Bundeszentralamt für Steuern

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Mini One Stop Shop

Mini-One-Stop-Shop

Das Verfahren Mini-One-Stop-Shop ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind. Sie ermöglicht es Unternehmern ausgeführte Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Hinweise zum Brexit

Aufgrund der zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland getroffenen Vereinbarungen zum Brexit ist hinsichtlich der Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop folgendes zu beachten:

Übermittlung von ursprünglichen Steuererklärungen:

Ursprüngliche Steuererklärungen, in denen Umsätze für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erklärt werden, sind für Besteuerungszeiträume bis einschließlich 4. Quartal 2020 bis zum 20.01.2021 zu übermitteln.

Nach den Vereinbarungen des Austrittsabkommens gewähren sich das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Mitgliedstaaten zeitlich befristet gegenseitigen Zugang zu den IT-Systemen des MOSS für Steuererklärungen, die bis zum 31.01.2021 eingereicht werden. Für Erklärungen, die nicht spätestens an diesem Tag übermittelt werden, kann das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren nicht mehr genutzt werden. Umsätze, die nicht mehr im Rahmen der Sonderregelung erklärt werden können, müssen unmittelbar im Vereinigten Königreich im Einklang mit den dort geltenden Steuergesetzen angemeldet werden.

Übermittlung von berichtigten Steuererklärungen:

Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erklärte Umsätze können in nachfolgenden berichtigten Steuererklärungen noch korrigiert werden unter der Voraussetzung,

  • dass die Berichtigung bis spätestens 31.12.2021 erfolgt und
  • dass sich die Berichtigung auf eine Steuererklärung bezieht, die ihrerseits bis spätestens 20.01.2021 übermittelt wurde.

Für andere Mitgliedstaaten erklärte Umsätze können auch ohne Vorliegen der genannten Voraussetzung korrigiert werden. In diesem Fall sind die für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erklärten Umsätze in der Berichtigung in Höhe der bisher erklärten Umsätze anzugeben.

Zahlungen:

Zahlungen, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland betreffen, müssen für ursprüngliche Steuererklärungen betreffend das 4. Quartal 2020 spätestens bis zum 20.01.2021 erfolgen.

Nach den Vereinbarungen des Austrittsabkommens gewährt das Vereinigte Königreich den Mitgliedstaaten zeitlich befristet die Möglichkeit, Zahlungen, die bei den Mitgliedstaaten für ursprüngliche Steuererklärungen bis zum 31.01.2021 eingehen, weiterzuleiten. Nach dem 31.01.2021 bei der Bundeskasse eingehende Zahlungen für ursprüngliche Steuererklärungen können damit nicht mehr an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland weitergeleitet werden.

Für berichtigte Steuererklärungen müssen die Zahlungen spätestens am 31.12.2021 bei der Bundeskasse eingegangen sein. Nach dem 31.12.2021 eingehende Zahlungen können nicht mehr an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland weitergeleitet werden.

Die aufgrund des Austrittsabkommens getroffenen Vereinbarungen stellen keine allgemeine Fristverlängerung dar.

Adressatenkreis

Das Verfahren richtet sich an Unternehmer, die

  • im Inland ansässig sind und
  • Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen
  • an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) gegen Entgelt erbringen.

Für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen gilt seit dem 1. Januar 2019 eine Ausnahmeregelung zum Ort der erbrachten Leistungen.

Vorteile der Sonderregelung

Der Mini-One-Stop-Shop ermöglicht es Unternehmern, ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der EU ausgeführten Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen,

  • in einer besonderen Steuererklärung zu erklären,
  • diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln und
  • die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten.

Diese Regelung gilt für die Umsätze in anderen Mitgliedstaaten der EU, in denen der Unternehmer keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat.

Allgemeine Informationen

Um an der Sonderregelung teilzunehmen, müssen Unternehmer ihre Teilnahme an der Sonderregelung auf elektronischem Weg beim BZSt beantragen. Bei umsatzsteuerlichen Organschaften muss die Teilnahme an der Sonderregelung durch den Organträger unter dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt werden.

Die Teilnahme gilt einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU.

Registrierungsbeginn ist grundsätzlich der erste Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Antragstellung folgt.

