Bundeszentralamt für Steuern

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Fragen und Antworten

Allgemeines

Was ist die Aufgabe der Zertifizierungsstelle des BZSt?

Die Zertifizierungsstelle ist Ansprechpartner für die Anbieter von Altersvorsorgeverträgen. Vor der Einführung eines neuen Altersvorsorgeproduktes werden die vorgelegten Vertragsmuster auf Grundlage des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) bzw. des Einkommensteuergesetzes (EStG)) überprüft. Es wird ausschließlich die Einhaltung der Zertifizierungskriterien geprüft.

Die Zertifizierungsstelle prüft nicht die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vertrages, ob die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind.

Wer ist zuständig für die Zertifizierung?

Die Zertifizierungsstelle des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ist für die Zertifizierung der Altersvorsorge- und Basisrentenverträge zuständig.

Wer ist zuständig für die Klassifizierung von Altersvorsorge-/Basisrentenverträgen in Chancen-Risiko-Klassen?

Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge GmbH (PIA) übernimmt im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen die Chancen-Risiko-Klassifizierung der geförderten Altersvorsorgeprodukte.

Zur Erhöhung der Vergleichbarkeit der geförderten Altersvorsorgeprodukte wurde mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz ein verpflichtendes Produktinformationsblatt eingeführt. Seit 1. Januar 2017 muss der Verbraucher durch das Informationsblatt vor Abschluss eines Vertrags informiert werden, um ihm in leicht verständlicher und standardisierter Form einen Produktvergleich zu ermöglichen.

Hierzu gehört insbesondere die Angabe einer Chancen-Risiko-Klasse für das entsprechende Produkt. Sie beschreibt das Verhältnis von Chancen auf eine höhere Rendite und dem Risiko, nicht die erwartete Höhe der Rendite zu erzielen.

Zudem gibt die PIA die Berechnungsmethodik für die in dem Produktinformationsblatt aufgeführten Effektivkosten vor

Wer ist zuständig für die Gewährung der Altersvorsorgezulage?

Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ist für die Gewährung der Altersvorsorgezulage zuständig.

Woran erkenne ich, ob mein Vertrag zertifiziert wurde?

Dies erkennen Sie an der eindeutigen sechsstelligen Zertifizierungsnummer. Sie wird für ein zertifiziertes Produkt von der Zertifizierungsstelle vergeben. Der Anbieter ist verpflichtet, die Zertifizierungsnummer in den Anträgen auf Abschluss eines Vertrags und/oder den Vertragsbedingungen anzugeben. Sie befindet sich auch oben links auf der zweiten Seite des Muster-Produktinformationsblattes (Muster-PIB) sowie des individuellen Produktinformationsblattes. Das Muster-PIB finden Sie auf der Internetseite Ihres jeweiligen Anbieters. Das individuelle Produktinformationsblatt händigt Ihnen ihr Anbieter vor Vertragsabschluss aus.

Welche Folge hat die Zertifizierung für mich?

Die Zertifizierung ist eine Voraussetzung für die staatliche Förderung (ggf. Zulage und Sonderausgabenabzug) Ihres Vertrags.

Können mir Produkte empfohlen werden?

Die Zertifizierungsstelle ist zur Neutralität verpflichtet. Sie darf keine bestimmten Produkte oder Anbieter empfehlen. Die Zertifizierungsstelle ist von Rechts wegen auch nicht befugt, in Einzelfällen rechtliche Ratschläge oder Rechtsauskünfte zu erteilen. Dies ist den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Von entsprechenden Anfragen bitten wir daher abzusehen.

An wen kann ich mich bei Fragen und Problemen wenden?

Sie können sich je nach Art der Frage an die folgenden Stellen wenden:

Fragen bezüglich der Zulage:

Hierfür ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zuständig.

