Bundeszentralamt für Steuern

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FATCA

Fragen und Anworten

Der Umgang mit Sachverhalten im Zusammenhang mit FATCA ist häufig mit vielen Fragen verbunden. Damit diese schnell und transparent beantwortet werden, haben wir die häufigsten Anliegen für Sie gesammelt.

Fachliche Fragen

Bis wann müssen FATCA-Daten an das BZSt gemeldet werden?

Erstmeldungen sind bis zum 31. Juli des auf den Meldezeitraum folgenden Kalenderjahres an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.

Die Frist gilt erst dann als eingehalten, wenn die Daten vollständig beim BZSt eingegangen sind. Allein der Versuch, die Daten zu übermitteln, reicht zur Fristwahrung nicht aus.

Um Überschneidungen mit dem Testverfahren oder Kollisionen aufgrund etwaiger Änderungen am Schema oder Anpassungen bzw. Fortentwicklungen des Verfahrens im BZSt zu verhindern, sollte eine Übersendung von FATCA-Daten an das BZSt nicht vor dem 1. Juni des jeweiligen Kalenderjahres, das auf den Meldezeitraum folgt, vorgenommen werden.

Wer muss sich bei der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (IRS) registrieren?

Alle meldenden deutschen Finanzinstitute, die US-amerikanische meldepflichtige Konten oder Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute im Sinne des Abkommens führen, sind verpflichtet, sich bei der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika zu registrieren und eine Internationale Identifikationsnummer (GIIN) zu beantragen.

Dies gilt auch für kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm, wenn sie meldepflichtige Konten im Sinne des Abkommens führen.

Für die Registrierung ist das Registrierungsportal des IRS zu nutzen.

Was ist eine GIIN?

Eine GIIN (Global Intermediary Identifying Number) ist eine 19-stellige alphanumerische Kennnummer, die der eindeutigen Identifizierung der meldenden deutschen Finanzinstitute dient.

Sie wird bei der Registrierung von der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (IRS) vergeben.

In welcher Währung sind die Beträge zu melden?

Die zu übermittelnden Beträge können in Originalwährung angegeben werden, eine Umrechnung ist nicht erforderlich. Die Währung ist anzugeben.

Was ist eine Selbstauskunft?

Hierbei handelt es sich um eine Erklärung, mit der eine mögliche US-amerikanische Steuerpflicht eines Kunden eines Finanzinstituts gegenüber dem entsprechenden Finanzinstitut bestätigt oder verneint werden soll.

Wo kann ich Informationen über eine mögliche US-amerikanische Steuerpflicht erhalten?

Diesbezügliche Informationen finden Sie gegebenenfalls auf der Internetseite des IRS oder der Diplomatischen Vertretung der USA in Deutschland. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Auskunftserteilung zu inhaltlich fachlichen Anfragen, die über die Angaben auf der Internetseite des BZSt hinausgehen, seitens des BZSt nicht erfolgen kann.

Kann ich eine Leermeldung abgeben?

Liegen keine meldepflichtigen FATCA-Daten vor, ist es möglich, das BZSt hierüber durch Abgabe einer sog. "Leermeldung" (Nilreport) zu informieren. Eine Verpflichtung zur Übersendung einer Leermeldung besteht nicht (siehe auch BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen, Tz. 120).

Wie ist bei unkooperativen Kontoinhabern zu verfahren?

Laut Abkommen sind die Finanzinstitute dazu verpflichtet die definierten Angaben der Kontoinhaber zu beschaffen (Artikel 2 Absatz 2 des FATCA-Abkommens). Bezüglich der TIN zu Kontoinhabern bestand trotz definiertem Pflichtfeld für die Meldezeiträume 2017-2019 eine Übergangsregelung, die in der Notice 2017-46 niedergeschrieben wurde und bei fehlender TIN unter bestimmten Voraussetzungen 9xA angegeben werden konnte. Zum Ende des Meldezeitraums 2019 ist die Wirkung dieser Notice ausgelaufen und diese Alternativangabe nicht mehr ohne Beanstandung durch den IRS möglich, sondern die Angabe einer korrekten TIN erforderlich. Detaillierte Informationen zum weiteren Verfahren ab dem Meldezeitraum 2020 sind in einer FAQ vom 15. Oktober 2019 auf der Internetseite des IRS (s. Abschnitt "Reporting", "Q3") beschrieben und auch im Infobrief 01/2020 des Fachbereiches FATCA erläutert.

