Bundeszentralamt für Steuern

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Ausländische Investmentfonds

Statusbescheinigung

Voraussetzung für eine Ermäßigung der Steuer an
der Quelle auf 15 Prozent der Kapitalerträge ist die
Vorlage einer Statusbescheinigung.

Die Antragstellung auf selbst erstellten Formularen ist nicht zulässig.

Der Antrag auf Erteilung einer Statusbescheinigung ist möglichst maschinell, direkt über den Formularserver, auszufüllen. Bitte beachten Sie auch die Hinweise in der Anleitung. Die Antragstellung auf selbst erstellten Formularen ist nicht zulässig. Dies gilt auch für inhaltsgleich nachgebildete Formulare. Gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 InvStG 2018 ist der Antrag auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Grund dafür ist auch, dass der Antrag maschinell ausgelesen wird.

Bitte die Antragsunterlagen nicht klammern!


Rechtliche Ausführungen

Voraussetzung für die Ermäßigung des für den Steuerabzug maßgebenden Steuersatzes auf 15 Prozent ist die Vorlage einer sogenannten Statusbescheinigung bei der zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichteten Person. In der Statusbescheinigung bestätigt die zuständige Finanzbehörde den Status als Investmentfonds. Befindet sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters des Investmentfonds im Ausland und erzielt der Investmentfonds nur solche inländischen Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Ausstellung der Statusbescheinigung zuständig.

Die Voraussetzungen eines Investmentfonds erfüllen auch folgende Gebilde:

  • Organismen zur gemeinsamen Anlage in Wertpapieren (OGAW)
  • Alternative Investmentfonds (AIF)
  • Organismen, deren Anlegerzahl auf einen Anleger begrenzt ist, die aber im Übrigen die Anforderungen an ein Investmentvermögen erfüllen
  • Kapitalgesellschaften, denen eine operative unternehmerische Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen oder von ihr befreit sind.

Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform sind (mit Ausnahme von OGAW und Altersvorsorgevermögenfonds) hingegen keine Investmentfonds.

Die Erteilung einer Statusbescheinigung erfolgt auf Antrag, der nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen ist. Die Statusbescheinigung kann rückwirkend maximal für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beantragt werden. Sie ist drei Jahre gültig.

Liegt dem Entrichtungspflichtigen die Statusbescheinigung im Zeitpunkt des Zuflusses des Kapitalertrages nicht vor, hat dieser die Kapitalertragsteuer in voller Höhe einzubehalten und abzuführen.

Wurde zu viel Kapitalertragsteuer einbehalten, kann in Einzelfällen ein Antrag nach § 50c Abs. 3 EStG beim BZSt in Betracht kommen. Dies kann sinnvoll sein, wenn dem Investmentfonds nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder anderen bilateralen Abkommen eine Reduzierung der Steuer auf weniger als 15 Prozent des Kapitalertrages zusteht. Die Antragsfrist beträgt vier Jahre nach Zufluss der Kapitalerträge.

Fragen und Antworten - Rechtlich

Welchen Zweck hat die Statusbescheinigung?

Erzielt ein Investmentfonds inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, sollte dieser für ab dem 1. Januar 2018 zugeflossene Erträge eine Statusbescheinigung beantragen (vgl. § 7 Absatz 3 InvStG 2018). Diese ist der zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichteten Person (Entrichtungspflichtigen) vorzulegen. Der Entrichtungspflichtige behält in diesen Fällen die auf 15 Prozent des Kapitalertrages reduzierte Kapitalertragsteuer ein und führt diese ab. Eine Erstattung der Kapitalertragsteuer an ausländische Investmentfonds nach § 50d EStG ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Wer erhält eine Statusbescheinigung beim BZSt?

Eine Statusbescheinigung erhalten nur Investmentfonds, die die Voraussetzungen des § 1 InvStG 2018 erfüllen.

Die Voraussetzungen eines Investmentfonds erfüllen folgende Gebilde:

  • Organismen zur gemeinsamen Anlage in Wertpapieren (OGAW)
  • Alternative Investmentfonds (AIF)
  • Organismen, deren Anlegerzahl auf einen Anleger begrenzt ist, die aber im Übrigen die Anforderungen an ein Investmentvermögen erfüllen
  • Kapitalgesellschaften, denen eine operative unternehmerische Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen oder von ihr befreit sind

Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform sind (mit Ausnahme von OGAW und Altersvorsorgevermögenfonds) hingegen keine Investmentfonds.

