Bundeszentralamt für Steuern

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

CbCR

Das Verfahren CbCR

Country-by-Country Reporting (CbCR) hat das Ziel, Finanzbehörden zusätzliche Informationen zu grenzüberschreitenden Konzernstrukturen an die Hand zu geben. Durch die Erstellung länderbezogener Berichte für multinational tätige Unternehmen und deren automatischer Austausch, sollen die Finanzbehörden in die Lage versetzt werden, diese besser zu prüfen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist in Deutschland die zentrale Stelle für den Austausch dieser Berichte.

Verfahren

Es wurden standardisierte Dokumentationsanforderungen im Bereich der Verrechnungspreise für multinational tätige Unternehmen vereinbart. Mit diesen Anforderungen wurde ein dreistufiger Ansatz entwickelt. Er besteht aus:

  • einem Überblick über die Geschäftstätigkeit des multinationalen Unternehmens und seiner Verrechnungspreispolitik (Master File),
  • einer landesspezifischen Dokumentation der spezifischen Geschäftsvorfälle des Steuerpflichtigen mit verbundenen Unternehmen (Local File)
  • sowie dem sogenannten Country-by-Country Report (länderbezogener Bericht)

Die verpflichteten Unternehmen übermitteln dem BZSt den Country-by-Country Report spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist. Reports sind für Wirtschafsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, zu erstellen.

Der länderbezogene Bericht hat in einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz entsprechend dem XML Schema der OECD zu erfolgen (vgl. § 138a Abs. 6 S.1 AO).

Folgende Konzerndaten sind von den verpflichteten Unternehmen an das BZSt zu übermitteln:

  1. Eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Übersicht, wie sich die Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt, in denen der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist. Zu diesem Zweck sind in der Übersicht folgende Positionen, ausgehend vom Konzernabschluss des Konzerns, auszuweisen:

    • die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unternehmen,
    • die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit fremden Unternehmen,
    • die Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen gemäß den Buchstaben a und b,
    • die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern,
    • die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr gezahlten und zurückgestellten Ertragsteuern,
    • das Jahresergebnis vor Ertragsteuern,
    • das Eigenkapital,
    • der einbehaltene Gewinn,
    • die Zahl der Beschäftigten und
    • die materiellen Vermögenswerte.
  2. Auflistung der wichtigsten Geschäftstätigkeit aller Geschäftseinheiten des multinationalen Konzerns, die in den verschiedenen Gesamtangaben erfasst sind, nach Steuerhoheitsgebieten. Anzugeben sind die im Steuerhoheitsgebiet ansässigen Konzerneinheiten und der Gründungsstaat oder Staat der Handelsregistereintragung, falls dieser vom Ansässigkeitsstaat abweicht.
  3. Die wichtigsten Geschäftstätigkeiten lauten:

    • Forschung und Entwicklung,
    • Besitz oder Verwaltung von geistigem Eigentum,
    • Einkauf oder Beschaffung,
    • Verarbeitung oder Produktion,
    • Verkauf, Marketing oder Vertrieb,
    • Verwaltungs-, Management- oder Supportleistungen,
    • Erbringung von Dienstleistungen für fremde Dritte,
    • konzerninterne Finanzierung,
    • regulierte Finanzdienstleistungen,
    • Versicherungen,
    • Besitz von Aktien oder anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter,
    • ruhende Tätigkeit,
    • Sonstige.

Das BZSt leitet den länderbezogenen Bericht an die jeweils beteiligten Teilnehmerstaaten weiter. Im Gegenzug erhält das BZSt Daten von den Teilnehmerstaaten. Die beim BZSt vorliegenden Daten werden sodann an die zuständigen Landesfinanzbehörden übermittelt.

Eine Veröffentlichung der Informationen aus den länderbezogenen Berichten ist nicht vorgesehen.

Meldepflichtige Unternehmen

Meldepflichtige Unternehmen sind i. S. d. § 138a Abs. 1 Abgabenordnung (AO):

  • Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (Inländische Unternehmen),
  • die einen Konzernabschluss aufstellen oder nach anderen als den Steuergesetzen aufzustellen haben (inländische Konzernobergesellschaft) und
  • deren Konzernabschluss mindestens ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und
  • deren im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betragen haben.