Hinsichtlich der TIN zum Kontoinhaber müssen die bereits in der Notice 2017-46 beschriebenen Möglichkeiten weiterhin ausgeschöpft und dort genannten Maßnahmen weiterhin berücksichtigt werden.

Welche Besonderheiten sind bei der TIN zu beachten?

Die Angaben zur Steuernummer/TIN (US-amerikanische Steueridentifikationsnummer) zum Kontoinhaber/zur beherrschenden Person sind für Meldezeiträume ab 2017 gemäß der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV) verpflichtend (vgl. § 8 Abs. 5 FATCA-USA-UmsV). Die Übergangsregelung, die für die Meldezeiträume 2017-2019 gegolten hat, können Sie der vom IRS veröffentlichten Notice 2017-46 entnehmen.
Ab dem Meldezeitraum 2020 ist die Angabe einer korrekten TIN erforderlich. Es wird, auch wenn die TIN aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht eingetragen werden kann und behelfsweise eine unzulässige Eintragung (keine korrekte TIN) erfolgt, stets die Ausgabe eines Fehlers durch den IRS erwartet (Infobrief 01/2020 des Fachbereiches FATCA sowie FAQ auf der Internetseite des IRS; s. dort im Abschnitt "Reporting", "Q3").

Welche Besonderheiten gilt es im Zuge einer Verschmelzung/Fusion von meldepflichtigen Finanzinstituten (FI) zu beachten?

Nachstehend werden die fachlichen Besonderheiten bei Verschmelzungen/ Fusionen erläutert. Die technische Betrachtung ist im Themenbereich "Technische Fragen" abgebildet.

In erster Linie soll die Verschmelzung dem Fachverfahren angezeigt werden. Dies kann formlos per E-Mail erfolgen.

Kommt es im Zuge der Verschmelzung zur Umfirmierung des "übernehmenden FI", muss ggf. auch die Anpassung der Kontaktdaten (Firmenbezeichnung, Adresse) zur bereits bestehender BZSt-Nummer erfolgen. Bitte teilen Sie uns die von der Änderung betroffene BZSt-Nummer mit, damit wir die Änderungen in der Benutzerverwaltung der elektronischen Antragstellung vornehmen können.

Sofern das "übertragene FI" über eine BZSt-Nummer verfügt, kann diese grundsätzlich nach Änderungen der Kontaktdaten, weiterhin benutzt werden. Die notwendigen Änderungen zu den dazugehörigen Benutzerkonten im BZStOnline-Portal (BOP) können direkt vom Benutzer im Benutzerkonto erfolgen. Um das Benutzerkonto des "übertragenen FI" weiterhin zu verwenden, muss hierfür das "übernehmende FI" allerdings im Besitz der Zugangsdaten zu diesem Benutzerkonto (Zertifikatsdatei und zutreffendes Passwort) sein. Anderenfalls ist ein neues Benutzerkonto einzurichten.

Im Zuge der Verschmelzung sollte ferner sichergestellt werden, dass die US-amerikanische Steuerbehörde (IRS) hierüber in Kenntnis gesetzt wird. Aktuell verfügt das "übertragene FI", als auch das "übernehmende FI" jeweils über eine eigene GIIN des IRS und ist dort entsprechend erfasst. Ob und in welcher Form dies vom IRS erwartet wird, können wir nicht darlegen. Wir verweisen an dieser Stelle auf den FATCA Registration User Guide, zu finden in der Internetpräsenz des IRS.

