Kindergeld (Fachaufsicht)
Das Einkommen der Eltern, das diese für das Existenzminimum ihrer Kinder benötigen, wird nicht besteuert. Dafür wird den Eltern von den Familienkassen das Kindergeld im Laufe des Kalenderjahres gezahlt. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob mit dem Kindergeld das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, werden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen und das Kindergeld mit der steuerlichen Wirkung der Freibeträge verrechnet. Im anderen Fall bleibt das Kindergeld der Familie als Förderung erhalten, soweit es über die steuerliche Wirkung der Freibeträge hinausgeht.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übt die Fachaufsicht über den Familienleistungsausgleich aus. Damit stellt es sicher, dass die Familienkassen die Vorschriften zum Kindergeld einhalten und ihre Aufgaben zweckmäßig erfüllen.