Bundeszentralamt für Steuern

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Kontenabruf

Kontenabrufverfahren

Am 1. April 2005 trat das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" in Kraft. Seitdem kann der Kontenabruf in bestimmten Verfahren zur Beweiserhebung durchgeführt werden. Zweck des Gesetzes ist es, eine gleichmäßige, gerechte Besteuerung aller Bürger zu gewährleisten. Darüber hinaus dient der Kontenabruf unter anderem dazu, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Sozialleistungsmissbrauch einzudämmen und die Vollstreckung von öffentlichen-rechtlichen und privat-rechtlichen Forderungen zu unterstützen.

Aufgrund von Wartungsarbeiten steht BOP am 26. März 2024 nicht zur Verfügung. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Kontenabrufersuchen kommen. Dies bitten wir zu entschuldigen.

Verfahren

Kreditinstitute sind verpflichtet, für Kontenabrufersuchen Informationen über die bei ihnen geführten Konten, Depots und Schließfächer bereitzustellen (§ 24c Kreditwesengesetz - KWG). Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) selbst verfügt nicht über eine eigene Datenhaltung, sondern greift im Kontenabrufverfahren ausschließlich auf die durch die Kreditinstitute bereitgestellten Daten zurück. Die Kreditinstitute speichern die Stammdaten in einer separaten Datenbank, so dass diese ohne Kenntnis des Kreditinstituts abgerufen werden können. Das BZSt selbst führt keine eigene solche Datenbank und kann selbst auch keinerlei Änderungen an den vorgehaltenen Daten vornehmen. Es protokolliert ausschließlich zu Zwecken des Datenschutzes sowie der Sicherstellung der Datensicherheit alle Fälle, in denen ein Abruf erfolgt ist.

Das Ergebnis dieser Abrufe enthält die Kontenstammdaten; Kontenbewegungen oder Kontenstände können nicht ermittelt werden. Es gibt Auskunft darüber, bei welchen Kreditinstituten und bezüglich welcher Konten, Depots und Schließfächer der oder die Betroffene Inhaber oder Inhaberin, Verfügungsberechtigter oder Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigter oder Berechtigte ist.

Das Verfahren steht ausschließlich den durch Gesetz bestimmten Stellen (z. B. Finanzbehörden, Sozialbehörden, Gerichtsvollziehern, Vollstreckungsbehörden) zur Verfügung. Nach Zulassung zum Verfahren können diese Stellen (Bedarfsträger) ihre Ersuchen an das BZSt übermitteln, welches diese zwecks Abgleich an die Auskunftssysteme der Kreditwirtschaft und im Anschluss die gemeldeten Ergebnisse an den Bedarfsträger übermittelt. Prüfpflichten hat das BZSt nicht. Es darf lediglich die Plausibilität der gestellten Ersuchen prüfen.

Hinweise für Berechtigte

Das Kontenabrufverfahren können nur Institutionen nutzen, die durch eine gesetzliche Regelung ausdrücklich dazu berechtigt sind. Die folgenden Berechtigten sind in § 93 Abs. 7 und 8 AO bzw. in anderen Bundesgesetzen genannt (nicht abschließend):

  • Finanzbehörden und Gemeinden (soweit sie Realsteuern verwalten)
  • Behörden, die zuständig sind für die Verwaltung

    • der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
    • der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
    • der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
    • der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
    • des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz,
    • der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
    • des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
  • Polizeivollzugsbehörden zur Gefahrenabwehr
  • Verfassungsschutzbehörden
  • Vollstreckungsbehörden im Bereich der Verwaltungsvollstreckung
  • Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
  • Unterhaltsvorschussstellen

Ausschließlich die gesetzlich benannten Berechtigten können zu den durch Normen bestimmten Zwecken am Verfahren teilnehmen. Ein Kontenabruf im Wege der Amtshilfe ist nicht möglich.

Einstieg ins Verfahren

Zunächst ist es erforderlich, dass eine Institution sich beim BZSt als Bedarfsträger registrieren lässt. Im Anschluss erhält sie eine Bedarfsträger-Kennung (BT-Nr.). Nur mit dieser Registrierung kann sie Abrufersuchen an das BZSt stellen.