Sie erreichen die ZfA unter:

E-Mail:Zulagenstelle@DRV-Bund.de
De-Mail:ZfA.Service@drv-bund.de-mail.de
Telefax:+49 3381 21223300
Postanschrift:Deutsche Rentenversicherung Bund
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
10868 Berlin
Servicehotline:+49 3381 21222324
+49 3381 21222350 (für Anbieter von Altersvorsorgeverträgen)

Fragen betreffend Ihre Produktentscheidung:

Eine Beratung für die Produktentscheidung kann bei den Verbraucherzentralen oder anderen Beratungsstellen erfolgen (z. B. Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund).

Rechtsauskünfte zu Ihrem Vertrag:

Rechtliche Fragen zu Ihrem Vertrag beantwortet Ihnen der Anbieter oder ein Mitglied der rechtsberatenden Berufe.

Was versteht man unter Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen?

Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) unterscheidet zwischen Altersvorsorgeverträgen und Basisrentenverträgen. Mit einem Altersvorsorgevertrag (sog. Riester-Vertrag) soll ein Ausgleich für das in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Altersvermögensgesetz 2001 abgesenkte Leistungsniveau durch Aufbau einer kapitalgedeckten einkommensteuerrechtlich geförderten privaten Altersvorsorge geschaffen werden. Die einkommensteuerrechtliche Förderung können daher nur die in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten sowie Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen in Anspruch nehmen. Ein Basisrentenvertrag (sog. Rürupvertrag) soll es insbesondere den nicht durch einen Altersvorsorgevertrag Förderberechtigten (bspw. Selbstständige und Freiberufler) ermöglichen, eine freiwillige, einkommensteuerrechtlich geförderte, kapitalgedeckte, private Altersvorsorge aufzubauen.

Altersvorsorgeverträge

Welche Arten von Altersvorsorgeverträgen (Riester-verträgen) stehen mir zur Auswahl?

  1. Versicherungsvertrag, Sparvertrag und Genossenschaftsanteile
    Ein Altersvorsorgevertrag kann u.a. ein Versicherungsvertrag, ein Sparvertrag oder ein Kaufvertrag für Genossenschaftsanteile sein. Neben weiteren Voraussetzungen müssen die Verträge eine bestimmte Art der Altersversorgung vorsehen:

    • eine lebenslange, monatliche, gleichbleibende oder steigende Leibrente (klassische oder fondsgebundene Lebensversicherungsverträge)
    • eine Ratenzahlung im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung spätestens ab dem 85. Lebensjahr (Banksparplan/Fondssparplan)
    • eine lebenslange Mietminderung oder eine zeitlich befristete Mietminderung mit anschließender Teilkapitalverrentung spätestens ab dem 85. Lebensjahr für eine selbst genutzte Genossenschaftswohnung. (Erwerb von Genossenschaftsanteilen)

    Im Altersvorsorgevertrag können ggf. ergänzend bestimmte zusätzliche Risiken abgesichert werden (Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit und die Versorgung von Hinterbliebenen). Ist im Altersvorsorgevertrag eine Teilkapitalverrentung vorgesehen, schließt der Anbieter in der Regel auf den Namen des Anlegers eine Rentenversicherung ab.

  2. Reiner Darlehensvertrag, Bausparvertrag mit und ohne Vor-/Zwischenfinanzierungsdarlehen (sog. Wohn-Riester)

    Mit einem Altersvorsorgevertrag kann die Altersversorgung in Form der Eigenheimfinanzierung abgesichert werden (sog. Wohn-Riester). Beim Wohn-Riester gibt es drei unterschiedliche Varianten:

    1. Darlehensvertrag ohne Ansparphase
      Sie schließen einen zertifizierten Darlehensvertrag ab und die Zulage fließt dann in die Tilgung des Darlehens.
    2. Darlehensvertrag mit Ansparphase (insbesondere Bausparvertrag)
      Beim sogenannten Riester-Bausparen sparen Sie zunächst einen bestimmten Betrag an. Ist Ihr Vertrag zuteilungsreif, erhalten Sie von der Bausparkasse ein Darlehen. Die Zulage wird sowohl während der Anspar-, als auch während der Tilgungsphase gewährt.
    3. Darlehensvertrag mit Ansparphase und Vor-/Zwischen-Finanzierungsdarlehen
      Bei sogenannten Kombi-Verträgen wird Ihr Vorausdarlehen später durch das Bausparguthaben abgelöst.