Diese meldepflichtigen Unternehmen haben einen länderbezogenen Bericht dieses Konzerns zu erstellen und an das BZSt zu übermitteln.

Die Verpflichtung besteht nicht, wenn das inländische Unternehmen von einem anderen Unternehmen beherrscht und in dessen Konzernabschluss einbezogen wird.

Es besteht die Möglichkeit der Beauftragung i. S. d. § 138a Abs. 3 AO.

Beauftragung nach § 138a Abs. 3 AO

Umfasst der Konzernabschluss eines ausländischen Unternehmens, das nach Absatz 1 zur Abgabe des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn es Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte (ausländische Konzernobergesellschaft), ein inländisches Unternehmen (einbezogene inländische Konzerngesellschaft) und beauftragt die ausländische Konzernobergesellschaft die einbezogene inländische Konzerngesellschaft damit, einen länderbezogenen Bericht für den Konzern abzugeben (beauftragte Gesellschaft), so hat die beauftragte Gesellschaft den länderbezogenen Bericht dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Unvollständige Meldungen i. S. d. § 138a Abs. 4 AO

Falls das BZSt keinen länderbezogenen Bericht einer ausländischen Konzernobergesellschaft von einer ausländischen Behörde erhalten wird, ist jede einbezogene inländische Konzerngesellschaft zur Übermittlung eines ggf. unvollständigen länderbezogenen Berichts für diesen Konzern verpflichtet.

Wird von einer dieser inländischen Konzerngesellschaft ein länderbezogener Bericht an das BZSt übermittelt, entfällt die Verpflichtung für alle weiteren Konzerngesellschaften.

Zeitliche Vorgaben

Die meldepflichtigen deutschen Unternehmen haben den länderbezogenen Bericht spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist, an das BZSt zu übermitteln. Die länderbezogenen Berichte sind für Wirtschafsjahre zu erstellen, welche nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

Die Übermittlung von unvollständigen Meldungen i. S. d. § 138a Abs. 4 AO ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen (vgl. § 31 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung).

Hinweise zur Datenübermittlung

Die Daten sind zwingend über die Massendatenschnittstelle ELMA über das BZStOnline-Portal oder per Dateiupload zu übermitteln.

Rechtliche Grundlagen

Am 5. Oktober 2015 veröffentlichte die OECD die Ergebnisse zum gemeinsamen Projekt "Base Erosion and Profit Shifting" (BEPS) von G20 und OECD, welche ein Maßnahmenpaket gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vorschlagen.

Der BEPS-Aktionspunkt 13 sieht die Erstellung von länderbezogenen Berichten für multinational tätige Unternehmen und deren automatischen Austausch (sog. Country-by-Country-Reporting) vor. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der OECD.

Am 8. Dezember 2015 (RL (EU) 2015/2376) und 25. Mai 2016 (RL (EU) 2016/881) beschlossen die europäischen Mitgliedstaaten die entsprechenden Änderungen an der EU-Amtshilferichtlinie, welche diese BEPS-Empfehlung zum Country-by-Country-Reporting innerhalb der EU einheitlich umsetzt.

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen" (BEPS-Umsetzungsgesetz, BGBl. I 2016, 3000) wurde durch die Aufnahme des § 138a in die Abgabenordnung die BEPS-Empfehlung zum Country-by-Country Reporting in nationales Recht umgesetzt.

Der Austausch der länderbezogenen Berichte mit Drittstaaten erfolgt auf Grundlage der am 27. Januar 2016 unterzeichneten mehrseitigen Vereinbarung "Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of Country-by-Country Reports"(CbC MCAA), welche durch die Ratifikation des "Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte vom 19. Oktober 2016" (BGBl. I S. 1178) in nationales Recht umgesetzt wurde.

Weitere Erläuterungen finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St I A 2
An der Küppe 1
53225 Bonn

Telefon: +49 228/406-2340

Mo - Do:
09.00 bis 12.00 Uhr
12.30 bis 15.00 Uhr
Fr:
09.00 bis 12.00 Uhr

Zuständigkeitsbereich:

Country by Country Reporting

Verwandte Themen