In welchen Fällen ist das BZSt für die Erstellung der Statusbescheinigung zuständig?

Das BZSt ist für alle Investmentfonds zuständig, bei denen sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters (i. d. R. Kapitalverwaltungsgesellschaft) im Ausland befindet und der Investmentfonds ausschließlich solche inländischen Einkünfte i. S. d. § 6 Absatz 2 InvStG 2018 erzielt, die dem Steuerabzug unterliegen.

Für Investmentfonds, die inländische Einkünfte i. S. d. § 6 Absatz 2 InvStG 2018 erzielen, die keinem Steuerabzug unterliegen, ist, auch wenn sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters im Ausland befindet, das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen befindet. Bei Verteilung des inländischen Vermögens auf mehrere Finanzamtsbezirke ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der wertvollste Teil des inländischen Vermögens ausschlaggebend.

Wann liegen ausschließlich Einkünfte gem. § 6 Absatz 2 InvStG 2018 vor, die dem Steuerabzug unterliegen?

Einkünfte i. S. d. § 6 Absatz 2 InvStG 2018 sind ausschließlich die Einkünfte, mit denen der Investmentfonds der deutschen Körperschaftsteuer unterliegt. Diese Einkünfte müssen alle dem Steuerabzug unterliegen. Das Vorliegen anderer Einkünfte, mit denen der Investmentfonds nicht der deutschen Körperschaftsteuer unterliegt (z. B. ausländische Einkünfte) ist hierfür unerheblich.

Wie ist zu ermitteln, ob der Investmentfonds ausschließlich Einkünfte gem. § 6 Absatz 2 InvStG 2018 erzielt, die dem Steuerabzug unterliegen?

Maßgeblich für die Frage, ob der Investmentfonds ausschließlich Einkünfte gem. § 6 Absatz 2 InvStG 2018 erzielt, die dem Steuerabzug unterliegen, sind die tatsächlich erzielten inländischen Einkünfte. Im Rahmen der Antragstellung ist die Angabe aufgrund der für das laufende Geschäftsjahr zu erwartenden Einkünfte vorzunehmen. Die abstrakte Möglichkeit nach den Anlagebedingungen auch andere Einkünfte zu erzielen, ist insofern nicht relevant.

Wie ist zu verfahren, wenn innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Statusbescheinigung, abweichend von der Angabe bei Antragstellung, Einkünfte erzielt werden, die nicht dem Steuerabzug unterliegen?

Werden innerhalb des Gültigkeitszeitraums der ausgestellten Statusbescheinigung, abweichend von der Angabe bei Antragstellung, inländische Einkünfte i. S. d. § 6 Absatz 2 InvStG 2018 erzielt, die keinem Steuerabzug unterliegen, ist das dann zuständige Finanzamt über die Erzielung der Einkünfte mittels Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu unterrichten. Auswirkungen auf die Gültigkeit der ausgestellten Statusbescheinigung ergeben sich aus dem Zuständigkeitswechsel jedoch nicht.

Ist eine Statusbescheinigung für jeden Einzelfonds bzw. Teilfonds eines Umbrellas zu beantragen?

Ja, eine Statusbescheinigung ist für jeden Einzelfonds oder Teilfonds eines Umbrellas zu beantragen. Daher sind für jeden Teilfonds eines Umbrellas jeweils getrennte Anträge auf Ausstellung einer Statusbescheinigung zu stellen.

Sind Statusbescheinigungen für jede Anteilklasse eines Einzelfonds zu beantragen?

Eine Statusbescheinigung gilt für alle Anteilklassen des entsprechenden Einzelfonds oder Teilfonds. Anteilklassen (§ 96 Absatz 1 KAGB oder entsprechende ausländische Rechtsordnungen) eines Investmentfonds stellen keine eigenständigen Investmentfonds dar und sind daher nicht antragsberechtigt. Es handelt sich lediglich um unterschiedlich ausgestaltete Teile eines einheitlichen Investmentvermögens. Ausführungen zur Antragstellung finden Sie in den Fragen und Antworten - formell -.