    Das Darlehen ist in allen Fällen spätestens bis zum 68. Lebensjahr zu tilgen und für eigene wohnungswirtschaftliche Zwecke nach § 92a EStG zu verwenden. Das heißt, das Darlehen ist für eine Anschaffung oder Herstellung oder für einen barrierereduzierenden Umbau einer selbstgenutzten Eigentumswohnung, Genossenschaftswohnung, eines selbstgenutzten Eigenheims einzusetzen.

  3. betriebliche Altersversorgung
    Auch die betriebliche Altersversorgung kann über eine Zulage einkommensteuerrechtlich gefördert werden. Zu den förderfähigen Altersvorsorgebeiträgen gehören die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn an einen Pensionsfond, eine Pensionskassen oder eine Direktversicherung geleisteten Beiträge. Eine Zertifizierung nach dem AltZertG ist für die betriebliche Altersversorgung nicht vorgesehen.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine staatliche Förderung für meinen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zu erhalten?

Sie erhalten eine staatliche Förderung, wenn Sie zum begünstigten Personenkreis nach § 10a Absatz 1 Satz 1 EStG gehören. Nur dieser Personenkreis ist zulage- und sonderausgabenabzugsberechtigt.
Unmittelbar zulageberechtigt sind unter anderem Personen, die Mitglied in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung sind, sowie Beamte, Richter und Soldaten. Erfüllt bei Ehepaaren und Lebenspartnerschaften nur eine der beiden Personen die Voraussetzungen der unmittelbaren Zulageberechtigung, ist die andere Person mittelbar zulageberechtigt

Weitergehende Informationen zur Zulageberechtigung können Sie den übrigen Fragen und Antworten entnehmen oder auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Wie wird mein Altersvorsorgevertrag staatlich gefördert?

Die im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags geleisteten Beiträge und/oder Tilgungsleistungen werden auf Antrag durch eine staatliche Zulage und ggf. einen einkommensteuerrechtlichen Sonderausgabenabzug gefördert. Weitergehende Informationen finden Sie unter Altersvorsorge.

Worüber muss mich mein Anbieter informieren?

Der Anbieter hat Ihnen vor Abschluss eines Altersvorsorgevertrages vorvertragliche Informationen bereitzustellen. Dies erfolgt über ein individuelles Produktinformationsblatt. Dieses enthält u.a. Informationen über die vertraglichen Kosten, wesentliche Bestandteile des Vertrags, die Einordnung des Produkts in eine Chancen- und Risikoklasse, Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis, einen Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags sowie die Angabe der Zertifizierungsnummer des jeweiligen Produkts.

Der Anbieter hat gegenüber Ihnen als Vertragspartner/in weitere Informationspflichten. Er muss Sie jährlich in der Regel über die Verwendung der eingezahlten Beiträge, die Höhe des gebildeten Kapitals, die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen Kosten, die erwirtschafteten Erträge sowie bis zum Beginn der Auszahlungsphase das nach Abzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich zur Verfügung stehende Kapital informieren. Zusätzlich muss er Ihnen im Rahmen dieser jährlichen Informationspflicht mitteilen, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung Ihrer eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Des Weiteren muss der Anbieter Sie frühestens zwei Jahre und spätestens drei Monate vor der Auszahlungsphase über die Form und die Höhe der vorgesehenen Auszahlungen, einer ggf. vorgesehenen Dynamisierung der monatlichen Leistungen sowie die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten informieren. Änderungen über Kosten hat der Anbieter Ihnen anzuzeigen.

