Bundeszentralamt für Steuern

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Abzugsteuern

Elektronische Datenübermittlung

Hier erhalten Sie Informationen zur Anmeldung und Registrierung im BZStOnline-Portal (BOP) für das Abzugsteuerverfahren.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat ein neues IT-Fachverfahren für den Steuerabzug nach § 50a EStG eingeführt und das bisherige Verfahren vollständig abgeschaltet. Aufgrund dessen haben Sie im Januar 2024 ein Informationsschreiben erhalten, aus diesem unter anderem die folgenden Neuerungen hervorgehen

  • Neue Bankverbindung für das Steuerabzugsverfahren/Lastschriftverfahren

    Für Überweisungen im Steuerabzugsverfahren verwenden Sie bitte ab sofort die folgende Bankverbindung:

    Empfänger: Bundeskasse Trier
    Institut: Bundesbank Filiale Saarbrücken
    IBAN: DE89 5900 0000 0059 0010 70
    BIC: MARKDEF1590

    Geben Sie bitte bei der Zahlung das Ihnen im bereits erwähnten Informationsschreiben mitgeteilte Kassenzeichen, die Steuerart (z.B. Abzugsteuer nach § 50a EStG) und den Zeitraum an.

  • Anmeldeformular
    Ein neues Formular für die Anmeldung des Steuerabzugs nach § 50a EStG ist bereits seit Ende Oktober 2023 im BZStOnline-Portal (BOP: https://www.elster.de/bportal) verfügbar. Im ElsterOnline-Portal (EOP) steht kein Formular für den Steuerabzug nach § 50a EStG mehr zur Verfügung.


    Bitte beachten Sie:

    Für die Übermittlung der Steueranmeldung im BOP ist ab sofort nur noch Ihre neue Steuernummer zu verwenden.

Damit Sie jederzeit über die aktuellen Entwicklungen informiert sind, empfehlen wir Ihnen, den neuen Newsletter zum Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG zu bestellen. Diesen können Sie auf der Internetseite des BZSt unter Service > Newsletter abonnieren.

Mehr erfahren

Steueranmeldungen

Die Steueranmeldungen im Steuerabzugsverfahren sind grundsätzlich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln (§ 73e S. 4 der EStDV).

Dies ist über das BZStOnline-Portal (BOP) unter www.elsteronline.de/bportal möglich. Seit Ende Oktober 2023 steht das ElsterOnline-Portal (EOP) leider nicht mehr zur Verfügung. Für die Abgabe im BOP können Sie aber Ihr bestehendes Elster-Zertifikat weiterhin nutzen Sollten Sie weder über ein BOP-Zertifikat noch über ein EOP-Zertifikat verfügen, müssen Sie für die Nutzung des BOP-Portals eine Registrierung durchführen.

Bitte achten Sie auf eine rechtzeitige Beantragung des BOP-Zertifikates.

Der Registrierungsvorgang kann bis zu sechs Wochen dauern.

Für weitere Rückfragen zum Registrierungsprozess stehen Ihnen der Chatbot zur Verfügung.

Praxistipp

In vielen Fällen ist es sinnvoll, bei der Erfassung der Daten zu den einzelnen Vergütungsgläubigern ein entsprechendes Excel-Sheet zu verwenden. Dieses finden Sie im BOP in dem elektronischen Formular „Anmeldung über den Steuerabzug nach § 50a EStG “ auf der Seite 3 – Angaben zu den Vergütungsgläubigern unter dem Punkt „Import von Daten im CSV-Format“.

Das hat den Vorteil, dass die Daten zu den Vergütungsgläubigern im Falle einer berichtigten Anmeldung in das elektronische Formular importiert werden können und somit nicht erneut erfasst werden müssen.