Sollten Sie grundsätzliche Fragen zur Anmeldung zum Verfahren haben, kontaktieren Sie das Bundeszentralamt für Steuern bitte unter:

Kontenabruf@bzst.bund.de

Telefon: 0228/406 – 3636

Ihre Zulassung zum elektronischen Verfahren erfolgt gleichzeitig mit Ihrer Zulassung zum Verfahren. Die elektronische Übermittlung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Durchführung

Ist Ihre Institution registriert (Bedarfsträger), können Sie dem BZSt Kontenabrufersuchen übermitteln. Als Bedarfsträger tragen Sie die Verantwortung dafür, dass der Abruf rechtmäßig ist. Sie müssen prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kontenabruf erfüllt sind.

Je nach Aufgabengebiet können Sie Stammdaten natürlicher Personen, nicht natürlicher Personen oder zu bestimmten Konten abrufen. Es ist dabei auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten zu achten. Soll ein Datenabgleich auch wirtschaftlich Berechtigte umfassen, ist zwingend eine Anschrift erforderlich.

Ermittelt werden nur Konten, die bei einem Kreditinstitut in Deutschland geführt werden. Hierzu zählen auch ausländische Kreditinstitute mit Zweigstellen in Deutschland.

Nach dem Abruf

Nach dem Kontoabruf müssen Sie als ersuchende Stelle den Betroffenen von dem Abruf unterrichten. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des § 93 Abs. 9 Satz 3 AO vorliegt oder die Anwendung des § 93 Abs. 9 AO gesetzlich ausgeschlossen ist.

Zusätzlich haben Sie das Ersuchen und das Ergebnis des Kontenabrufs zu dokumentieren (§ 93 Abs. 10 AO).

Informationen zum elektronischen Verfahren

Mehr Informationen über das elektronische Verfahren finden Sie unter "Elektronische Datenübermittlung".

Für weitere Informationen bezüglich der elektronischen Anbindung wenden Sie sich bitte an:

E-Kontenabruf@bzst.bund.de

Bei technischen Problemen im Rahmen der Registrierung oder Zertifikatsverwaltung stehen wir Ihnen auch telefonisch zur Verfügung.

Hotline: 0228/406-4538

Gesetzliche Grundlagen

Geregelt ist der automatisierte Abruf von Kontoinformationen in § 24c KWG i. V. m. § 93 Abs. 7 bis 10 sowie § 93b AO. Weitere Regelungen enthält der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 93.

Hinweis:

Das Bundeszentralamt für Steuern übernimmt für die hier zur Verfügung gestellten Rechtsvorschriften keine Gewähr hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Redaktion ist bemüht, aktuelle Änderungen zeitnah einzuarbeiten. Da die Aktualisierungen, insbesondere bei umfangreichen Änderungen, einige Zeit in Anspruch nehmen können, kann jedoch keine Garantie dafür übernommen werden, dass der bereitgestellte Stand der Rechtsvorschriften immer tagesaktuell ist. Gleiches gilt für Inhalte von Seiten, die nicht vom Bundeszentralamt für Steuern erstellt worden sind, auf welche aber verwiesen wird (Links). Offiziellen Charakter haben ausschließlich die Veröffentlichungen im amtlichen Verkündungsorgan (in der Regel Bundesgesetzblatt oder Bundesanzeiger).

Formulare

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt für Sie für das Kontenabrufverfahren mehrere Formulare bereit.

Die Online-Formulare sind nur über das DOI/Testa Verbundnetz erreichbar.

Zur Nutzung der Offline-Formulare benötigen Sie die Software FormsForWeb Filler. Diese können Sie kostenfrei von der Website des Herstellers, der Firma Lucom GmbH, herunterladen.

Formular Verfahrensteilnahme

Das nachfolgende Formular ist zu verwenden für:

  • den Antrag auf Zulassung zum Verfahren
  • die Mitteilung der Änderung Ihrer Daten

Es muss im Original an die im Formular vorgegebene Adresse geschickt werden. Der Druck ist aus dem FormsForWeb-Format heraus möglich.

Parallel übermitteln Sie bitte das Formular im FormsForWeb-Format vorab an das Funktionspostfach kontenabruf@bzst.bund.de. Damit erleichtern Sie die weitere Bearbeitung erheblich.

Hinweis:

Einige Angaben zum Umfang der Kontenstammdaten, die mit diesem Formular erhoben werden, können aktuell noch nicht berücksichtigt werden oder unterliegen u. U. übergeordneten Festlegungen für Ihren Aufgabenbereich.