Wo finde ich weitere Informationen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der privaten und betrieblichen Altersversorgung?

Weitere Informationen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der privaten und betrieblichen Altersversorgung erhalten Sie in den Broschüren des Bundesministeriums für Finanzen „Vorsorgen und Steuern sparen“ sowie „Besteuerung von Alterseinkünften“. Hier werden alle wichtigen Punkte der Altersvorsorge ausführlich beschrieben.

Basisrentenverträge

Welche Arten von Basisrentenverträgen (sog. Rürup-Verträge) stehen mir zur Auswahl?

  1. Basisrente-Alter (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG)
    Die Basisrentenverträge für die Altersabsicherung (Basisrente-Alter) dient dem Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung, die Ihnen in Form einer monatlichen, lebenslangen Leibrente zufließt. Die Basisrente-Alter wird als klassische Rentenversicherung, fondgebundene Rentenversicherung und Fondsparplan angeboten. Dabei können Sie ergänzend zusätzliche Risiken absichern (Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit und die Versorgung von Hinterbliebenen).
  2. Basisrente-Erwerbsminderung (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb)
    Die Basisrente-Erwerbsminderung sichert Sie gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit oder verminderten Erwerbsfähigkeit ab, in dem Ihnen im Versicherungsfall eine lebenslange Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente gezahlt wird.

Wer kann eine steuerliche Förderung für einen Basisrentenvertrag erhalten?

Für die steuerliche Förderung der Basisrentenverträge gibt es keine persönlichen Voraussetzungen (anders als bei den Riester-Verträgen).

Die einkommensteuerrechtliche Förderung der Basisrentenprodukte hat der Gesetzgeber insbesondere für Freiberufler und Selbstständige eingeführt, da diese in der Regel nicht über die Riester-Produkte gefördert werden können.

Für die Weiterleitung Ihrer Daten ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zuständig.

Wie wird mein Basisrentenvertrag (Rürup) staatlich gefördert?

Beiträge zu Basisrentenverträgen werden durch die Gewährung eines Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG) berücksichtigt. Voraussetzung für die einkommensteuerrechtliche Geltendmachung der Beiträge ist die Erteilung einer Einwilligung, dass Ihr Anbieter ihre Daten (insbesondere die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge) an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übersenden darf. Die ZfA leitet diese Daten dann an die Landesfinanzbehörden zur Berücksichtigung bei der Einkommensteuer weiter.

Worüber muss mich mein Anbieter informieren?

Der Anbieter hat Ihnen vor Abschluss eines Basisrentenvertrages Informationen über die Kosten, wesentliche Bestandteile des Vertrags, die Einordnung des Produkts in eine Chancen- und Risikoklasse, Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis, einen Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags sowie die Angabe der Zertifizierungsnummer des jeweiligen Produkts in Form eines individuellen Produktinformationsblattes zur Verfügung zu stellen.

Weiterhin muss Sie ihr Anbieter jährlich über die Verwendung der eingezahlten Beiträge, die Höhe des gebildeten Kapitals, die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen Kosten, die erwirtschafteten Erträge sowie das nach Abzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich zur Verfügung stehende Kapital informieren. Zusätzlich muss er Ihnen im Rahmen dieser jährlichen Informationspflicht mitteilen, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung Ihrer eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Des Weiteren muss der Anbieter Sie frühestens zwei Jahre und spätestens 3 Monate vor Beginn der Auszahlungsphase über die Höhe der vorgesehenen Auszahlungen, einer ggf. vorgesehenen Dynamisierung der monatlichen Leistungen sowie die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten informieren. Änderungen über Kosten hat der Anbieter Ihnen anzuzeigen

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St II 8
- Zertifizierungsstelle -

11055 Berlin

Zuständigkeitsbereich:

Zertifizierung Altersvorsorge (Fachaufsicht)