Bundeszentralamt für Steuern

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Erfassung von Auslandsbeteiligungen

Mitteilungspflicht inl. Steuerpflichtiger - § 138 Abs. 2 AO

Inländische Steuerpflichtige haben ihrem zuständigen Finanzamt Sachverhalte mitzuteilen, die einen Bezug zum Ausland haben. Dazu gehören zum Beispiel die Gründung von ausländischen Betriebstätten oder der Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften.

Allgemeines

Um die zutreffende Besteuerung von ausländischen Einkünften sicherzustellen, besteht für inländische Steuerpflichtige die Pflicht, ihrem Finanzamt bestimmte Auslandssachverhalte zu melden. Rechtsgrundlage für diese Mitteilungspflicht ist der § 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Die angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 137 ff., 149 ff. AO zum Zweck der Besteuerung erhoben.

Inländische Steuerpflichtige sind Personen (natürliche und juristische), die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder die Geschäftsleitung bzw. den Sitz im Geltungsbereich der Abgabenordnung haben.

Inhalt der Mitteilung

  1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland;
  2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften;
  3. den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn

    a) damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder

    b) die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt;
    In den Fällen von 3a und 3b sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen.

  4. die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können;

    Eine Drittstaat-Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind.

  5. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft.

Form und Frist

Die Mitteilungen sind zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, abzugeben, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Beendigung dieses Besteuerungszeitraums. Diese Frist ist nicht verlängerbar, da es sich weder um eine behördlich bestimmte Frist noch um eine Steuererklärungsfrist handelt.

Beispiel: Eine Auslandsbeteiligung wurde im Juni 2018 erworben. Die Mitteilung muss bis spätestens Ende Februar 2020 beim Finanzamt eingehen.

Grundsätzlich sind die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben.

Inländische Steuerpflichtige, die nicht dazu verpflichtet sind, eine Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung abzugeben bzw. die Erklärung elektronisch abzugeben, haben die Mitteilungen mit dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck BZSt 2 zu erstatten. Der Vordruck ist gut lesbar auszufüllen und doppelt an das zuständige Finanzamt zu senden. Er kann auf dieser Seite und, bei Bedarf, auch beim zuständigen Finanzamt angefordert oder vom Formularserver heruntergeladen werden.

Wird die Steuererklärung freiwillig elektronisch abgegeben, so ist auch die Mitteilung elektronisch abzugeben.

Hinweise zum Ausfüllen enthalten die Erläuterungen im Vordruck. Sollten Sie darüber hinaus Fragen zu diesem Vordruck haben, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Finanzamtes gerne weiter.

Die Antragstellung auf selbst erstellten Formularen ist nicht zulässig.

Der Antrag auf Erteilung einer Statusbescheinigung ist möglichst maschinell, direkt über den Formularserver, auszufüllen. Bitte beachten Sie auch die Hinweise in der Anleitung. Die Antragstellung auf selbst erstellten Formularen ist nicht zulässig. Dies gilt auch für inhaltsgleich nachgebildete Formulare. Gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 InvStG 2018 ist der Antrag auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Grund dafür ist auch, dass der Antrag maschinell ausgelesen wird.

Bitte die Antragsunterlagen nicht klammern!

BMF-Schreiben/Aktuelle Hinweise

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2
AO und § 138b AO; Beendigung der Übergangsregelung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird hiermit bekanntgegeben, dass die Übergangsregelung, nach der in allen Bundesländern weiterhin die Abgabe der Mitteilungen nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (BZSt 2) möglich war, am 28. Februar 2023 endet. Dementsprechend sind die Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO ab dem 1. März 2023 grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten (§ 138 Absatz 5 Satz 1 AO). Ausnahmen von der elektronischen Mitteilungspflicht sind in § 138 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 AO geregelt (siehe auch Textziffer 2.5, Randnummern 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 26. April 2022 zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes - StUmgBG).

Bitte beachten Sie, dass

  • diese Frist nicht nach § 109 AO verlängerbar ist, da es sich weder um eine behördlich bestimmte Frist noch um eine Steuererklärungsfrist handelt, und
  • die Pflichtfelder in dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz stets auszufüllen sind.

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)

Dieses BMF-Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018, (BStBl I S. 289), vom 18. Juli 2018 (BStBl I S. 815), vom 18. September 2020 (BStBl I S. 971) und vom 28. Dezember 2020 (BStBl I 2021 S. 55) mit Wirkung vom 1. Januar 2022. Der dem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 (BStBl I 2018 S. 289) als Anlage 2 beigefügte Vordruck "Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)" gilt unverändert fort.

Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO; Brexit

Nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO haben inländische Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt die Tatsache mitzuteilen, dass der inländische Steuerpflichtige allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann, sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Drittstaat-Gesellschaft. Das Vereinigte Königreich (VK) gilt bis zum 31. Dezember 2020 gemäß § 1 Brexit-Übergangsgesetz als EU-Mitgliedstaat. Inländische Steuerpflichtige sind aufgrund des Brexits nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO verpflichtet, einen solchen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft im VK (Drittstaat-Gesellschaft ab dem 1.1.2021) im Sinne des § 138 Absatz 3 AO, ab dem 1. Januar 2021 dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft im VK, der vor dem 1. Januar 2021 bestand und der am 1. Januar 2021 fortbesteht, ist dem zuständigen Finanzamt aufgrund des Brexits bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO ebenfalls mitzuteilen.