifischen KiStAM, das unter anderem die territoriale Ausdehnung einer Landeskirche oder eines Bistums genau berücksichtigt, zu gewährleisten.

Registrierung im BZStOnline Portal (BOP)

Warum ist in einem ersten Schritt eine Registrierung der Kirchensteuerabzugsverpflichteten bzw. Datenübermittler im BZStOnline-Portal (BOP) notwendig?

Ein automatisiertes Verfahren zum Abruf sensibler personenbezogener Daten muss höchsten datenschutzrechtlichen Ansprüchen genügen. Daher ist vor einer konkreten Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale die verlässliche Authentifizierung des Antragstellers unverzichtbar. Es muss eindeutig feststellbar sein, wer die Mitteilung der Daten konkret begehrt. Nur dann darf die technische Möglichkeit einer automatisierten Abfrage eröffnet werden und nur dann kann eine konkrete Abfrage auch nachvollziehbar dokumentiert werden. Aus diesen Gründen ist in einem ersten Schritt eine elektronische Registrierung der abfragenden Stelle notwendig.

Welche Rolle spielt das erhaltene Zertifikat?

Das im Zuge der Registrierung im BZStOnline-Portal (BOP) erhaltene Zertifikat dient dem Zugriffsschutz. Es kann nur unter Verwendung des selbst vergebenen Passworts genutzt werden. Daher müssen sowohl die Datei als auch das Passwort gut aufbewahrt werden.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei späteren Abrufen Zertifikate, die nicht durch den konkreten Antragsteller erworben wurden, in keinem Fall erfolgreich verwendet werden können. Hintergrund ist, dass bei jeder Abfrage verglichen wird, ob bei der Anmeldung zum Verfahren und der späteren Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale das identische Zertifikat verwendet wird. Nähere Informationen zum Zertifikat und den Registrierungsarten finden Sie im BOP.

Kann für das Verfahren ein bereits vorhandenes Zertifikat genutzt werden, insbesondere ein im ElsterOnline-Portal erworbenes Zertifikat?

Ja. Soweit ein Zertifikat bereits für andere steuerliche Zwecke im ElsterOnline-Portal erworben wurde, kann dieses grundsätzlich auch für das Kirchensteuerabzugsverfahren genutzt werden. Empfohlen wird allerdings die Nutzung von auf Unternehmenszwecke zugeschnittenen Organisationszertifikaten, die das Unternehmen als Antragsteller erworben hat. Unter diesem Organisationszertifikat können bis zu 20 individualisierte Portalkonten durch berechtigte Mitarbeiter eingerichtet werden. Nicht empfehlenswert ist die Verwendung von persönlichen Zertifikaten, die unter Verwendung der IdNr einer natürlichen Person erworben wurden, oder anderweitig dem Antragsteller verfügbare Organisationszertifikate (z. B. von einem anderen Teil eines Verbundunternehmens). Im Übrigen ist Voraussetzung, dass das Zertifikat zeitlich noch gültig ist und sich die bei seinem Erwerb angegebene Steuernummer des Unternehmens zwischenzeitlich nicht verändert hat.

Was ist nach erfolgter Registrierung in einem zweiten Schritt zu tun?

Das BZSt ist unbenommen der primären rechtlichen Verantwortung der am Verfahren teilnehmenden Unternehmen verpflichtet, das berechtigte Interesse der Kirchensteuerabzugsverpflichteten am Erhalt der Daten individuell zu prüfen. Dies geschieht maßgeblich unter Zugrundelegung der im Zulassungsantrag gemachten Angaben. Steht einer positiven Entscheidung nichts entgegen, so wird dem Antragsteller seine Zulassungsnummer zur Teilnahme am Verfahren mitgeteilt.

Kann die Beauftragung eines Dritten die Teilnahme am Verfahren ersetzen?

Dies ist zumindest teilweise der Fall. Vorausgesetzt ein Steuerberater, IT-Dienstleister oder anderweitig Beauftragter hat sich selbst registrieren lassen und ist mindestens als Datenübermittler zugelassen worden, entfällt für das kirchensteuerabzugsverpflichtete Unternehmen eine eigene Registrierung zur elektronischen Nutzung des Verfahrens. Technisch kann der Abruf der Daten dann vom beauftragten Dritten durchgeführt werden. Eine Überlassung der rechtlichen Verantwortung ist jedoch nicht möglich. Daher ist für das kirchensteuerabzugsverpflichtete Unternehmen weiterhin zumindest eine Zulassung im eingeschränkten Verfahren notwendig. Nur mit den im eingeschränkten Verfahren erhaltenen Zulassungsdaten, welche dem Beauftragten zur Verfügung gestellt werden müssen, ist diesem ein automatisierter Abruf möglich.

Was muss ein vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten beauftragter Dritter bei der Registrierung und Zulassung beachten?

Sofern eine Abfrage von Kirchensteuerabzugsmerkmalen ausschließlich im Auftrag und für Dritte erfolgt, ist eine Registrierung und Zulassung zum Verfahren als Datenübermittler durchzuführen. Einzelheiten zur Zulassung finden sich im Kommunikationshandbuch Teil I.

Welche Zulassungsart ist zu wählen, wenn ein Unternehmen sowohl für sich selbst als auch für Dritte Kirchensteuerabzugsmerkmale abrufen will?

Das Unternehmen sollte in diesem Fall eine Zulassung als Kirchensteuerabzugsverpflichteter mit Vollzugang beantragen. Diese Zulassungsart berechtigt sowohl zur Abfrage für das eigene Unternehmen als auch zur Abfrage für andere in der Funktion als reiner Datenübermittler. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Zulassung als Kirchensteuerabzugsverpflichteter nur einmal möglich ist. Entweder mit Vollzugang mit eigener technischer Abfragemöglichkeit oder in Form eines eingeschränkten Zugang ohne eigene Abfragemöglichkeit.

Kann ein als Datenübermittler zugelassenes Unternehmen mit seinem Zertifikat einen Zulassungsantrag für das Unternehmen stellen, welches ihn zur Abfrage von Kirchensteuerabzugsmerkmalen beauftragt hat?

Nein. In diesem Fall ist mit einer Abweisung zu rechnen. Es fehlt an der Zurechenbarkeit zum rechtlich verantwortlichen Unternehmen. Möchte ein zum Kirchensteuerabzug verpflichtetes Unternehmen kein eigenes Zertifikat erwerben, besteht die Möglichkeit, eine vereinfachte Zulassung mit eingeschränktem Verfahrenszugang zu beantragen. Die dem Unternehmen mitgeteilten Zulassungsdaten benötigt der Datenübermittler zwingend zum erfolgreichen Abruf der Kirchensteuerabzugsmerkmale.

Wie funktioniert die Abfrage eines Datenübermittlers?

Bei der Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale durch einen beauftragten Dritten (Datenübermittler) ist neben der Zulassungsnummer des Datenübermittlers auch die Zulassungsnummer des zum Kirchensteuerabzug verpflichteten Unternehmens zu verwenden. Dadurch wird sichergestellt, dass die technisch vom Datenübermittler ausgeführte Abfrage in fachlicher Hinsicht nicht diesem selbst, sondern dem tatsächlich verantwortlichen Unternehmen rechtlich zugeordnet wird.

Kontakt

Fachbereich Kirchensteuer auf Kapitalertragssteuer (KISTA) des Bundeszentralamtes für Steuern

 
   

Telefon: +49 0228 406 4499

Zuständigkeitsbereich:

Kirchensteuer auf Kapitalertragssteuer