Änderungsanzeigen
Standard-Änderungsanzeige (Vertragsänderungen)
Wollen Sie als Anbieter eines zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags Änderungen an den Vertragsbedingungen vornehmen, müssen Sie diese der Zertifizierungsstelle vorab anzeigen. In der Änderungsanzeige sind sämtliche geänderte Textauszüge mit Fundstellen aufzuführen und die entsprechenden Austauschseiten mit den markierten Änderungen einzureichen.
Die Zertifizierungsstelle überprüft zum einen, ob die in der Anlage zur Standard-Änderungsanzeige angezeigten Änderungen mit dem AltZertG vereinbar sind. Zum anderen überprüft die Zertifizierungsstelle, ob für die angezeigten Änderungen ein erneutes Zertifizierungsverfahren durchgeführt werden muss.
In der BT-Drs. 14/5150, S. 41, wird ausgeführt, dass "jede inhaltliche Änderung eine neue Zertifizierung erfordert".
Keine inhaltliche Änderung liegt bei Anpassungen von variablen Werten sowie rein redaktionellen Änderungen vor. Eine zertifizierungsrelevante inhaltliche Änderung liegt nur dann vor, wenn Regelungen geändert werden sollen, die Zertifizierungskriterien nach dem AltZertG berühren, unabhängig davon, ob eine Änderung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Vertragspartners erfolgt. In diesen Fällen ist grundsätzlich eine Neuzertifizierung erforderlich. Eine Neuzertifizierung ist dann nicht erforderlich, wenn das Gesetz die Aufnahme der Änderung im Wege einer Änderungsanzeige zulässt. In begründeten Einzelfällen kann die Zertifizierungsstelle darüber hinaus bei Vorliegen besonderer Umstände, die im öffentlichen Interesse einen Verzicht auf das Erfordernis einer Neuzertifizierung rechtfertigen, Vertragsanpassungen im Wege der Änderungsanzeige zulassen. Besondere Umstände können sich insbesondere aufgrund zwingend nachzuvollziehender Gesetzesänderungen oder aufgrund zwingend umzusetzender Entscheidungen oberster Gerichte ergeben.
Liegt eine zertifizierungsrelevante inhaltliche Änderung vor, ist die erneute Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlich, um die geplanten Vertragsbedingungen einkommensteuerrechtlich förderfähig nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG bzw. § 10a und Abschnitt XI EStG anbieten zu können. Im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens wird die Zertifizierungsfähigkeit der geplanten zertifizierungsrelevanten inhaltlichen Änderungen abschließend geprüft. Weitere Informationen finden Sie in dem BZSt-Kommentar zum Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) unter § 1 Abs. 3.
Die Bearbeitungsdauer von Zertifizierungsanträgen zu Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen ist fristgebunden. Diese werden daher den Änderungsanzeigen vorgezogen. Um dennoch eine zeitnahe Bearbeitung der Änderungsanzeigen zu gewährleisten, sollten Sie für jedes Zertifikat ein eigenständiges Schreiben einreichen.
Sie können Rückfragen vermeiden und damit das Verfahren beschleunigen, wenn Sie die angebotene Anlage zur Änderungsanzeige nutzen. Bitte machen Sie die vorgenommenen Ergänzungen und Änderungen der bisherigen Vertragsunterlagen in den beizufügenden Austauschseiten in verständlicher Form kenntlich. Nur im Einzelfall wird die Zertifizierungsstelle um Vorlage des gesamten, geänderten Vertragswerks bitten.
Anzeige bei einem Anbieterwechsel
Geht ein Zertifikat auf einen Anbieter durch Bestandsübertragung oder im Wege der Rechtsnachfolge beispielsweise durch Verschmelzung über (sog. Anbieterwechsel), hat der neue, aufnehmende Anbieter eine Änderungsanzeige einzureichen.
Anbieter eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages haben nach dem AltZertG bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Bei einem Anbieterwechsel prüft die Zertifizierungsstelle, ob der aufnehmende Anbieter diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllt. Erfüllt der aktuelle Anbieter die Voraussetzungen nach dem AltZertG nicht, hat die Zertifizierungsstelle die Zertifizierung nach § 8 Absatz 1 Satz 3 AltZertG zu widerrufen.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe benötigt die Zertifizierungsstelle die Daten des aktuellen Zertifikatinhabers. Die Übertragung ist daher durch geeignete Unterlagen (z. B. Genehmigung der Bestandsübertragung der BaFin, Handelsregisterauszug, etc.) nachzuweisen. Zusätzlich müssen Sie eine aktuelle Anbieterbescheinigung vorlegen. Nach Abschluss der Prüfung teilt Ihnen die Zertifizierungsstelle mit, ob das Zertifikat seine Gültigkeit behält. Gebühren fallen nicht an.
Es handelt sich nicht um eine Neuzertifizierung, da das Zertifikat (ggf. mit dem dazugehörigen Muster, auf dem die Einzelverträge beruhen) auf den neuen Anbieter übergeht. Die Zertifizierungsnummer bleibt bestehen. Das Zertifikat wird nicht auf den aufnehmenden Anbieter umgeschrieben. Es gilt für ihn fort. Der aufnehmende Anbieter kann daher die zertifizierten Verträge weiter vermarkten.
Das BZSt meldet der ZfA in der Regel monatlich die Fälle, bei denen der Inhaber des Zertifikats gewechselt hat. Es erfolgt keine Veröffentlichung des Anbieterwechsels im Bundessteuerblatt.
Auch für Zertifikate, auf die bereits verzichtet wurde, muss im Falle eines Anbieterwechsels eine Änderungsanzeige eingereicht werden, da das Zertifikat für die Bestandskunden weiterhin Grundlagenbescheid für die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung bleibt.
Bitte verwenden Sie für die Anzeige eines Anbieterwechsels das zur Verfügung gestellte Formular.
Anbieter sogenannter Stellvertreterzertifikate können die "Anzeige Anbieterwechsel eines aufnehmenden Einzelanbieters" verwenden, wenn die Anzeige nicht über den Verband erfolgen soll.
Möchten Sie als aufnehmender Anbieter gleichzeitig einen neuen Anbieternamen verwenden, zeigen Sie dies bitte zusätzlich mit einer Anzeige zur Änderung der Anbieterdaten an.
Bitte beachten Sie zusätzlich:
Es ist zwingend erforderlich, für jeden übertragenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, bei der ZfA eine Kapitalübertragung durchzuführen. Dafür verwenden Sie bitte die veröffentlichten Datensätze. Die Verfahren sind im Kommunikationshandbuch für die Anbieter beschrieben. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die ZfA.
Anzeige bei Änderung der Anbieterdaten
Ändern sich bei einem Anbieter die Rechtsform, die Firma oder der Sitz, ist dies mit einer Änderungsanzeige mitzuteilen.
Bitte legen Sie mit der Änderungsanzeige eine aktuelle Erlaubnisbescheinigung vor. Damit weisen Sie der Zertifizierungsstelle gegenüber nach, dass Sie als Anbieter weiterhin die Voraussetzungen des AltZertG erfüllen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht mehr, hat die Zertifizierungsstelle die Zertifizierung nach § 8 Absatz 1 Satz 3 AltZertG zu widerrufen.
Anbieter sogenannter Stellvertreterzertifikate können die Anzeige "Änderung Anbieterdaten eines Einzelanbieters" verwenden.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 8
- Zertifizierungsstelle -
11055 Berlin
Zuständigkeitsbereich:
Zertifizierung Altersvorsorge (Fachaufsicht)