Für welche Einkünfte ist die Beantragung einer Statusbescheinigung sinnvoll?

Die Beantragung der Statusbescheinigung ist nur sinnvoll für Investmentfonds, die inländische Einkünfte erzielen, die dem Steuerabzug unterliegen (§ 7 Absatz 1 und 2 InvStG 2018). Diese umfassen vor allem inländische Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien sowie Genussrechte. Inländische Zinsen unterliegen dem Steuerabzug nur, wenn das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz oder ähnliches abgesichert ist (§ 6 Absatz 5 Nummer 1 InvStG 2018 i. V. m. § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c) EStG). Investmentfonds, die ausschließlich Zinsen erwirtschaften, benötigen i. d. R. keine Statusbescheinigung.

Gibt es eine Frist innerhalb derer der Antrag auf Erstellung einer Statusbescheinigung zu stellen ist?

Der Antrag auf Statusbescheinigung kann jederzeit gestellt werden. Allerdings kann die Statusbescheinigung rückwirkend maximal für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Antragstellung (Posteingang des Antrages) ausgestellt werden. Damit der Entrichtungspflichtige die Abstandnahme vom Steuerabzug der Kapitalerträge vornehmen kann, sollte die Statusbescheinigung rechtzeitig vor Zufluss der Erträge beantragt werden.

Ab wann ist die Statusbescheinigung gültig?

Das Gültigkeitsdatum ist der Statusbescheinigung zu entnehmen. Sie kann auf Antrag mit einer rückwirkenden Gültigkeit für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Antragstellung (Posteingang des Antrages) ausgestellt werden.

Wie lange ist die Statusbescheinigung gültig?

Die ausgestellte Statusbescheinigung ist maximal drei Jahre gültig. Um eine rechtzeitige Erteilung der Statusbescheinigung sicher zu stellen, wird empfohlen, Folgeanträge rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der vorangegangenen Bescheinigung zu stellen.

Ist eine ausgestellte Statusbescheinigung aufgrund einer Namensänderung des Investmentfonds an das Bundeszentralamt für Steuern zurückzugeben und durch eine neue Statusbescheinigung zu ersetzen?

Steuerlich hat eine Namensänderung keine Bedeutung, da sich das Rechts- und Steuersubjekt nicht ändert. Eine Namensänderung hat somit keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Statusbescheinigung.

Haben Investmentfonds bei Änderung von Anteilklassen einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abzugeben?

Die Änderung von Anteilklassen ist dem BZSt ausschließlich für Spezial-Investmentfonds mitzuteilen. In diesen Fällen ist die Übermittlung eines aktualisierten Verzeichnisses mit dem geänderten Bestand der Anteilklassen unter Bezugnahme auf den ursprünglichen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung des betroffenen (Teil-)Investmentfonds per E-Mail an das BZSt, Egfest.Ausl.Spez-Fonds@bzst.bund.de, ausreichend. Investmentfonds, die nicht die Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds erfüllen, haben Änderungen von Anteilklassen nicht mitzuteilen.

Bleibt eine vom BZSt ausgestellte Statusbescheinigung gültig, wenn ein ausländischer Investmentfonds erstmals eine inländische Immobilie erwirbt und dadurch die Zuständigkeit auf das örtlich zuständige Finanzamt übergeht?

Der Erwerb, aber auch die Veräußerung einer inländischen Immobilie kann zwar einen Zuständigkeitswechsel auslösen, eine Auswirkung auf die Gültigkeit einer Statusbescheinigung ergibt sich jedoch nicht.

Welche Möglichkeiten bestehen, wenn der volle Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 Prozent bereits erfolgt ist?

Wurde zu viel Kapitalertragsteuer einbehalten, kann in Einzelfällen ein Antrag nach § 50c Absatz 3 EStG beim BZSt in Betracht kommen, wenn dem Investmentfonds nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder anderen bilateralen Abkommen eine Reduzierung der Steuer auf weniger als 15 Prozent des Kapitalertrages zusteht. Die Antragsfrist beträgt vier Jahre nach Zufluss der Kapitalerträge.