Falls durch die Anzeige der Fusion beim IRS die GIIN des "übertragenen FI" dadurch auf einen Gültigkeitszeitraum beschränkt wird, diese jedoch weiterhin im Datenfeld <ReportingFI> eingetragen, ist davon auszugehen, dass dies zu einem entsprechenden Fehlerhinweis und somit zur Abweisung dieser FATCA-Meldungen beim IRS führt, wenn die Meldung (Verwendung der Meldeart FATCA1) nach der Verschmelzung/Fusion übermittelt wird. Die GIIN des "übernehmenden FI" müsste nach unserer Auffassung weiterhin gültig sein, sofern im Rahmen der Fusion kein neuer Rechtsträger gegründet wurde. Die Konten des "übertragenen FI" werden lediglich an das "übernehmende FI", unter Beibehaltung ihrer Firmierung, übertragen und weitergeführt. Konkrete Vorgaben des IRS liegen diesbezüglich nicht vor, jedoch sollte eine Meldung nach der Fusion im Namen des "übernehmenden FI", eingetragen im Datenelement <ReportingFI>, zulässig sein, soweit die Vollständigkeit der Daten gewährleistet wird.

Technische Fragen

Wo finde ich Hilfe zu Korrekturen?

Alle Informationen zu möglichen Korrekturmeldungen können Sie den entsprechenden Dokumenten, die auf der Internetseite des BZSt veröffentlicht sind, entnehmen. Dabei enthält das Kommunikationshandbuch FATCA Teil 2 die Hinweise, die für Einzeldaten maßgebend sind und das Kommunikationshandbuch FATCA Teil 3 Angaben zur Korrektur von Massendaten. Bestehen allerdings Rückfragen zu bestimmten Fehlermeldungen, finden Sie dort ebenfalls Ausführungen sowohl zu Verarbeitungsprotokollen, als auch für US-EmpfangsbestätigungenAnFI, die Sie nach Versand Ihrer Lieferung erhalten.

In welchem Format erfolgt der Datenaustausch für Massendatenmeldungen?

Der Datenaustausch erfolgt im XML-Format und wird in einem automatisierten Verfahren über die Massendatenschnittstelle ELMA durchgeführt.

Die Übermittlung muss nach dem aktuellen amtlich vorgeschriebenen Datensatz Version 2.0 im Wege der Datenfernübertragung erfolgen. Die Dateigröße darf je Übermittlung 100 MByte nicht überschreiten. Weitere Informationen finden Sie im Kommunikationshandbuch FATCA Teil 3.

Ist eine Kombination von Massendaten- und Einzeldaten-Übermittlung möglich?

Eine kombinierte Übermittlung von Meldungen für einen Meldezeitraum als Massen- und Einzeldaten ist möglich. Des Weiteren kann eine Stornierung oder Korrektur einer Meldung auch über einen anderen Übermittlungsweg als denjenigen erfolgen, der ursprünglich für die Erstmeldung genutzt wurde (z. B. Übermittlung der Erstmeldung über die Massendatenschnittstelle ELMA und anschließende Korrektur per Einzeldatenübermittlung über das BZSt-OnlinePortal).

Sollte als erster Übermittlungsweg allerdings die Massendatenschnittstelle ELMA gewählt worden sein, sind die über die Massendatenschnittstelle ELMA übermittelten Daten nicht im BZStOnline-Portal in der Rubrik "Meine Formulare" hinterlegt. Korrektur- oder Löschmeldungen sind manuell einzugeben und es ist dabei zu beachten, dass neben der beabsichtigten Korrektur, keine weiteren Abweichungen zur referenzierten Erstlieferung vorliegen.

Welche Registrierungen sind für die Datenübermittlung erforderlich?

Folgende Registrierungen sind erforderlich:

  • Registrierung bei der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (IRS) zur Erlangung der GIIN für das meldende Finanzinstitut (FI),
  • Anmeldung des Datensenders (Fremddienstleister oder das Finanzinstitut selbst) beim Fachbereich FATCA im Bundeszentralamt für Steuern zur Erlangung einer BZSt-Nummer und
  • Einrichtung eines Benutzerkontos inklusive Erstellung des dazugehörigen BOP-Zertifikats im BZStOnline-Portal, falls der Datensender noch nicht über ein EOP- oder BOP-Zertifikat verfügt und ggf. Beantragung der Freischaltung der Massendatenschnittstelle ELMA im BZStOnline-Portal, falls die Übermittlung von Massendaten erwünscht ist.

