Elektronisches Antragsverfahren
Hier erhalten Sie Informationen zum verpflichtenden elektronischen Antragsverfahren zur Entlastung von der Steuer auf Kapitalerträge nach § 50c Absatz 3 EStG / § 44a Absatz 9 EStG und § 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG.
Hinweis zu Entlastungsanträgen im elektronischen Verfahren
Bei der elektronischen Antragstellung werden Sie aufgefordert, die notwendigen Unterlagen hochzuladen. Bitte laden Sie die Dokumente über das BZSt-Online-Portal bei Antragstellung hoch. Eine Einreichung der Originale per Post oder Mail ist nicht erforderlich. Lediglich in Einzelfällen besteht die Möglichkeit, dass Sie zur Übersendung der Originale aufgefordert werden.
Sollte es in Ausnahmefällen notwendig sein, Unterlagen nachzureichen, bittet das BZSt um Übermittlung im BZST-Online-Portal über die Funktion Belegnachreichung.
Für Anträge im
- Erstattungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge nach § 50c Absatz 3 EStG / § 44a Absatz 9 EStG / 32 Abs. 6 KStG
- Freistellungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge nach § 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG,
die ab dem 1. Januar 2023 gestellt werden, gilt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 50c Absatz 5 S. 1 i.V.m. § 52 Absatz 47a S. 2 EStG; § 32 Absatz 6 Satz 5 KStG i.V.m. § 50c Absatz 5 Satz 1 i.V.m. § 52 Absatz 47a Satz 2 EStG).
Die Übermittlung von Entlastungsanträgen erfolgt über das BZSt-Online-Portal. Die Entscheidung über elektronisch übermittelte Anträge wird ebenfalls elektronisch zum Datenabruf über das BZSt-Online-Portal zur Verfügung gestellt.
Informationen zur Registrierung und Anmeldung im BZSt-Online-Portal für das Entlastungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge erhalten Sie hier.
Der Entlastungsantrag kann vom beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge selbst oder durch einen Bevollmächtigten eingereicht werden. Die rechtliche Befugnis, für den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge im steuerlichen Verwaltungsverfahren zu handeln, hat der Bevollmächtigte anhand einer Vollmacht (Muster) nachzuweisen. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten setzt mindestens dessen Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) voraus.
Umstellung des BZSt-Online-Portals
Zum 15.07.2025 wird das Entlastungsverfahren von der Kapitalertragsteuer auf das neue BZSt-Online-Portal umgestellt. Mit der Portalumstellung gehen neue Onlineformulare und ein neues Kundenportal einher.
Ab diesem Zeitpunkt sind daher zwei Portale aktiv. Die Portale sind zwei voneinander getrennte Systeme. Alle Anträge, die über das alte Portal gestellt wurden, werden auch in diesem abgeschlossen. Die Bekanntgabe des Bescheides erfolgt also in das alte Portal. Diese Anträge und Bescheide sind auch nur im alten Portal zu finden.
Alle Anträge, die über das neue Portal gestellt werden, sind auch nur in diesem zu finden. Die Bekanntgabe der Bescheide erfolgt ausschließlich in das neue Portal.
Anfragen, Belegnachreichungen und Einsprüche können bis zum Ende des Jahres im alten Portal, aber auch gerne schon im neuen Portal erfolgen. Bei der Nutzung der allgemeinen Formulare im Portal, aber auch bei Anfragen per E-Mail oder Post bittet das BZSt um folgende Angaben:
- Zu Anträge im alten Portal: Tickettransfernummer und falls bereits bekannt die Registriernummer
- Zu Anträge im neuen Portal: Vorgangsnummer und falls bereits bekannt die Registriernummer
Bitte beachten Sie insbesondere bei der Nutzung der allgemeinen Formulare darauf, dass Sie den richtigen Fachbereich auswählen.
Gespeicherte Formularentwürfe im alten Portal gehen mit der Umstellung auf das neue Portal zwar nicht verloren, können aber nicht mehr übermittelt werden.
Gespeicherte Formularentwürfe im neuen Portal behalten aktuell nur so lange ihre Gültigkeit und sind auch nur bis zu diesem Zeitpunkt einsehbar, bis eine neue Formularversion existiert. Eine neue Formularversion kann – nicht zwingend – mit jedem Releasewechsel erfolgen: 1.9.2025; 13.10.2025, 1.12.2025, 19.1.2026, 2.3.2026, 20.4.2026, 1.6.2024, 20.7.2026, 7.9.2026, 19.10.2026, 7.12.2026.
Die bisher genutzten Zertifikate können auch im neuen Portal bis zum regulären Gültigkeitsablauf genutzt werden.
Separate Ansässigkeitsbescheinigung
Dem Antrag ist eine separate Ansässigkeitsbestätigung (inkl. Gültigkeitszeitraum) nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland als Upload beizufügen. Von der Steuerbehörde ist zu bestätigen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge den im Formular angegebenen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz oder Ort der Geschäftsleitung hatte und daher nach dem maßgeblichen Abkommen abkommensberechtigt ist / den statuarischen Sitz hatte bzw. dem zulässigen Antragstellerkreis des § 43b EStG angehört.
Es wird darauf hingewiesen, dass es in Einzelfällen zur Anforderung der Ansässigkeitsbescheinigung im Original kommen kann. Grundsätzlich sind weder die Ansässigkeitsbescheinigung noch andere Dokumente wie Steuerbescheinigung oder Vollmacht im Original einzureichen.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St I B 3
An der Küppe 1
53225 Bonn
Zuständigkeitsbereich:
Entlastung von der Kapitalertragsteuer Kapitalertragsteuer@steuerliches-info-center.de