Für die Antragstellung steht das BZStOnline-Portal zur Verfügung.

Für die Sonderregelung registrierte Unternehmer können im BZStOnline-Portal ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Steuererklärungen übermitteln und berichtigen sowie sich vom Verfahren abmelden. Ein Widerruf der Teilnahme ist grundsätzlich unter Einhaltung einer Widerrufsfrist von 15 Tagen zum Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) mit Wirkung ab diesem Zeitraum möglich.

Elektronische Datenübermittlung

Alle Formulare im Verfahren Mini-One-Stop-Shop sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben an das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Pflichten

Mit der Teilnahme an der Sonderregelung sind verschiedene Pflichten verbunden. Einige grundlegende Pflichten sind nachstehend erläutert.

Fristgerechte Abgabe der Steuererklärung

Die Steuererklärung ist bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) elektronisch dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Steuererklärung ist somit zu übermitteln für das:

I. Kalendervierteljahr bis zum 20. April,

II. Kalendervierteljahr bis zum 20. Juli,

III. Kalendervierteljahr bis zum 20. Oktober,

IV. Kalendervierteljahr bis zum 20. Januar des Folgejahres.

Auch wenn keine Umsätze im betreffenden Kalendervierteljahr ausgeführt wurden, ist eine Steuererklärung (sogenannte Nullmeldung) zu den angegebenen Terminen abzugeben.

Fristgerechte Zahlung der angemeldeten Steuern

Die im Verfahren Mini-One-Stop-Shop erklärten Steuerbeträge müssen so rechtzeitig überwiesen werden, dass der Zahlungseingang bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) erfolgt.

Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich. Die entsprechende Bankverbindung finden Sie unter der nächsten Überschrift.

Änderung der Registrierungsdaten

Der registrierte Unternehmer muss Änderungen seiner Registrierungsdaten spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt, dem BZSt auf elektronischem Weg mitteilen. Änderungen des Firmennamens und der Anschrift sind jedoch ausschließlich dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Im Falle einer Änderung der Daten müssen sämtliche Registrierungsdaten nach dem aktuellen Stand angegeben werden.

Registrierungsdaten können innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Abmeldung von der Sonderregelung geändert werden.

Abmeldung von der Sonderregelung

Der registrierte Unternehmer muss sich in den folgenden Fällen spätestens am zehnten Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats von der Teilnahme an der Sonderregelung abmelden:

  • Einstellung der Leistungserbringung
  • Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen in allen EU-Mitgliedstaaten
  • Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat wegen Wegfalls der Teilnahmevoraussetzungen in Deutschland (z. B. nach Verlegung des Sitzes oder nach Schließen einer Betriebsstätte im Inland)

Aufzeichnungspflichten

Über die im Rahmen der Sonderregelung getätigten Umsätze sind Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen Steuererklärung und Zahlungen auf Richtigkeit zu prüfen. Die Aufzeichnungen müssen dem Bundeszentralamt für Steuern bzw. den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf Anforderung auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. Die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen beträgt zehn Jahre.

Ausnahmeregelung für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen

Für die in den Anwendungsbereich der Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop fallenden Umsätze gilt der Grundsatz, dass sich der Ort der Leistung nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers richtet (Bestimmungslandprinzip).

Eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz des Bestimmungslandprinzips gilt seit dem 1. Januar 2019.

Inhalt und Auswirkungen der Ausnahmeregelung

Die dem Grunde nach in den Anwendungsbereich der Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop fallenden Umsätzen gelten als im Inland erbrachte Umsätze, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Erbringer der Dienstleistung ist in nur einem Mitgliedstaat der EU ansässig.
  2. Der Gesamtbetrag – ohne Mehrwertsteuer - der Dienstleistungen, die dem Grunde nach unter die Sonderregelung fallen und an private Leistungsempfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht werden, überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10.000,- EUR und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.

Gelten Umsätze als im Inland erbrachte Umsätze, sind sie - sofern sich aus den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt - mit dem im Inland geltenden Steuersatz in Rechnung zu stellen und beim zuständigen Finanzamt zu erklären.

Sobald in einem Kalenderjahr der Schwellenwert von 10.000,- EUR überschritten wird, richtet sich der Leistungsort wieder nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers (Bestimmungslandprinzip).