Ausführliche Informationen zum Registrierungsverfahren für die Übermittlung von FATCA-Meldungen an das BZSt finden Sie im Kommunikationshandbuch Teil 1.

Wofür wird die BZSt-Nummer benötigt?

Die BZSt-Nummer wird für die Neuregistrierung im BOP vom BZSt vergeben. Sie ist für Einzeldatenmelder- und Massendatenmelder bei dem erstmaligen Registrierungsprozess im BOP erforderlich. Bei dem Registrierungsprozess wird ein BZStOnline-Zertifikat erstellt.

Ist eine Freischaltung für die Massendatenschnittstelle ELMA auch dann erforderlich, wenn eine BZSt-Nummer und ein Zertifikat für das BZStOnline-Portal vorhanden sind?Ist eine Kombination von Massendaten- und Einzeldaten-Übermittlung möglich?

Auch in diesem Fall ist die Beantragung der Freischaltung der Massendatenschnittstelle ELMA im BZStOnline-Portal erforderlich, soweit Sie Massendaten übermitteln sollen.

Muss eine Meldestelle zur Meldung von Daten für jedes Finanzinstitut, für die sie Daten meldet, individuell eine Registrierung durchführen?

Eine separate Registrierung für jedes Finanzinstitut ist nicht erforderlich, wenn Massendaten oder auch Einzeldaten durch eine Meldestelle übermittelt werden sollen. Der Datensender, also derjenige, der die Daten übermittelt, muss beim BZSt registriert und im Besitz einer gültigen BZSt-Nummer und eines Zertifikates für das BZStOnline-Portal sein.

Sollen Massendaten übermittelt werden, ist zusätzlich noch die Freischaltung der Massendatenschnittstelle ELMA im BZStOnline-Portal zu beantragen.

Es ist jedoch zu beachten, dass für jedes Finanzinstitut eine eigene GIIN (Global Intermediary Identification Number) beim IRS zu beantragen und zu übermitteln ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.

Gibt es eine amtliche Datensatzbeschreibung?

Ab wann können FATCA-Meldungen getestet werden?

Grundsätzlich stellt das BZSt den Sendern von Massendaten jedes Jahr im Frühjahr eine Testumgebung zur Verfügung, die das aktuelle System widerspiegelt und eine Simulation einer Erstlieferung ermöglicht. Für Einzeldatenmelder (BOP) besteht keine Testmöglichkeit.

Nähere Informationen zum Testverfahren finden Sie im Handbuch für das FATCA-Testverfahren über die Massendatenschnittstelle ELMA.

Sind Sammelmeldungen möglich?

Eine Sammelmeldung ist eine Meldung, die Daten verschiedener Finanzinstitute enthält. Diese Art von Meldung ist technisch nicht zulässig. Innerhalb einer Lieferung können immer nur Datenmeldungen zu einem Finanzinstitut (FI) erfolgen. Weitere Informationen befinden sich im Kommunikationshandbuch FATCA Teil 3.

Sind Teilmeldungen möglich?

Die von einem Finanzinstitut an das BZSt zu meldenden FATCA-Daten können in mehrere Teilmeldungen aufgeteilt werden. Eine Übermittlung der einzelnen Teilmeldungen durch unterschiedliche Datensender (Finanzinstitut und/oder Fremddienstleister) ist möglich.

Die Identifizierung des meldepflichtigen Finanzinstituts erfolgt über die mitzuliefernde GIIN (Global Intermediary Identifying Number), die vorab beim IRS zu beantragen ist.

Wann läuft mein BZStOnline-Portal ab?

Zum Ablauf des Zertifikats erfolgt in der Regel eine Benachrichtigung per E-Mail. Erfolgt daraufhin ein normaler Login (Anmelden) im BOP, wird das Zertifikat verlängert und alle Konten bleiben erhalten. Ist dies nicht geschehen und eine Anmeldung ist nicht mehr möglich, kann mit der bekannten BZSt-Nummer und dem mitgeteilten Geheimnis eine erneute Registrierung vorgenommen werden.

