Bundeszentralamt für Steuern

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Digitale Lohnschnittstelle

Umsatzsteuer-Betrugsbekämpfung

Durch Umsatzsteuerbetrug entgehen dem deutschen Fiskus jährlich Einnahmen in Milliardenhöhe. Das Bundeszentralamt für Steuern unterstützt die Finanzämter mit verschiedenen Maßnahmen bei der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs.

Koordinierung

Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wurden in diesem Zusammenhang Aufgaben im Bereich der nationalen und internationalen Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung übertragen; zuständig ist die "Zentrale Stelle zur Koordinierung von Prüfungsmaßnahmen in länder- und staatenübergreifenden Umsatzsteuer-Betrugsfällen" (KUSS). Über sie werden Prüfungsmaßnahmen der Landesfinanzbehörden abgestimmt sowie Informationen zwischen den jeweils beteiligten Finanzverwaltungen im In- und Ausland ausgetauscht.

Außerdem betreibt das Bundeszentralamt für Steuern eine Datenbank zur bundesweiten Erfassung von Betrugsfällen im Bereich der Umsatzsteuer, auf die die Finanzämter online Zugriff haben.

Wesentliche Rechtsgrundlagen für diese Tätigkeiten sind § 5 Abs. 1 Nr. 13, 15 und 16 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) sowie die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ("Zusammenarbeitsverordnung").

Xpider

Das Bundeszentralamt für Steuern unterstützt die Finanzämter bei der Besteuerung der Umsätze im elektronischen Handel. Eine intelligente Suchmaschine mit Namen Xpider sucht im Internet nach Personen und Unternehmen, die dort Waren und Dienstleistungen anbieten. Entsprechende Funde werden regelmäßig gesammelt den Landesfinanzbehörden mitgeteilt. Der Zweck ist nicht nur die Erschließung von Steuerquellen, sondern auch das Herstellen von Wettbewerbsgerechtigkeit im Internet. So wird vermieden, dass Unternehmer, die keine Steuern zahlen, ihre Waren entsprechend billiger anbieten können.

Xpider ist ein mit einer Wissensmanagementkomponente verbundener Internet-Crawler. Dieser kann an einer beliebigen Stelle im Internet aufgesetzt werden und von dort allen Links nachgehen, die er dort und auf den folgenden Seiten findet. Xpider ist in der Lage, automatisiert Internetseiten zu identifizieren, die auf eine unternehmerische Tätigkeit schließen lassen.

Die Rechtsgrundlage für die Unterstützung der Landesfinanzbehörden durch das Bundeszentralamt für Steuern ist § 5 Abs. 1 Nr. 17 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG)

Soweit sich Daten auf Lebensmittelhändler beziehen, werden sie zusätzlich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zur Verfügung gestellt. Die Informationen unterstützen die lebensmittelrechtliche Aufsicht des Internethandels; steuerliche Daten werden dabei nicht offenbart. Die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung ist § 38a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).