Was passiert, wenn die Voraussetzungen für einen Investmentfonds i. S. d. § 1 InvStG 2018 weggefallen sind?

In diesem Fall hat der Investmentfonds alle ausgestellten Ausfertigungen der Statusbescheinigung an das BZSt zurückzugeben (§ 7 Absatz 5 InvStG 2018).

Ist es für die Deklaration als Aktienfonds im Zeitpunkt der Antragstellung erforderlich, dass sich aus den Anlagebedingungen ergibt, dass der Investmentfonds mindestens 51 Prozent seines Wertes in Kapitalbeteiligungen investiert?

Für eine Übergangszeit bis einschließlich 31. Dezember 2018 wird es nicht beanstandet, wenn sich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aktienfondsteilfreistellung nicht aus den Anlagebedingungen ergibt (BMF-Schreiben vom 14.06.2017, GZ IV C 1 – S 1980-1/1/16/10010:001 Dok 2017/0518429). Ein späterer Nachweis über die geänderten Anlagebedingungen ist nur auf Nachfrage des BZSt beizubringen.

Wie ist zu verfahren, wenn innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Statusbescheinigung, die Art des Investmentfonds ändert?

Ändert sich die Art des Investmentfonds (z. B. Aktienfonds, Mischfonds), ist dies per E-Mail an das BZSt status.ausl.fonds@bzst.bund.de mitzuteilen.

Wie erfolgt die Anzeige BZSt, wenn Angaben zu ausgestellten Statusbescheinigungen elektronisch an WM oder OMGEO übermittelt wurden?

Dem BZSt ist die Übermittlung von Angaben zu vom BZSt ausgestellten Statusbescheinigungen an WM oder OMGEO anzuzeigen. Anzuzeigen sind die übermittelten Angaben (Ordnungsnummer und Gültigkeitsdauer). Die Anzeige ist möglichst elektronisch an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln: status.ausl.fonds@bzst.bund.de.
Inländische Broker können die auf 15 Prozent des Kapitalertrages reduzierte Kapitalertragsteuer einbehalten, wenn für den Investmentfonds eine Ordnungsnummer einer noch gültigen Statusbescheinigung in den Datenbanken von WM oder OMGEO vorhanden ist (BMF-Schreiben vom 21.12.2017 , GZ IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :016 DOK 2017/1058518).

Fragen und Antworten - Formell

Wo finde ich das Antragsformular auf Ausstellung einer Statusbescheinigung?

Das Antragsformular ist über das Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung im ausfüllbaren FMS-Format abrufbar.

Wie ist der Antrag auszufüllen?

Der Antrag auf Erteilung einer Statusbescheinigung ist möglichst maschinell, direkt über den Formularserver, auszufüllen. Bitte beachten Sie auch die Hinweise in der Anleitung. Die Antragstellung auf selbst erstellten Formularen ist nicht zulässig. Dies gilt auch für inhaltsgleich nachgebildete Formulare. Gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 InvStG ist der Antrag auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Grund dafür ist auch, dass der Antrag maschinell ausgelesen wird.

Was ist eine Steuernummer und wofür wird sie benötigt?

Die Steuernummer ist ein Ordnungskriterium innerhalb der deutschen Steuerverwaltung. Die Steuernummer wird von der für den Investmentfonds zuständigen Finanzbehörde (z. B. dem BZSt) erteilt und ist in der ausgestellten Statusbescheinigung angegeben. Bei Folgeanträgen ist die Steuernummer des Investmentfonds und in den Zeilen 34 und 37 bei Spezial-Investmentfonds etwaige Steuernummern der Anteilklassen im Formular einzutragen. Steuernummern ausländischer Steuerverwaltungen sind nicht einzutragen. Bei Erstanträgen ist das Feld nicht auszufüllen.

Was ist eine Ordnungsnummer und wofür wird sie benötigt?

Die Ordnungsnummer ist ein zusätzliches Identifikationsmerkmal des Investmentfonds, das von der zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichteten Person (Entrichtungspflichtiger) aufzuzeichnen ist. Die Ordnungsnummer wird von der zuständigen Finanzbehörde (z. B. dem BZSt) erteilt und ist in der ausgestellten Statusbescheinigung angegeben. Bei Folgeanträgen ist die Ordnungsnummer im Formular einzutragen. Bei Erstanträgen ist das Feld nicht auszufüllen.

