Bundeszentralamt für Steuern

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Abzugsteuern

Veranlagungsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige

In der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässige Vergütungsgläubiger können unter bestimmten Bedingungen die Veranlagung zur Einkommensteuer für Einkünfte aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen, aus deren Verwertung oder aus Aufsichtsratstätigkeiten beantragen (§ 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 EStG).

Veranlagungsverfahren

Für Einkünfte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG kann ein beschränkt steuerpflichtiger Vergütungsgläubiger einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer stellen. Voraussetzung ist, dass der Vergütungsgläubiger Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat (§ 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, S. 7 EStG). Dies gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Abs. 4 KStG.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist für die Durchführung der Antragsveranlagung zuständig, wenn der Vergütungsgläubiger ausschließlich Einkünfte nach § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG erzielt. Werden neben den nach § 50a EStG abzugsteuerpflichtigen Einkünften weitere inländische Einkünfte (z. B. aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung) bezogen, ist die Veranlagung beim nach §§ 17 ff. AO zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Anzurechnende Steuern

Im Rahmen einer Veranlagung kann die Anrechnung des Steuerabzugsbetrages sowie des zugehörigen Solidaritätszuschlages auf die festgesetzte Steuer erfolgen. Als Nachweis sind die vom Vergütungsschuldner ausgestellten Steuerbescheinigungen i. S. d. § 50a Abs. 5 S. 6 EStG der Steuererklärung beizufügen.

Abgabefrist

Die Antragsfrist zur Einkommen-/Körperschaftsteuerveranlagung beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Form der Abgabe

Derzeit erfolgt die Abgabe der Erklärungen im Rahmen der Antragsveranlagungen i. S. d. § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG in Papierform.

Vordrucke

Vollmachten

Einkommensteuer

Eine weitergehende Auswahl von Vordrucken für das Veranlagungsverfahren für beschränkt Steuersteuerpflichtige zur Körperschaftsteuer, die ältere als die vorgenannten Veranlagungszeiträume betreffen, finden Sie auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung.

Körperschaftsteuer

Eine weitergehende Auswahl von Vordrucken für das Veranlagungsverfahren für beschränkt Steuersteuerpflichtige zur Körperschaftsteuer, die ältere als die vorgenannten Veranlagungszeiträume betreffen, finden Sie auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 verwenden beschränkt steuerpflichtige Körperschaften den Vordruck KSt 1 mit den jeweiligen Anlagen. Der bisherige Vordruck KSt 1 C für beschränkt Steuerpflichtige ist weggefallen.

Bitte beachten Sie, dass der Vordruck KSt 1 sowie die zugehörigen Anlagen nur noch in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Die entsprechenden Formulare können über das Kontaktformular angefordert werden.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St I B 5 - Abzugsteuern nach 50, 50a EStG
An der Küppe 1
53225 Bonn

Telefon: +49 228 406-1200
Fax: +49 228 406-3200

Zuständigkeitsbereich:

Abzugsteuern