Bestätigung ausländischer USt-IdNrn
Das Bestätigungsverfahren ermöglicht deutschen Unternehmen die Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die Lieferung oder sonstige Leistung an ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat registriertes Unternehmen erbracht wird
Abfragemöglichkeiten
In Deutschland werden keine Daten zu USt-IdNrn. anderer EU-Mitgliedstaaten gespeichert. Das BZSt leitet Bestätigungsanfragen direkt und automatisiert an die Behörden der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten weiter. Auf diese Daten hat das BZSt keinen Einfluss. Es teilt lediglich die von den EU-Mitgliedstaaten übermittelten Ergebnisse mit. Nur Ihrer ausländischen Geschäftspartnerin oder Ihrem ausländischen Geschäftspartner ist es möglich, eine Korrektur bzw. Aktualisierung der Daten bei der ausländischen Behörde zu veranlassen.
Ihnen stehen die Mehrfachabfrage via Schnittstelle und die Einzelabfrage zur Verfügung.
Über beide Dienste können Sie sich, rund um die Uhr, die Gültigkeit einer USt-IdNr. bestätigen lassen. Im Zeitraum von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr können Wartungsarbeiten durchgeführt werden, weshalb es in dieser Zeit zu Verzögerungen bei der Überprüfung der USt-IdNrn. kommen kann.
Hinweis zum Bestätigungsverfahren
Aktuell sind die Reaktionszeiten im Bestätigungsverfahren (Online und Schnittstelle) länger als üblich. Bei starker Verzögerung oder Timeouts ist eine erneute Abfrage zu einer anderen Tageszeit empfohlen. Bitte sehen Sie von einem unmittelbaren Wiederholen der Anfrage ab. An einer Lösung des Problems wird gearbeitet.
Bestätigung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern über REST-API
Infos zur REST-API
Als Ergänzung zum Bestätigungsverfahren über das Internetformular bietet das BZSt eine Alternative an, die sich insbesondere an Unternehmen mit vielen Bestätigungsanfragen richtet.
Über die sog. REST-API wird Unternehmen die Möglichkeit gegeben, die Prüfung von USt-IdNrn. in die eigenen Softwaresysteme einzubinden und die USt-IdNrn. automatisiert abzufragen.
Die Einbindung der Rest-API muss durch das Unternehmen in Eigenregie erfolgen und setzt entsprechende Programmierkenntnisse voraus. Das BZSt kann hierbei keine Unterstützung oder Hilfe leisten.
Vorteil der Schnittstelle ist es, dass im Gegensatz zur Einzelabfrage über das Internetformular ein händisches Erfassen der zu prüfenden Unternehmerdaten nicht erforderlich ist. Die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort (Datensatz) kann in das eigene System eingebunden und ausgewertet werden. Bei der Durchführung gleichzeitiger Abfragen zu mehreren USt-IdNrn. über die vom BZSt zu diesem Zweck angebotene Schnittstelle kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. In diesen Fällen ist der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Abfrage einer USt-IdNr. über den vom BZSt empfangenen Datensatz zu führen.
Es können einfache und qualifizierte Bestätigungsabfragen an die Schnittstelle geschickt werden. Die nachfolgenden Informationen richten sich insbesondere an interessierte Personen mit Programmierkenntnissen.
Wie Sie die Schnittstelle aufrufen können und wie die Schnittstelle aufgebaut ist finden Sie hier.
Die Abfragen (Requests) und Antworten (Responses) werden jeweils in Echtzeit an den entsprechenden EU-Mitgliedstaat geschickt. Die Aufbereitung der Abfragen erfolgt ebenfalls in Echtzeit. Es handelt sich um eine synchrone Kommunikation. Das heißt, dass nach jeder Abfrage sofort eine Antwort generiert wird. Es werden nur Einzelabfragen verarbeitet. Diese werden nacheinander abgearbeitet. Jede Abfrage erfordert eine Antwort. Die Informationen zu den Status-Meldungen finden Sie hier.
XML-RPC-Schnittstelle (ab 30.11.2025 obsolet)
Über die sog. XML-RPC-Schnittstelle wird Unternehmen die Möglichkeit gegeben, die Prüfung von USt-IdNrn. in die eigenen Softwaresysteme einzubinden und die USt-IdNrn. automatisiert abzufragen.
Die Einbindung der XML-RPC-Schnittstelle muss durch das Unternehmen in Eigenregie erfolgen und setzt entsprechende Programmierkenntnisse voraus. Das BZSt kann hierbei keine Unterstützung oder Hilfe leisten.
Vorteil der Schnittstelle ist es, dass im Gegensatz zur Einzelabfrage über das Internetformular ein händisches Erfassen der zu prüfenden Unternehmerdaten nicht erforderlich ist. Die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort (Datensatz) kann in das eigene System eingebunden und ausgewertet werden. Zum 01.01.2021 wurde der UStAE zu § 18e.1 geändert. Bei der Durchführung gleichzeitiger Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. über die vom BZSt zu diesem Zweck angebotene Schnittstelle kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. In diesen Fällen ist der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. über den vom BZSt empfangenen Datensatz zu führen. Die bisherige Druckfunktion steht deshalb nicht mehr zur Verfügung. Sofern die Schnittstelle mit „Druckfunktion“ programmiert wurde und ein Schreiben darüber angefordert wird, wird bei einer gültigen USt-IdNr. als Antwort der Error-Code „223“ ausgegeben. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Error Codes.
Es können einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen an die XML-RPC-Schnittstelle geschickt werden.
Wichtiger Hinweis
Über die Schnittstelle können Sie sich, rund um die Uhr, die Gültigkeit einer USt-IdNr. bestätigen lassen. Im Zeitraum von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr können Wartungsarbeiten durchgeführt werden, weshalb es in dieser Zeit zu Verzögerungen bei der Überprüfung der USt-IdNrn. kommen kann.
In Deutschland werden keine Daten zu USt-IdNrn. anderer EU-Mitgliedstaaten gespeichert. Das BZSt leitet Bestätigungsabfragen direkt und automatisiert an die Behörden der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten weiter. Auf diese Daten hat das BZSt keinen Einfluss. Es teilt lediglich die von den EU-Mitgliedstaaten übermittelten Ergebnisse mit. Nur Ihrer ausländischen Geschäftspartnerin oder Ihrem ausländischen Geschäftspartner ist es möglich, eine Korrektur bzw. Aktualisierung der Daten bei der ausländischen Behörde zu veranlassen.
Internetformular
Für Einzelabfragen steht Ihnen eine Online-Abfrage zur Verfügung.
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Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis
Zuständigkeitsbereich:
UStKV