Hinweis für „Massenmelder:

Eine Steueranmeldung kann derzeit aus technischen Gründen nicht mehr als 999 Positionen (= Vergütungsgläubiger) enthalten. In diesen Fällen ist eine Steueranmeldung wie folgt elektronisch einzureichen:

  1. In der Steueranmeldung sind 995 Positionen (= Vergütungsgläubiger) anzugeben. Die darüberhinausgehenden Positionen (= Vergütungsgläubiger) sind je Einkunftsart i.S.d. § 50a Absatz 1 Nr. 1-4 EStG in einer Position (= Vergütungsgläubiger) zu erfassen. Diese Positionen (= Vergütungsgläubiger) sollen den Namen „siehe Anhang“ tragen.
    Beispiel:
    Es soll eine Steueranmeldung für 1.100 Positionen (= Vergütungsgläubiger) eingereicht werden. 995 Positionen werden in der Steueranmeldung einzeln erfasst. Von den darüberhinausgehenden 105 Positionen (= Vergütungsgläubiger) haben 45 Positionen (= Vergütungsgläubiger) inländische Einkünfte aus der Nutzung oder der Nutzungsüberlassung von Rechten (§ 50a Absatz 1 Nr. 3 EStG) und 60 Positionen (= Vergütungsgläubiger) inländische Einkünfte aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen (§ 50a Absatz 1 Nr. 1 EStG). Diese sind in der Steueranmeldung unter Position (= Vergütungsgläubiger) 996 und 997 anzumelden.
    Position 996:
    Name: siehe Anhang
    Vereinbarte Vergütung, ausgezahlter Betrag, einbehaltener Steuerabzug und einbehaltener Solidaritätszuschlag: Gesamtsumme aller Einkünfte der 45 Positionen (= Vergütungsgläubiger) die unter (§ 50a Absatz 1 Nr. 3 EStG) fallen.
    Zuflusstag: Geben Sie hier den ersten Tag des Quartals in dem Kalenderjahr als Zuflusstag an (z.B. 01.01.202X, 01.04.202X,…).
    Steuersatz (von Hundert): 15,00
    Position 997:
    Name: siehe Anhang
    Vereinbarte Vergütung, ausgezahlter Betrag, einbehaltener Steuerabzug und einbehaltener Solidaritätszuschlag: Gesamtsumme aller Einkünfte der 60 Positionen (= Vergütungsgläubiger) die unter (§ 50a Absatz 1 Nr. 1 EStG) fallen.
    Zuflusstag: Geben Sie hier den ersten Tag des Quartals in dem Kalenderjahr als Zuflusstag an (z.B. 01.01.202X, 01.04.202X,…).
    Steuersatz (von Hundert): 15,00

  2. Die Positionen (= Vergütungsgläubiger) sind in tabellarischer Form (Excel-Sheet) als Anhang der Steueranmeldung hinzuzufügen. Hierbei sind die folgenden Beschränkungen für Anhänge zu beachten:

    • Je Anhang sind maximal 100 PDF-Seiten zulässig. Bitte beachten Sie, dass bei Überschreitung Ihr Beleg ohne weitere Rückmeldung gelöscht wird. Dies hat technische Gründe, die das BZSt nicht beeinflussen kann.
    • Maximale Dateigröße je Anhang: 10,4 MB
    • Maximale Dateigröße aller Anhänge: 14 MB
    • Maximale Anzahl aller Anhänge: 20

Beispiel:
Für den unter 1. aufgeführten Beispielsfall ist als Anhang das Excel-Sheet mit den 105 (= Vergütungsgläubiger) hochzuladen.

Hinweis:
Im Falle der Einreichung einer berichtigten Steueranmeldung ist bei Fortbestehen der Steuerpflicht sicherzustellen, dass die einzelnen Positionen unverändert bleiben. Dies bedeutet, dass die Reihenfolge nicht geändert werden darf.

Eine Abgabe in Papierform ist nach § 73e S. 4 der EStDV nicht gestattet.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St II 9 Abzugsteuern
An der Küppe 1
53225 Bonn

Telefon: +49 228 406-1200
Fax: +49 228 406-3200

Zuständigkeitsbereich:

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