Wie ist bei einem Erstantrag das Geschäftsjahr einzutragen, wenn der Investmentfonds über ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr verfügt?

Nach § 56 InvStG 2018 gilt für steuerliche Zwecke bei Investmentfonds mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr ein Rumpfwirtschaftsjahr zum 31. Dezember 2017 als beendet. Als Beginn des Geschäftsjahres ist daher in der Regel der 1. Januar 2018 anzugeben.

Was mache ich, wenn die Fondsbezeichnung nicht auf das Formular passt?

Sollte der komplette Name des Investmentfonds für das dafür vorgesehene Feld im Antragsvordruck zu lang sein (maximal 66 Zeichen sind möglich), ist der Name des Investmentfonds in abgekürzter Form in den Vordruck einzutragen. Es muss möglich sein, dass der Antrag eindeutig identifiziert werden kann. In dieser Form wird der Name des Fonds in der ausgestellten Statusbescheinigung angegeben werden. Gleichzeitig ist der vollständige Name des Investmentfonds auf ein Beiblatt zu schreiben und dem Antrag beizufügen.

Wie sind ausländische Adressen im Formular einzutragen?

Adressen im Ausland sind unter Berücksichtigung der länderspezifischen Besonderheiten vollständig in die Zeilen 9, 10 und 12 (40, 41 und 43; 46, 47 und 49; 52, 53 und 55) des Antragsformulares einzutragen.

  • Zeile 9 Strasse, Hausnummer: 32, cours Valmy
  • Zeile 10 Ort: 92987 Paris
  • Zeile 12 Staat: France

oder

  • Zeile 9 Strasse, Hausnummer: 30 North Wall Quay
  • Zeile 10 Ort: Dublin1
  • Zeile 12 Staat: Ireland

Wo ist die ISIN einzutragen, wenn ein (Teil-)Investmentfonds über mehrere Anteilklassen verfügt?

Verfügt ein (Teil-)Investmentfonds über mehrere Anteilklassen, existiert nur für die Anteilklassen jeweils eine eigene ISIN, für den Investmentfonds selbst hingegen nicht. In diesen Fällen ist in Zeile 8 eine ISIN einer Anteilklasse einzutragen. Die ISIN aller Anteilklassen sind über die Zeilen 33 bis 38 zusätzlich mitzuteilen.

Wie trage ich die Anteilklassen auf dem Formular ein?

Die Bezeichnungen, die ISIN und eine etwaige Steuernummer der ersten beiden Anteilklassen sind in den Zeilen 34 bis 38 des Formulars einzutragen. Sollten die Zeilen nicht ausreichen, um alle Anteilklassen einzutragen, sind die übrigen Anteilklassen auf einem gesonderten Blatt aufzulisten. Bitte verwenden Sie hierfür kein weiteres Antragsformular.

Wer muss den Antrag unterschreiben?

Der Antrag auf Ausstellung einer Statusbescheinigung ist durch den gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds oder dessen Bevollmächtigten zu unterschreiben. Die Vollmacht ist lediglich auf Nachfrage des BZSt einzureichen.

Welche Nachweise müssen dem Antrag beigefügt werden?

Zum Nachweis der Voraussetzungen sind dem Antrag weiterführende Dokumente beizufügen. Liegt ein OGAW i. S. d. § 1 Absatz 2 KAGB vor, ist die Vorlage des OGAW-Passes ausreichend. In allen anderen Fällen sind die Anlagebedingungen beizufügen. Enthalten die Nachweisdokumente nicht die aktuelle Bezeichnung des Investmentfonds, sind die Namensänderungen zusätzlich durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Sollten umfangreiche Dokumente eingereicht werden müssen (z. B. Anlagebedingungen) sind diese möglichst elektronisch an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln: status.ausl.fonds@bzst.bund.de.

Wie ist der Antrag zu übermitteln?