Was passiert bei fehlender/inkorrekter Eintragung zur TIN?

Da es sich bei der TIN ab Meldezeitraum 2017 um eine Pflichtangabe handelt (§ 8 Abs. 5 FATCA-USA-UmsV), werden die betroffenen Reports zukünftig bei Fehlen dieser Angabe abgewiesen. Auch bei im Rahmen der Übergangsregelung (Meldezeiträume 2017-2019) bisher zugelassenen Konstellationen wird fortan stets die Ausgabe eines Fehlers durch den IRS erwartet. Demnach werden auch folgende Konstellationen ab dem Meldezeitraum 2020 zu einem Fehler führen:

  • Die Angabe zur TIN fehlt,
  • die TIN wurde mit neun „A“ befüllt (unkooperative Kontoinhaber),
  • die TIN wurde mit neun „0“ befüllt (Organisationen/passive NFFE, für die tatsächlich und/oder rechtlich keine TIN existieren kann) oder
  • die TIN wurde mit einem systemisch identifizierbaren Muster (z.B. 123456789, 987654321, 222222222 etc.) befüllt.

Informationen zur korrekten Angabe der TIN, können Sie den Kommunikationshandbüchern Teil 2 und Teil 3 entnehmen, welche auf dieser Internetseite unter der Rubrik "Handbücher" veröffentlicht sind.

Welche Besonderheiten gilt es im Zuge einer Verschmelzung/Fusion von meldepflichtigen Finanzinstituten (FI) zu beachten?

Nachstehend werden die technischen Aspekte bei der Übermittlung von FATCA Daten im Zuge einer Verschmelzung/Fusion erläutert. Die fachlichen Hinweise sind im Themenbereich "Fachliche Fragen" abgebildet.

Es ist wichtig sicherzustellen, dass in den abgegebenen FATCA -Meldungen keine doppelten Daten enthalten bzw. keine Daten ausgelassen werden. Damit ist ein und dasselbe Konto gemeint. Eine Filterung kann und wird durch das BZSt nicht erfolgen.

Findet die Verschmelzung unterjährig statt, sind darüber hinaus weitere Besonderheiten zu der Meldung der Konten zu beachten:

  • Da infolge der Verschmelzung sämtliche Konten und Kundenbeziehungen vollständig auf das "übernehmende FI" übergehen, ist zum Stichtag 31.12. auch das "übernehmende FI" als ein meldepflichtiges FI in Bezug auf die (übernommenen) meldepflichtigen Konten zu sehen. Daher müssen die Meldungen schon für das Jahr der Verschmelzung unter der "neuen" Kennung (Daten zum FI) erfolgen.
  • Bei den Nachlieferungen zu den alten Meldezeiträumen muss die jeweilige "alte" Kennung des FI (Name, Adresse, GIIN) verwendet werden.
  • Im Falle von späteren Korrekturen/Löschungen muss immer wieder darauf geachtet werden, unter welcher Institut-Kennung die Referenzmeldung (ggf. Erstmeldung) abgegeben wurde. Sobald in der Korrekturlieferung Abweichungen zur Referenzmeldung festgestellt werden (anderer Name des Finanzinstituts oder anderslautende Steuernummer) wird die Lieferung durch das BZSt bzw. dem IRS abgewiesen.

Wenn nach der Verschmelzung beide FI weiterhin Ihre alte (IT)- Systeme benutzen möchten und daraus entsprechend die XML- Lieferungen generieren und unter einem FI versenden möchten, ist dies beim FATCA-Verfahren aus technischer Sicht durchaus möglich, da Teilmeldungen erlaubt sind. Da bei jeder Meldung die Daten des meldenden Finanzinstituts übermittelt werden, lassen sich auch getrennte Meldungen im System einem bestimmten FI zuordnen. Bitte achten Sie darauf, dass die Daten zu dem FI in gleicher Weise geschrieben werden.

Fragen zu AIA-Prüfungen

Wie erreiche ich AIA-Prüfungen?

