Advance Pricing Agreement
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Hinweis zu Vorabverständigungsverfahren mit der VR China (Stand: Juli 2025)
Gemäß § 89a Abgabenordnung (AO) führt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Vorabverständigungsverfahren mit dem Ziel, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden bzw. eine übereinstimmende Abkommensauslegung mit der ausländischen zuständigen Behörde zu erreichen.
Zuletzt konnten die voranstehend genannten Ziele in Verhandlungen mit der VR China nicht mehr erreicht werden. Bis auf Weiteres wird das BZSt als zuständige Behörde für die Durchführung von Vorabverständigungsverfahren keine neuen, auf die Durchführung von Vorabverständigungsverfahren mit der VR China gerichteten Verfahren einleiten. Hiervon sind auch sog. Renewals betroffen. Bereits laufende Vorabverständigungsverfahren sind hierdurch nicht berührt. Eine Verbesserung der gegenwärtigen Situation wird angestrebt. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Referat S 2 im BZSt (VV_SV@bzst.bund.de).
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Verständigungsverfahren
An der Küppe 1
53225 Bonn
Telefon: +49 228 406-0
Fax: +49 228 406-3118
Zuständigkeitsbereich: Verständigungsverfahren
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Zuschriften oder Anträge, die Rechtswirksamkeit entfalten sollen, können auf diesem Weg nicht bearbeitet werden. Wir bitten daher um die Einhaltung des normalen Postwegs.