Globale Mindestbesteuerung - Pillar 2
Ziel der effektiven globalen Mindestbesteuerung ist es, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung von Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von 750 Millionen Euro durch einen Mindeststeuersatz von 15 Prozent zu gewährleisten. Hierzu erfolgt ein Austausch von Informationen über die Geschäftseinheiten in der Unternehmensgruppe, die Unternehmensgruppenstruktur und weitere Angaben, die zur Berechnung der Mindeststeuer erforderlich sind. Die für den Austausch erforderlichen Informationen werden grundsätzlich in den Ursprungsländern der obersten Muttergesellschaft erhoben und an die jeweils zuständige zentrale Behörde weitergeleitet.
In der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Annahme und Weiterleitung der Informationen zuständig. Das Besteuerungsverfahren selbst wird bei den örtlich zuständigen Finanzbehörden der Länder im Wege der Steueranmeldung durchgeführt.
Allgemeines
Darstellung des Verfahrens
Die sind dazu verpflichtet, einen Mindeststeuer-Bericht (sog. Globe Information Return; GIR) abzugeben. Hierdurch soll die globale effektive Mindestbesteuerung sichergestellt werden.
Unternehmensgruppen mit Sitz in Deutschland sind erstmals für das Wirtschaftsjahr 2024 dazu verpflichtet, eine Gruppenträgermeldung, einen Mindeststeuer-Bericht und eine Mindeststeuererklärung in Deutschland abzugeben. Die Abgabe der Informationen für die Gruppenträgermeldung muss erstmals im Jahr 2025 und die Abgabe des GIR sowie der Mindeststeuererklärung (beim zuständigen Finanzamt) spätestens in 2026 erfolgen. Die Gruppenträgermeldung und der Mindeststeuer-Bericht müssen nach den amtlich vorgeschriebenen Datensätzen über die dafür vorgesehene amtlich beschriebene Schnittstelle an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden.
Meldepflichtige Unternehmen
Steuerpflichtig i. S. d. § 1 Abs. 1 Mindeststeuergesetz (MinStG) ist eine im Inland belegene Geschäftseinheit, die zu einer Unternehmensgruppe gehört und deren im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse in mindestens zwei der vorangegangenen vier Wirtschaftsjahren mindestens 750 Millionen Euro betragen haben.
Die einzelnen inländischen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe bilden in Deutschland nach nationalem Recht eine Mindeststeuergruppe nach § 3 Absatz 1 Satz 1 MinStG.
Wenn eine Meldeverpflichtung zur Abgabe eines Mindeststeuer-Berichts besteht, ist eine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe dazu verpflichtet in einem Ansässigkeitsstaat den Mindeststeuer-Bericht für die Unternehmensgruppe abzugeben.
Gruppenträger und Gruppenträgermeldung
Der Gruppenträger ist die Geschäftseinheit, welcher die Mindeststeuer schuldet. Nach § 3 Abs. 3 MinStG ist der Gruppenträger die oberste Muttergesellschaft, wenn sie im Inland belegen ist (S. 1).
Ist die oberste Muttergesellschaft nicht im Inland belegen, ist die im Inland belegene Muttergesellschaft Gruppenträger, wenn sie gemeinsame Muttergesellschaft aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist (S. 2).
Wenn S. 1 und S. 2 nicht greifen ist der Gruppenträger durch die oberste Muttergesellschaft zu bestimmen (S. 3).
Wurde der Gruppenträger nicht bestimmt, wird dieser durch die Finanzbehörden festgelegt (S. 4).
Die vom Gruppenträger an das BZSt zu übermittelnden Gruppenträgermeldung muss folgende Daten enthalten:
- Name und Adressangaben des Gruppenträgers sowie der obersten Muttergesellschaft
- Steuernummer des Gruppenträgers sowie der obersten Muttergesellschaft
- Angaben zur gesetzlichen Verpflichtung der Gruppenträgereigenschaft
- Kontaktdaten einer Ansprechperson des übermittelnden Unternehmens
- Name und Adressangabe des Vertreters im Falle einer Vertretung
Der Gruppenträger hat dem Bundeszentralamt für Steuern spätestens zwei Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, für den die Steuerpflicht nach diesem Gesetz besteht, seine Stellung als Gruppenträger nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch mitzuteilen.