Bei allgemeinen Anliegen, die nicht im Zusammenhang mit den Verfahren CRS, FATCA oder DPI stehen, wenden Sie sich bitte an die Telefonzentrale (Tel: 0228 406-0) oder das steuerliche Info-Center des BZSt (Tel: 0228 406-1200).

Bei fachlichen Fragen zu den Verfahren CRS, FATCA oder DPI erreichen Sie den Arbeitsbereich AIA-Prüfungen (Prüfungsbereich für den automatischen internationalen Informationsaustausch) werktags innerhalb der regulären Funktionszeiten des BZSt (Montag bis Donnerstag 09:00 Uhr - 15:00 Uhr und Freitag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr) telefonisch über die AIAP-Hotline unter 0228 406-3390.

Darüber hinaus ist der Prüfungsbereich für den automatischen internationalen Informationsaustausch über das Kontaktformular auf der Webseite des BZSt zu erreichen (Startseite > Unternehmen > Internationaler Informationsaustausch > FATCA > AIA-Prüfungen).

Zusätzlich können schriftliche Anfragen entweder per E-Mail an aia-pruefungen@bzst.bund.de gerichtet werden oder postalisch an die Hausanschrift:

Bundeszentralamt für Steuern
AIA-Prüfungen (Referat St I A 2)
53221 Bonn

Für welche Verfahren ist AIA-Prüfungen zuständig?

Die Zuständigkeit des Arbeitsbereiches AIA-Prüfungen liegt bei den Fachverfahren Common Reporting Standard (CRS) und Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA).

Wann wende ich mich an AIA-Prüfungen und wann an den Fachbereich FATCA?

Bei fachlichen und rechtlichen Anfragen bezüglich der Anwendung / Auslegung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung und dem Anwendungsschreiben für den automatischen Austausch von Finanzinformation in Steuersachen wenden Sie sich an den Arbeitsbereich AIA-Prüfungen.

Bei Anfragen technischer Natur, insbesondere bezüglich der Datenübermittlung etc., wenden Sie sich an den Fachbereich FATCA.

Ich habe ein Anschreiben von AIA-Prüfungen erhalten. Dort ist ein Hinweis auf die Buß- und Strafsachenstelle enthalten. Muss ich nun mit einem Bußgeld rechnen?

Der Arbeitsbereich AIA-Prüfungen behält es sich grundsätzlich bei jedem Anschreiben vor, einen allgemeinen / formellen Hinweis auf Bußgeldvorschriften aufzunehmen.

Bei Pflichtverletzungen im Bereich der Melde- und Sorgfaltspflichten kann ein Bußgeld verhängt werden.

Die Festsetzung von Bußgeldern obliegt stets der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) des BZSt.

Die Bußgeldvorschriften finden erst dann Anwendung, wenn der Tatbestand einer in der FATCA-USA-UmsV und in der AO geregelten Steuerordnungswidrigkeit erfüllt ist.

Der bloße Hinweis entfaltet demnach keine bußgeldrechtliche Wirkung.

Dies gilt entsprechend für automatisierte Hinweise in den Verarbeitungsprotokollen des Fachbereichs FATCA, die nach einer Datenübermittlung an den Datensender verschickt werden und formelle Hinweise auf Bußgeldvorschriften enthalten, bspw. bei verspäteten Meldungen.

Im Anschreiben von AIA-Prüfungen ist keine Frist zur Rückmeldung gesetzt. Muss ich trotzdem antworten?

Wurde keine Frist zur Rückmeldung gesetzt, besteht grundsätzlich auch keine Antwortpflicht.

Ergeben sich allerdings aufgrund des Inhalts des Anschreibens Rückfragen, Anregungen oder neue Erkenntnisse, die sachdienlich sein könnten, so können diese mitgeteilt werden.

Technisch besteht die Möglichkeit nach Fristablauf noch Daten an das BZSt zu übermitteln. Wieso bekomme ich trotzdem ein Anschreiben des Prüfungsbereiches bzw. einen Hinweis im Verarbeitungsprotokoll?

Jede verspätete Datenübermittlung einer Erstlieferung kann grundsätzlich eine Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflichten darstellen.