Der Antrag auf Erteilung einer Statusbescheinigung ist in Papierform an das BZSt zu übersenden. Die Übermittlung des Antrags in einfacher elektronischer Form (z.B. E-Mail) ist aufgrund des Unterschrifterfordernisses nicht möglich. Eine Übersendung des Antrags über Elster oder BZSt-Online-Portal ist aus technischen Gründen nicht möglich. Von einer Übermittlung per Fax ist abzusehen. Bitte beachten Sie auch die Hinweise in der Anleitung.

An welche Adresse muss der formelle Antrag gesendet werden?

Investmentfonds, für die das BZSt die zuständige Finanzbehörde ist, senden den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag bitte an die folgende Adresse:


Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Bonn
Arbeitsbereich Investmentsteuer
An der Küppe 1
53225 Bonn

Wird die ausgestellte Statusbescheinigung ins Ausland gesendet?

Eine Zustellung der Statusbescheinigung ins Ausland ist nur möglich, wenn dies völkerrechtlich zulässig ist. Bei den folgenden Staaten ist es dem BZSt völkerrechtlich nicht erlaubt, die Statusbescheinigungen per Post zuzustellen: Ägypten, Argentinien, Brasilien, China, Costa Rica, Gibraltar, Isles of Man, Jersey, Guernsey, Republik Korea, Kuwait, Mexiko, San Marino, Schweiz, Singapur, Sri Lanka und Venezuela. In diesen Fällen ist die Angabe eines inländischen (deutschen) Empfangsbevollmächtigten zwingend erforderlich.

Wie ist zu verfahren, wenn nach erstmaliger Antragstellung zusätzliche Exemplare der Statusbescheinigung zur Vorlage bei weiteren Entrichtungspflichtigen benötigt werden?

Sofern weitere Exemplare der Statusbescheinigung benötigt werden, sind diese formell über einen Folgeantrag zu beantragen. Anzukreuzen ist in diesem Fall Zeile 2. Die Zeilen 14 bis 38 sind nur auszufüllen, sofern sich Änderungen ergeben haben oder es sich um Pflichtfelder handelt (Zeilen 17 bis 18 und Zeilen 24 bis 26).

Fragen und Antworten - Folgeanträge

Ab wann ist es möglich, einen Antrag auf Ausstellung einer Folgebescheinigung zu stellen, wenn die erste Bescheinigung bis zum 31. Dezember 2020 gültig ist?

Der Antrag auf Ausstellung einer Folgebescheinigung kann jederzeit eingereicht werden.

Eine überlappende Gültigkeitsdauer der Folgebescheinigung mit der noch gültigen Statusbescheinigung ist gemäß Randziffer 7.20 des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019 unschädlich.

Gibt es für die Beantragung einer Folgebescheinigung ein gesondertes Antragsformular?

Nein. Für die Beantragung einer Folgebescheinigung ist das Antragsformular auf Ausstellung einer Statusbescheinigung auszufüllen.

Bitte beachten Sie, dass das neue Antragsformular (Stand: Februar 2020) bereits über das Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung abrufbar ist.

Ist der Antrag auf Ausstellung einer Statusbescheinigung/ Folgebescheinigung vollständig auszufüllen?

Grundsätzlich ist auch für eine Folgebescheinigung der Antrag auf Ausstellung einer Statusbescheinigung in Gänze auszufüllen, da Änderungen der Angaben gegenüber dem Erstantrag nicht nachvollzogen werden können.

Die Zeilen 14 bis 38 sind jedoch nur auszufüllen, sofern sich Änderungen ergeben haben oder es sich um Pflichtfelder (Zeilen 17 bis 18, 20 und Zeilen 24 bis 26) handelt.

Muss bei einem Folgeantrag in Zeile 3 "die Bescheinigung soll gelten ab" das Datum eingetragen werden, das an das Ende der Gültigkeit der ersten Bescheinigung anknüpft?

Im Folgeantrag können Sie gerne das Datum eintragen, das an das Gültigkeitsende der ersten Bescheinigung anknüpft, auch wenn dieses in der Zukunft liegt.

Aus technischen Gründen ist es leider nicht möglich, eine Statusbescheinigung mit Wirkung für die Zukunft auszustellen. Das bedeutet, dass wenn Sie mit Einreichung eines Folgeantrags eine Statusbescheinigung mit Wirkung für die Zukunft begehren, Sie eine Statusbescheinigung erhalten, die ab dem Tag der Ausstellung gültig ist. Liegt das zukünftige Datum im Zeitpunkt der abschließenden Bearbeitung bereits in der Vergangenheit, so erhalten Sie die Statusbescheinigung mit Wirkung ab dem gewünschten Gültigkeitsbeginn.