Mindeststeuer-Bericht
Der von der MNE in Deutschland übermittelte GIR muss folgende Daten enthalten:
- Personenbezogene Angaben zur übermittelnden Geschäftseinheit
- Name der multinationalen Konzerngruppe
- Allgemeinen Teil mit Angaben zur Konzernstruktur
- Personenbezogene Angaben zur obersten Muttergesellschaft
- Personenbezogene Angaben zu den jeweiligen Geschäftseinheiten
- Beteiligungsverhältnisse und Änderungen der Beteiligungsverhältnisse an den Geschäftseinheiten
- Angaben zur primären und sekundären Ergänzungssteuer
- Eine Zusammenfassung zu den Angaben der Mindeststeuer
- Spezieller Teil mit staatenbezogenen Informationen
- Separater Abschnitt zur staatenbezogenen Verteilung der sekundär Ergänzungssteuer
Das BZSt erhält auch die Daten der Mindeststeuerberichte von den teilnehmenden Pillar 2-Partnerstaaten, wenn die entsprechenden Mindeststeuerberichte Informationen enthalten, die Deutschland und in Deutschland ansässige Geschäftseinheiten in Bezug auf die Mindeststeuer betreffen.
Die vorliegenden Daten übermittelt das BZSt zur Durchführung der Mindeststeuerveranlagung an die Zuständigen Landesfinanzbehörden. Sie dienen als Unterstützung für die beim Finanzamt einzureichende Mindeststeuererklärung.
Zeitliche Vorgaben
Für den ersten Meldezeitraum müssen die Daten 18 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres an das BZSt übermittelt werden. Das BZSt leitet diese Daten dann im Erstjahr innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres an die teilnehmenden Pillar 2-Partnerstaaten weiter.
In den nachfolgenden Jahren müssen die Daten innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Meldezeitraums an das BZSt übermittelt werden. Das BZSt leitet diese Daten innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres an die teilnehmenden Pillar 2-Partnerstaaten weiter.
Hinweise zur Datenübermittlung
Die Daten sind zwingend über die Massendatenschnittstelle über das BZStOnline-Portal oder per Dateiupload zu übermitteln.
Rechtliche Grundlagen
Mit der Veröffentlichung der Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar 2) im Dezember 2021 sowie der Annahme der EU-Richtlinie 2022/2523 im Dezember 2022 wurde die Einführung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung für internationale Konzerne beschlossen. Die nationale Umsetzung durch das Mindeststeuergesetz (MinStG) erfolgte im Dezember 2023.
Hintergrund
Große Unternehmensgruppen, die in Deutschland aktiv sind und Gewinne machen, sollen ebenso Steuern zahlen wie mittelständische Unternehmen vor Ort. Die globale effektive Mindestbesteuerung ist also eine Frage der Steuerfairness. Gleichzeit sorgt sie für mehr Wettbewerbsgleichheit und stärkt den deutschen Wirtschaftsstandort.
Die Reform der internationalen Besteuerung von Unternehmen umfasst zwei Säulen. Die Zwei-Säulen-Lösung beinhaltet unter Säule 1 insbesondere die teilweise Neuverteilung von Besteuerungsrechten der größten und profitabelsten Konzerne der Welt. Unter Säule 2 soll durch die Einführung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung in Höhe von 15 Prozent u. a. aggressiver Steuergestaltung und schädlichem Steuersystemwettbewerb ein Ende gesetzt werden.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St I A 2
An der Küppe 1
53225 Bonn
Telefon: +49 228 406-4045
Zuständigkeitsbereich:
Pillar 2