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise zur Befüllung des Formulars:

Hinweis:

Für Zwecke einer etwaigen Datenschutzkontrolle wird empfohlen, die erstellten Benutzerkonten für die Nutzung des BZSt-Online-Portals zu dokumentieren und zentral zu verwalten. Eine Mitteilung über erstellte Benutzerkonten an das BZSt ist nicht erforderlich. Nicht mehr benötigte Benutzerkonten sollten eigenständig gelöscht werden; dies kann nicht durch das BZSt erfolgen.

Formular Kontenabrufersuchen

Nach Zulassung können Sie über mein BZSt-Online-Portal Kontenabrufersuchen stellen. Sollte es einmal erforderlich sein, dies abweichend von der verpflichtenden elektronischen Antragstellung zu tun, können Sie - nach vorheriger Absprache mit dem Fachbereich im BZSt - das nachfolgende Formular nutzen.

Fragen und Antworten

Allgemeine Fragen und Antworten

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Kontenabrufersuchen gestellt werden?

Für steuerliche Zwecke darf ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 der Abgabenordnung durch die Finanzbehörden oder Gemeinden gestellt werden, wenn

  • der oder die Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (Günstigerprüfung Abgeltungssteuer/tarifliche Einkommensteuer) beantragt oder
  • ein Kontenabruf erforderlich ist

    • zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008
    • zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder zur Rückforderung von bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen
    • zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist,
    • zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen bei Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle durch die Steuerfahndung (Zollfahndung)
  • oder der oder die Steuerpflichtige zustimmt.

Zu nicht steuerlichen Zwecken kann der Kontenabruf in den Fällen des § 93 Abs. 8 der Abgabenordnung vorgenommen werden. Dies dient insbesondere der Überprüfung von Anspruchsvoraussetzungen für soziale Transferleistungen.

Darüber hinaus ist ein Kontenabruf möglich, wenn er durch Bundesgesetz erlaubt ist. So dürfen zum Beispiel Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen gemäß § 802l der Zivilprozessordnung Kontenabrufersuchen stellen.

Wird ein Kontenabruf erst veranlasst, wenn der oder die Betroffene falsche Angaben gemacht hat?

Nein, ein Kontenabruf wird bereits dann vorgenommen, wenn der oder die Betroffene keine Angaben macht oder keine Aussicht besteht, Auskunft zu erlangen. Dies bedeutet nicht, dass Ermittlungen willkürlich erfolgen. Für jeden Kontenabruf muss ein konkreter Anlass vorliegen. Ein solcher besteht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder die zur Auskunft Verpflichtete die für das Verfahren notwendigen Informationen nicht oder nicht vollständig mitteilen wird.

Können auch Privatpersonen ein Kontenabrufersuchen stellen?

Nein. Das Bundeszentralamt für Steuern kann das Kontenabrufverfahren ausschließlich für die gesetzlich benannten, berechtigten Stellen durchführen. Da durch den Kontenabruf in die informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen eingegriffen wird, muss ein entsprechend gewichtiges Interesse auf der anderen Seite stehen. Mit dem Kontenabruf werden Ziele verfolgt, welche die Funktionalität des Staates gewährleisten. Gleiche, gerechte Besteuerung sowie die Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Sozialmissbrauch sind für die Allgemeinheit bedeutend. Ebenso erheblich ist die Durchsetzbarkeit gerichtlich festgestellter Ansprüche.

Wer trägt die Verantwortung für den Kontenabruf?

Gemäß § 93b Abs. 3 der Abgabenordnung trägt die ersuchende Stelle, also jene, die den Kontenabruf veranlasst hat, die Verantwortung für die Zulässigkeit des Kontenabrufs und der Datenübermittlung. Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt hier nur die Rolle eines Informationsmittlers ein, entscheidet jedoch nicht über die Durchführung des Abrufs oder die weitere Verwendung des Abrufergebnisses im Verfahren.

Von wem erfahre ich, ob ich Betroffene oder Betroffener eines Kontenabrufs bin?

Grundsätzlich werden Sie durch die abrufende Stelle über den Kontenabruf informiert. Darüber hinaus können Sie sich, soweit Sie bezüglich des Umgangs mit Ihren eigenen Daten Klärungsbedarf haben, auch an den Datenschutzbeauftragten des Bundeszentralamtes für Steuern wenden.

Fragen und Antworten für Berechtigte

Die Fragen und Antworten für Berechtigte finden Sie im geschützten Bereich zum Kontenabruf

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Kontenabruf
DGZ-Ring 12
13086 Berlin

Telefon: +49 228 406-3600
Fax: +49 228 406-4408

Zuständigkeitsbereich:

Kontenabrufverfahren