Ist die Ordnungsnummer sowohl im "Kopf" des Antragsformulars als auch in Zeile 4 einzutragen?

Es reicht aus, wenn die Ordnungsnummer entweder im "Kopf" des Formulars oder aber in Zeile 4 eingetragen ist. Wichtig ist, dass die Ordnungsnummer in einem der beiden Felder eingetragen ist.

Um den Folgeantrag fehlerfrei dem Erstantrag zuordnen zu können, ist es unerlässlich, die Bezeichnung des Investmentfonds auf dem Folgeantrag so anzugeben wie diese auf der bereits eingetragenen Statusbescheinigung eingetragen ist.

Sind in Zeile 5 des Antragsformulars Angaben zur ersten Statusbescheinigung zu machen?

Die ausstellende Finanzbehörde und die Gültigkeit der ersten Statusbescheinigung sind nicht zwingend einzutragen. Es empfiehlt sich, im Falle eines Zuständigkeitswechsels von örtlichen Finanzämtern zum Bundeszentralamt für Steuern die entsprechenden Felder in Zeile 5 auszufüllen.

Sind bei Überschneidung der Gültigkeit von der ersten Statusbescheinigung mit der Folgebescheinigung die Exemplare der ersten Statusbescheinigung zurückzugeben?

Nach dem BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019 ist eine überlappende Gültigkeitsdauer von der ersten Statusbescheinigung mit der Folgebescheinigung unschädlich. Die Exemplare der ersten Statusbescheinigung sind bis zum Ablauf ihres Gültigkeitsendes wirksam und daher nicht zurückzugeben. Eine Rücksendung der ungültig gewordenen Statusbescheinigungen ist ebenfalls nicht erforderlich.

Sind einem Folgeantrag weiterführende Dokumente zum Nachweis der Voraussetzungen beizufügen?

Den Folgeanträgen sind ebenfalls weiterführende Dokumente (Anlagebedingungen, UCITS-Attestation) zum Nachweis der Voraussetzungen beizufügen. Auch wenn sich die Anlagebedingungen bzw. die UCITS-Attestation nicht geändert haben, reichen Sie diese bitte ein.

Die Dokumente können Sie gerne - unter Bezeichnung des Investmentfonds - in elektronischer Form an folgende E-Mail-Adresse übermitteln:

status.ausl.fonds@bzst.bund.de

Das BZSt darf Ihnen E-Mails grundsätzlich nur verschlüsselt übermitteln. Ist von Ihnen eine Verschlüsselung nicht gewünscht, ist eine unverschlüsselte Kommunikation möglich, wenn alle Betroffenen schriftlich in die unverschlüsselte Kommunikation eingewilligt haben.

Das Einwilligungsformular finden Sie hier.

An welche Adresse ist der Folgeantrag zu senden?

Auch der Folgeantrag ist im Original an folgende Adresse zu senden:

Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Bonn
Arbeitsbereich Investmentsteuer
An der Küppe 1
53225 Bonn

Ist der Antrag auf Ausstellung einer Statusbescheinigung/ Folgebescheinigung vollständig auszufüllen?

Grundsätzlich ist auch für eine Folgebescheinigung der Antrag auf Ausstellung einer Statusbescheinigung in Gänze auszufüllen, da Änderungen der Angaben gegenüber dem Erstantrag nicht nachvollzogen werden können.

Die Zeilen 14 bis 38 sind jedoch nur auszufüllen, sofern sich Änderungen ergeben haben oder es sich um Pflichtfelder (Zeilen 17 bis 18, 20 und Zeilen 24 bis 26) handelt.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

- Investmentsteuer -
An der Küppe 1
53225 Bonn

Telefon: +49 228 406-3550
Fax: +49 228 406-2661

Status.Ausl.Fonds@bzst.bund.de Mo - Fr von 09:00 bis 12:00 Uhr

Zuständigkeitsbereich:

Investmentsteuer