Massendatenschnittstelle im elektronischen Erstattungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge
Für Anträge auf Entlastung (Freistellung und Erstattung) von der Steuer auf Kapitalerträge nach § 50c EStG, die ab dem 1. Januar 2023 eingehen, gilt die grundsätzliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Die Übermittlung erfolgt über das BZSt Online Portal (BOP). Aufgrund der hohen Zahl an Erstattungsanträgen von institutionellen Einreichern, welche die Anträge für ihre Kunden einreichen, bietet das BZSt über die dort möglichen Einzelanträge eine für den Rechenzentrumsbetrieb geeignete Massendatenschnittstelle an. Die Massendatenschnittstelle ist seit dem 15.07.2025 in Betrieb.
Zur Nutzung dieser Schnittstelle können Steuerberater und andere nach dem Steuerberatungsgesetz (vgl. §§ 3, 3a ff. oder 4 StBerG) befugte Institutionen (z. B. Kreditinstitute) vom BZSt zugelassen werden, sofern sie regelmäßig die Erstattung für eine größere Anzahl von Zuflüssen (Buchungszeilen) beantragen und eine Schnittstellenanbindung technisch gewährleisten können.
Die Massendatenschnittstelle kann nur für Erstattungsanträge (§ 50c Absatz 3 EStG; § 32 Abs. 6 KStG; Art. 63 AEUV) genutzt werden.
Alle Informationen zur Anbindung Massendatenschnittstelle finden Sie hier.
Das Kommunikationshandbuch mit den fachlichen Inhalten können Sie unter folgender E-Mailadresse (kafe.agil@bzst.bund.de) anfragen.
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An der Küppe 1
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