Bundeszentralamt für Steuern

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Steuergestaltung

Das Verfahren DAC 6

Hier finden Sie Informationen zum Verfahren "Automatischer Austausch von Steuergestaltungen (DAC 6)".

DAC 6

Die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen vom 25. Mai 2018 (ABl. L 139/1 vom 5. Juni 2018) – sogen. DAC 6 - verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Regelungen zu schaffen, nach denen bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten mitzuteilen und dann zwischen den Mitgliedstaaten automatisch auszutauschen sind. Die Richtlinie (EU) 2018/822 ist von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2019 in nationales Recht umzusetzen.

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ (BGBl I 2019, 2875) am 21. Dezember 2019 beschlossen. Damit wurde die Richtlinie (EU) 2018/822 in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Die Richtlinie (EU) 2018/822 und damit auch das Gesetz betreffen grenzüberschreitende Steuergestaltungen, bei denen der erste Schritt der Umsetzung nach dem 24. Juni 2018 erfolgt ist. Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind seit dem 1. Juli 2020 zu übermitteln. Diese Mitteilungen sind im Folgenden in ein EU-Zentralverzeichnis einzustellen, um den automatischen zwischenstaatlichen Informationsaustausch zu ermöglichen.

Um die Datensender*innen (Intermediäre, Nutzer*innen oder Dienstleister) bei der Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Übermittlung zu unterstützen, werden folgende Dokumente mit verfahrenstechnischen Vorgaben zur Verfügung gestellt. Diese basieren auf den aktuell vorliegenden EU-Vorgaben zur Ausgestaltung der Datensätze.

Aktuelle Unterlagen

Das DAC 6-XSD-ELMA Schema, die Datensatzbeschreibung sowie die Kommunikationshandbücher basieren auf den aktuellen Vorgaben der EU und gelten seit dem 20.07.2021.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Automatischer Austausch von Steuergestaltungen
An der Küppe 1
53225 Bonn

Telefon: +49 228 406-0

Zuständigkeitsbereich:

Automatischer Austausch von Steuergestaltungen

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