Bundeszentralamt für Steuern

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

Vorsorge

Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

Das Bundeszentralamt für Steuern ist als Zertifizierungsstelle nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz insbesondere für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (sog. Riesterverträge) und Basisrentenverträgen (sog. Rürupverträge) zuständig.

Grundlagen

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist als Zertifizierungsstelle für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (sog. Riesterverträge) und Basisrentenverträgen (sog. Rürupverträge) zuständig.

Die Zertifizierung ist Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer und für den Erhalt der staatlichen Zulage bei der 'Riesterrente'.

Die Zertifizierungsstelle des BZSt prüft, ob die von den Anbietern vorgelegten Vertragsmuster die Zertifizierungskriterien einhalten. Jedes zertifizierungsfähige Vertragsmuster erhält ein Zertifikat mit einer Zertifizierungsnummer.

Gesetzliche Grundlage für das Verfahren sind das Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (AltZertG) und das Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Zertifizierungsstelle prüft nicht, ob

  • das Produkt wirtschaftlich tragfähig ist,
  • die gemachten Zusagen des Anbieters erfüllbar sind und
  • die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind.

Beachten Sie bitte, dass Sie unabhängig hiervon vor dem erstmaligen Vertrieb ihres zertifizierten Tarifs dessen Einordnung in Chancen-Risiko-Klassen bei der Produktinformationsstelle Altersvorsorge (PIA) beantragen müssen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 3 und § 3a Abs. 3 AltZertG). Dies gilt nicht für Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens, Altersvorsorgeverträge im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG und für Basisrentenverträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG.

Sämtliche zertifizierten Verträge werden namentlich im Bundessteuerblatt sowie auf der Internetseite des BZSt veröffentlicht.

Die Übersicht wird in den Dateiformaten PDF, XLS und CSV angeboten.

Zertifizierungsverfahren

Das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG) führte zu umfangreichen Änderungen im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG). Insbesondere wurde eine einheitliche Kostenstruktur in § 2a AltZertG eingeführt. Ab 1. Januar 2017 fingierte der Gesetzgeber den Verzicht auf das Zertifikat für nicht umgestellte Vertragsmuster.

Für den Erhalt der steuerrechtlichen Vorteile eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags ist vor dem erstmaligen Vertrieb des jeweiligen Produkts zwingend eine Zertifizierung erforderlich (ausgenommen von der Zertifizierung sind lediglich betriebliche Altersvorsorgeverträge).

Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag (§ 4 Abs. 1 AltZertG). Bitte verwenden Sie die angebotenen Antragsformulare und Checklisten. Sie beschleunigen damit das Verfahren und vermeiden Rückfragen.

Für die Bearbeitung des Antrags erhebt die Zertifizierungsstelle eine Gebühr (§ 12 AltZertG). Eine verbindliche Vorabprüfung außerhalb des Antragsverfahrens ist nicht möglich.

Die Zertifizierungsstelle bearbeitet alle Anträge oder Änderungsanzeigen grundsätzlich in der Reihenfolge des postalischen Eingangs. Zertifizierungsanträge werden allerdings aufgrund der gesetzlichen Bearbeitungsfrist vorrangig vor Änderungsanzeigen bearbeitet. Bitte sehen Sie von telefonischen oder schriftlichen Anfragen zum Stand des Änderungs- und Zertifizierungsverfahrens ab.

Erlaubnisbescheinigung

Mit dem Zertifizierungsantrag ist eine aktuelle Erlaubnisbescheinigung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG) vorzulegen. Dies gilt auch, wenn Sie dem BZSt bereits eine aktuelle Erlaubnisbescheinigung mit einer Änderungsanzeige "Anbieterdaten" vorgelegt haben.

Prüfung

Die Prüfung der Zertifizierungsstelle beschränkt sich auf die Einhaltung der zertifizierungsrelevanten Bestimmungen nach dem AltZertG und dem EStG. Bitte verwenden Sie die angebotenen Checklisten und geben sämtliche Fundstellen, die sich auf die Zertifizierungskriterien beziehen an. Dies erleichtert die Bearbeitung durch die Zertifizierungsstelle und beschleunigt das Verfahren erheblich.

Für die Prüfung müssen alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. Sind die Voraussetzungen des AltZertG erfüllt, erteilt die Zertifizierungsstelle die Zertifizierung (§§ 5 bzw. 5a AltZertG).

Gebühren

Die Gebühren fordert die Zertifizierungsstelle nach Eingang Ihres Antrags gesondert an. Zahlen Sie bitte niemals ohne Aufforderung und geben Sie immer das Kassenzeichen aus dem Gebührenbescheid an. Andernfalls können die Geldeingänge nicht korrekt verbucht und ihr Antrag nicht abschließend bearbeitet werden.

Für die Bearbeitung eines Antrages fallen die folgenden Gebühren an:

  • 5.000 Euro für Musterverträge eines Spitzenverbandes und für Verträge eines Einzelanbieters.
  • 500 Euro für einen Vertrag entsprechend einem Mustervertrag, beantragt von einem Anbieter.
  • 250 Euro für einen Vertrag entsprechend einem Mustervertrag, beantragt von einem Anbieter, vertreten durch einen Spitzenverband.
  • 250 Euro für die Ergänzung eines Vertrages um eine Darlehensoption, wenn der Vertrag nach dem AltZertG in der am 31.12.2007 geltenden Fassung zertifiziert wurde (§ 14 Abs. 3 S. 3 AltZertG).

Verzichtserklärung

Der Anbieter kann für die Zukunft auf die Zertifizierung seines Produktes verzichten. Der Verzicht wird frühestens mit dem Eingang bei der Zertifizierungsstelle wirksam. Ein rückwirkender Verzicht ist nicht möglich. Ansonsten gilt das vom Anbieter in der Erklärung angegebene, in der Zukunft liegende Wirksamkeitsdatum. Der Verzicht wird mit dem entsprechenden Wirksamkeitsdatum im Bundessteuerblatt und in der Liste aller erteilten Zertifikate veröffentlicht.

Ein Verzicht wirkt sich nicht auf die vertraglichen Verpflichtungen des Anbieters gegenüber seinen Bestandskunden aus. Wurde ein Altersvorsorgevertrag auf Grundlage eines Zertifikats abgeschlossen, bevor der Verzicht zu diesem Zertifikat wirksam wurde, bleibt der Vertrag in vollem Umfang förderfähig.

Die Verzichtserklärung ist schriftlich an die Zertifizierungsstelle zu richten (§ 8 Abs. 2 AltZertG).

Neuzertifizierungsanträge

Vorschriften

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St II 8
- Zertifizierungsstelle -

11055 Berlin

Zuständigkeitsbereich:

Zertifizierung Altersvorsorge (Fachaufsicht)