Mitteilungsverfahren Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus Aktien und Hinterlegungsscheine (MiKaDiv)
Es wird ein Meldeverfahren mit Datenabgleich zur Verhinderung von Missbräuchen bei der Dividendenbesteuerung und Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer auf Aktien, Genussscheine, Wandelanleihen etc. eingeführt. Im Übrigen sind inländische börsennotierte Gesellschaften verpflichtet, die Eigentümer ihrer Aktien (Vorzugs- oder Stammaktien) an das BZSt zu melden.
Allgemeines
Mit der Einführung des § 45b EStG werden detaillierte Angaben zu Kapitalerträgen aus girosammelverwahrten Aktien, Genussrechten und Wandelanleihen der Finanzverwaltung elektronisch übermittelt. Gemäß § 45a Absatz 2a EStG tritt für beschränkt steuerpflichtige Gläubiger an die Stelle der Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 Satz 1 EStG die Übermittlung der Daten nach § 45b Absatz 5 EStG.
Dem BZSt sind zudem durch die auszahlenden Stellen zukünftig auch Informationen zu Art und Umfang der Abstandnahme vom Steuerabzug und zur Höhe der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer zu übermitteln, wenn keine Steuerbescheinigung erteilt bzw. keine Angaben nach § 45a Absatz 2a EStG übermittelt wurden.
Darüber hinaus sollen gemäß § 45c EStG u.a. jeweils für alle Aktiengattungen Sammelmeldungen über den Gesamtumfang der ausgeschütteten Dividenden, die durchgeführte Besteuerung bzw. den Verzicht auf diese sowie Informationen zu Kompensationszahlungen erfolgen.
In der Meldung der inländischen börsennotierten Gesellschaften nach § 45b Absatz 9 EStG wird bereits zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses die Person benannt, die bei Dividendenausschüttung Aktionär war und für die Kapitalertragsteuer abgeführt wird.
Die eingehenden Daten werden im Rahmen der Erstattungs- bzw. Anrechnungsverfahren verwendet.
Übermittlung der Datensätze an das BZSt
Meldung nach § 45b Absätze 1 bis 6 EStG
Im Zusammenhang mit einer Meldung über das Fachverfahren MiKaDiv ist zwischen unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen zu differenzieren.
Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Gläubigern hat der Aussteller der Bescheinigung jeweils bis spätestens 31. März des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres die Meldung zu übermitteln (§ 45b Absatz 4 EStG).
Die Meldung der die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat bei beschränkt steuerpflichtigen Gläubigern auf Verlangen dieser unverzüglich zu erfolgen (§ 45b Absatz 5 EStG).
Ist für Kapitalerträge keine Datenübermittlung nach § 45b Absatz 4 bzw. 5 EStG erfolgt, hat die letzte inländische Verwahrstelle die Meldung nach § 45b Absatz 6 EStG bis zum 30. April des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres an das BZSt zu übermitteln.
Meldung nach § 45b Absatz 9 EStG
Die Meldung inländischer börsennotierter Gesellschaften nach § 45b Absatz 9 EStG hat unverzüglich nach Erhalt der Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zu erfolgen.
Meldung nach § 45c EStG
Eine Meldung der die Kapitalerträge auszahlende Stelle und der inländischen Wertpapiersammelbank ist jeweils bis spätestens 31. Juli des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu übermitteln.
Übermittlungswege
Die Meldung kann nur über die Massendatenschnittstelle des BZSt übermittelt werden.
Hinweis: Das Verfahren der Meldung über die Massendatenschnittstelle wird im Kommunikationshandbuch ELMA-Standard 2.0 Version 2.6 ausführlich beschrieben.
Downloads zu §§ 45b (ausgenommen Abs. 9), 45c EStG
Downloads zu § 45b Abs. 9 EStG (Aktionärsregister)
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 4
DGZ-Ring 12
13086 Berlin
Zuständigkeitsbereich:
Mitteilungsverfahren Kapitalertragsteuer auf Dividenden und Hinterlegungsscheine