Verzicht auf die Anwendung der Ausnahmeregelung

Unternehmer, die nicht für die Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop registriert sind und die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können gleichwohl gegenüber ihrem Finanzamt erklären, dass sie auf die Anwendung der Ausnahmeregelung verzichten. Die Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre. Unternehmer, die auf die Anwendung der Ausnahmeregelung verzichten und für die Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop optieren möchten, müssen zudem eine Registrierungsanzeige auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Hierbei ist zu beachten, dass die Registrierung grundsätzlich erst zum Beginn des auf die Registrierungsanzeige folgenden Kalenderquartals wirksam wird.

Bei Unternehmern, die an der Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop teilnehmen und sich zum Stichtag der Rechtsänderung (1.Januar 2019) nicht vom Verfahren abmelden, obwohl sie die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung erfüllen, wird angenommen, dass sie stillschweigend für die Sonderregelung optiert und damit auf die Anwendung der Ausnahmeregelung verzichtet haben.

Bei Umsätzen, die von Unternehmern erbracht werden, die auf die Anwendung der Ausnahmeregelung verzichtet haben, richtet sich der Ort der Leistung nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers (Bestimmungslandprinzip).

Bankverbindung

Die im Verfahren Mini-One-Stop-Shop erklärten Steuerbeträge müssen auf das folgende Konto überwiesen werden. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.

Zahlungsempfänger: Bundeskasse Trier Sonderkonto EU/UST
Bankname: Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken
BIC Code: MARKDEF1590
IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20

Als Verwendungszweck ist bei der erstmaligen Zahlung die Referenznummer anzugeben. Diese hat das Format DE/USt-IdNr./Besteuerungszeitraum in der Form QN.YYYY.

Beispiel für eine Referenznummer: DE/DE999999999/Q1.2015

Nach der erstmaligen Zahlung wird jedem Steuerpflichtigen ein Kassenzeichen mitgeteilt, das bei allen weiteren Zahlungen im Verfahren Mini-One-Stop-Shop als Verwendungszweck anzugeben ist.

Vorsteuern

Der Unternehmer kann Vorsteuern, die ihm für Vorleistungen in EU-Mitgliedstaaten in Rechnung gestellt werden, in denen er ausschließlich unter die Sonderregelung fallende Umsätze erbracht hat, nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen.

Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge in Zusammenhang mit diesen Umsätzen stehen. Die Vorsteuervergütung ist in dem Mitgliedstaat geltend zu machen, in dem die Vorsteuerbeträge angefallen sind.

Weitere Informationen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren erhalten Sie hier.

Erbringt der Unternehmer noch andere Umsätze in diesem EU-Mitgliedstaat und muss er sich deshalb ohnehin dort für Umsatzsteuerzwecke erfassen lassen, hat er die Vorsteuerbeträge dagegen dort insgesamt im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend zu machen.

Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2015 liegt der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen nicht mehr wie vor dem 1. Januar 2015 in dem Staat, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist, sondern am Verbrauchsort.

Als Folge hiervon müssen sich Unternehmer entweder in den Mitgliedstaaten, in denen sie die genannten Leistungen ausführen, umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen oder die Vereinfachungsmöglichkeit durch die Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop in Anspruch nehmen.

Fragen und Antworten

Was ist eine Betriebsstätte?

Betriebsstätte im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient. Sie muss über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügen und einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen ermöglicht. Eine beständige Struktur liegt z. B. vor, wenn die Einrichtung über eine Anzahl von Beschäftigten verfügt, von ihr Verträge abgeschlossen und Entscheidungen getroffen werden können und Rechnungslegung und Aufzeichnungen dort erfolgen.

Der Begriff der Betriebsstätte im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in Abschnitt 3a.1. Absatz 3 erläutert.

Was sind Telekommunikationsdienstleistungen?

Als sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation sind insbesondere die Leistungen anzusehen, mit denen ermöglicht wird, dass Signale, Schrift, Bild, Ton oder Informationen über Festnetz, Mobilfunk, Satellit oder Internet übertragen werden.

Die vollständige Begriffsbestimmung und nähere Erläuterungen finden Sie in Abschnitt 3a.10 UStAE.

