Bundeszentralamt für Steuern

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Fahrzeuglieferung

Fahrzeugeinzelbesteuerung

Ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes neuer Fahrzeuge befreit werden.

Allgemeines

Erwerben ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen (kurz: Botschaften und Konsulate) sowie ihre nicht ständig in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder Fahrzeuge in einem anderen EU-Mitgliedstaat und führen diese Fahrzeuge in die Bundesrepublik Deutschland ein, nehmen sie am Verfahren der Fahrzeugeinzelbesteuerung teil.

Fahrzeugeinzelbesteuerung bedeutet, dass der entgeltliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs in einem EU-Mitgliedstaat durch Nichtunternehmer mit Überführung in einen anderen EU-Mitgliedstaat

(= innergemeinschaftlicher Erwerb) im Bestimmungsland grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt. Danach ist zwingend für jedes derart erworbene neue Fahrzeug eine Umsatzsteuererklärung nach amtlichem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen.

Das BZSt prüft anhand der Angaben im amtlichen Vordruck, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Botschaften/Konsulate bzw. ausländische Mitglieder von der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge befreit werden können.

Voraussetzungen

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn das neue Fahrzeug bei einer Lieferung an den Abnehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Inland gelangt. Der Umsatz im Mitgliedstaat der Lieferung ist dabei als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, die Besteuerung erfolgt erst im Bestimmungsland. Es kommt bei der Lieferung nicht darauf an, ob der Lieferer oder der Abnehmer das Fahrzeug in das Inland befördert oder versendet hat.

Hinweis: Wird das Fahrzeug nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat, sondern in der Bundesrepublik Deutschland erworben, kann die Umsatzsteuer im Wege des Erstattungsverfahrens geltend gemacht werden.

Neue Fahrzeuge

Als neue Fahrzeuge gelten:

  • Motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, die nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als 6 Monate zurückliegt.
    Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere PKW, LKW, Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohnmobile und Caravans.
    Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.
  • Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, die nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.
  • Luftfahrzeuge mit einer Starthöchstmasse von mehr als 1.550 Kilogramm, die nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden sind oder deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.

Hinweis: Wird in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Fahrzeug erworben, das nicht als neu im Sinne der Fahrzeugeinzelbesteuerung gilt, und dieses Fahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland überführt, kann eine Befreiung nach Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG in Betracht kommen. Bitte verwenden Sie in diesen Fällen den einheitlichen Vordruck der Europäischen Union.

Umsatzsteuererklärung einreichen

In den Fällen der innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferung hat der Erwerber spätestens bis zum 10. Tag nach dem Tag des Erwerbs eine Steuererklärung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck 010166 abzugeben. Als Tag des Erwerbs gilt der Tag, an dem das Fahrzeug nach Deutschland gelangt ist (also hierher befördert oder geliefert wurde). Sollte die Zulassung des Fahrzeugs nicht innerhalb von 10 Tagen erfolgen, wird es nicht beanstandet, dass die Erklärung innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag der Zulassung eingereicht wird. Alternativ kann die Erklärung auch bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden, welche die Weiterleitung an das BZSt übernimmt.

Für jedes gelieferte Fahrzeug ist jeweils eine gesonderte Erklärung mittels eines gesonderten Vordrucks 010166 abzugeben. Die Rechnung des Lieferanten ist der Steuererklärung beizufügen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Möglichkeit der Befreiung nach der Gegenseitigkeitsvereinbarung und zusätzlich bei Mitgliedern ein freies Kontingent) wird die Botschaft, das Konsulat oder deren Mitglied von der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs befreit.

Die Befreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbes eines neuen Fahrzeugs geschieht unter den in der jeweiligen Gegenseitigkeitsvereinbarung geregelten Bedingungen.

Sind nicht alle notwenigen Voraussetzungen für eine (vollständige) Steuerbefreiung erfüllt, wird die Umsatzsteuer auf den Erwerb durch das Bundeszentralamt für Steuern ganz oder teilweise festgesetzt. Bei vorzeitigem Wegfall der Voraussetzungen wird eine Nacherhebung der Umsatzsteuer durch das BZSt durchgeführt. Informationen über die unterschiedlichen Mindesthaltefristen, Veräußerungszeiträume sowie Besonderheiten bei Versetzungen entnehmen Sie bitte der jeweils geltenden Verbalnote oder wenden sich direkt an das BZSt.

Vorschriften

Formulare und elektronische Übermittlung

Derzeit steht für die Steuererklärung der Vordruck 010166 zur Verfügung. Diesen finden Sie ebenfalls im Formularcenter unter „010166 - Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung für Diplomaten“.

Frangen und Antworten

Was ist zu erklären?

Beim BZSt zu melden sind innergemeinschaftliche Lieferungen von Neufahrzeugen an Botschaften und Konsulate sowie an ihre nicht ständig in der Bundesrepublik ansässigen ausländischen Mitglieder.

Wann ist die Steuererklärung abzugeben?

In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung ist die Steuererklärung durch den Erwerber spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck 010166 vorzunehmen. Der Link zum Vordruck befindet sich oberhalb des Bereichs „Fragen & Antworten“. Die Steuer entsteht an dem Tag, an dem das erworbene Fahrzeug nach Deutschland gelangt. Sollte die Zulassung des Fahrzeugs nicht innerhalb von 10 Tagen erfolgen, wird es nicht beanstandet, dass die Erklärung innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag der Zulassung eingereicht wird.

Was ist Inhalt der Steuererklärung?

  • Name und Anschrift des Erwerbers,
  • Name und Anschrift des Lieferers,
  • Tag des Erwerbs (= Tag des Verbringens des Fahrzeugs nach Deutschland),
  • Tag der ersten Inbetriebnahme,
  • Kilometerstand (oder Betriebsstunden) am Tag der Lieferung,
  • die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer.

Muss ich die Rechnung des Lieferanten über den Erwerb des Fahrzeugs einreichen?

Ja, die Rechnung ist zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.

Muss für jedes gelieferte Neufahrzeug eine gesonderte Erklärung abgegeben werden?

Ja

Ist mein Fahrzeugerwerb von der Besteuerung befreit?

Eine allgemeine Aussage lässt sich hierzu nicht treffen. Die Voraussetzungen sind je nach Gegenseitigkeitsvereinbarung unterschiedlich und werden für jeden Einzelfall gesondert geprüft.

Wie hoch ist der Steuersatz?

Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge gilt der allgemeine Umsatzsteuersatz von derzeit 19%.

Was muss ich veranlassen, wenn nach Steuerfestsetzung die Voraussetzungen für die Befreiung (teilweise) entfallen?

Sollten Sie vor Ablauf der jeweils geltenden Mindesthaltefristen das Fahrzeug verkauft oder Ihren diplomatischen Dienst beendet haben, ist eine korrigierte Umsatzsteuererklärung einzureichen.