Dies kann - unabhängig von der technischen Möglichkeit zur Übermittlung nach Fristablauf - durch den Prüfungsbereich AIAP kontrolliert werden.

Auch in Fällen von Korrektur- und Löschlieferungen nach Fristablauf kann eine Rückfrage durch den Prüfungsbereich AIAP erfolgen.

Darf ich Konten, die für Ermittlungszwecke saldiert wurden auch saldiert übermitteln?

Nein. Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder des Gesamtwerts von Finanzkonten einer natürlichen Person muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm oder einem verbundenen Rechtsträger geführten Finanzkonten zusammenfassen (Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt C Nummer 1 des FATCA-Abkommens).

Dieses Saldierungsgebot gilt jedoch nicht für die Übermittlung der Finanzkonten. Jedes meldepflichtige Konto muss unter Angabe der Kontonummer oder einer funktionalen Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist, dem BZSt gemeldet werden

Hat ein Antrag auf Fristverlängerung zur Datenübermittlung über den 31.07. hinaus Erfolg?

Nein, die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung bzw. das FATCA-Abkommen erlauben keine Fristverlängerung.

Ich habe ein Anschreiben von AIA-Prüfungen bekommen, da ich eine GIIN beim IRS beantragt habe und keine Daten übermittelt habe. Was muss ich nun veranlassen?

Meldepflichtige deutsche Finanzinstitute sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich bei der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika, dem IRS (Internal Revenue Services) zu registrieren, um dort eine GIIN (Global Intermediary Identification Number) zu beantragen (§ 7 Abs. 1 FATCA-USA-UmsV).

Diese ist zwingend bei der Übermittlung von FATCA-Daten anzugeben.

Wurde eine GIIN beim IRS beantragt, geht der AIA-Prüfungsbereich grundsätzlich davon aus, dass der Antrag aufgrund einer bestehenden FATCA-Meldepflicht gestellt wurde.

Stellt der Arbeitsbereich AIA-Prüfungen fest, dass trotz vorhandener GIIN keine FATCA-Meldung erfolgt ist, so ist er aufgrund o.g. Annahme angehalten, mittels Erörterungsschreiben in Erfahrung zu bringen, ob eine Meldepflicht besteht bzw. aus welchem Grund eine GIIN beim IRS beantragt wurde, eine FATCA-Meldung allerdings unterblieben ist.

Sollte die Beantragung nur vorsorglich geschehen sein, teilen Sie dies dem AIA-Prüfungsbereich im Rahmen des Erörterungsschreiben mit.

Darüber hinaus haben Sie nichts zu veranlassen.

Sollten Sie eine FATCA-Meldepflicht für sich feststellen, so sind sie verpflichtet, die unterbliebenen Meldungen nachzuholen.

Kann das BZSt mir Auskunft darüber geben, wer die GIIN beim IRS beantragt hat und wann?

Die zuständige Behörde für die Erteilung derartiger Auskünfte über den Beantragungsvorgang einer GIIN (Global Intermediary Identification Number) ist der IRS (Internal Revenue Services).

Das BZSt kann hierzu keine Auskünfte erteilen.

Wie kann ich meine GIIN löschen?

Die Löschung der GIIN (Global Intermediary Identification Number) erfolgt über das Registrierungssystem des IRS (Internal Revenue Services). Das BZSt hat keine Möglichkeit zur Löschung der GIIN.

Wenn ein Finanzinstitut keinen Zugang zum Registrierungssystem hat, kann es den Zugangscode selbstständig beim IRS anfordern. Weitere Informationen über die Erfragung des Zugangscodes finden Sie unter diesem Link: https://www.irs.gov/businesses/corporations/fatcahelp501

Nachdem das Finanzinstitut Zugriff auf das Konto erhalten hat, kann es das Verfahren zur Deregistrierung einleiten. Die folgende Veröffentlichung des IRS enthält weitere Informationen über die Deregistrierung bzw. Löschung der GIIN: https://www.irs.gov/pub/irs-pdf/p5118.pdf

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an den IRS. Das BZSt kann dazu keine weiteren Auskünfte erteilen.