Was sind auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen?

Eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung ist eine Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz erbracht wird und deren Erbringung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist. Das heißt, die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich.

Die vollständige Begriffsbestimmung und nähere Erläuterungen finden Sie in Abschnitt 3a.12 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

Der Verkauf von Gegenständen zählt auch bei elektronischem Bestellvorgang nicht zu den auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen.

Wo finde ich weitere Informationen zur praktischen Anwendung der neuen Vorschriften zum Ort der sonstigen Leistung?

Detaillierte Regelungen zum Ort der sonstigen Leistungen enthält die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011. Zur Erläuterung dieser Bestimmungen hat die Europäische Union einen Leitfaden veröffentlicht (nicht rechtsverbindlich).

Kann ein registrierter Unternehmer von diesem Verfahren ausgeschlossen werden?

Unternehmer, die ihren Verpflichtungen aus der Teilnahme an diesem Verfahren wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, werden vom Bundeszentralamt für Steuern von diesem Verfahren ausgeschlossen.

Wie kann der an der Sonderregelung teilnehmende Unternehmer überprüfen, ob es sich beim Leistungsempfänger um einen in der EU ansässigen Unternehmer oder um einen Nichtunternehmer handelt?

Ein in der EU ansässiger Unternehmer wird seine Unternehmereigenschaft gegenüber dem deutschen Leistungserbringer durch die Angabe seiner USt-IdNr nachweisen.

Nach deutschem Umsatzsteuerrecht kann nur Unternehmern im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG), die bei einem deutschen Finanzamt umsatzsteuerlich registriert sind, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) erteilt werden (§ 27a UStG). Die Vergabe einer USt-IdNr an Nichtunternehmer (z. B. Privatpersonen) ist ausgeschlossen.

Der am besonderen Besteuerungsverfahren Mini-One-Stop-Shop teilnehmende Unternehmer hat zur Feststellung des steuerlichen Status seines Leistungsempfängers die Möglichkeit, die durch die Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten erteilten ausländischen USt-IdNrn auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Außerdem besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer so genannten qualifizierten Bestätigungsanfrage die mit einer USt-IdNr verbundenen Informationen, wie Firmenname einschließlich Rechtsform, Firmenort, Postleitzahl und Straße, zu überprüfen.

Zum Online-Formular für die Durchführung der Bestätigungsanfrage gelangen Sie hier.

Die Prüfung der Gültigkeit von USt-IdNrn kann auch auf der Homepage der Europäischen Kommission durchgeführt werden. Qualifizierte Bestätigungsanfragen sind dort allerdings nicht möglich.

Welcher Steuersatz ist anzuwenden?

Die Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen unterliegen immer dem Umsatzsteuersatz, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem der Leistungsempfänger (= Nichtunternehmer) ansässig ist.

Welches sind die Umsatzsteuersätze der EU-Mitgliedstaaten?

Die Umsatzsteuersätze der EU-Mitgliedstaaten finden Sie hier.

Sind auch Umsätze an in Deutschland ansässige Leistungsempfänger in der Steuererklärung anzugeben?

Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen, die in ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, sind – wie bisher – beim zuständigen Finanzamt zu erklären.

Was beinhaltet die Steuererklärung?

In der Steuererklärung sind folgende Angaben zu machen:

  • Identifizierungsinformationen zur Steuererklärung (Angabe von USt-IdNr und Besteuerungszeitraum),
  • Angaben zu den unter die Sonderregelung fallenden Umsätzen des registrierten Unternehmers und
  • Angaben zu den unter die Sonderregelung fallenden Umsätzen der Betriebsstätten des registrierten Unternehmers.

Die Angaben zu den Umsätzen sind getrennt für jeden EU-Mitgliedstaat, in dem die unter die Sonderregelung fallenden Leistungen an Nichtunternehmer erbracht wurden, zu machen. Sie sind nach anwendbaren Steuersätzen aufzuschlüsseln.

Die Beträge sind in Euro anzugeben. Bei der Umrechnung von Werten in fremder Währung ist einheitlich der von der Europäischen Zentralbank festgestellte Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums anzuwenden. Falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde, ist der des nächsten Tages anzuwenden.

Für die Abgabe der Steuererklärung steht unter der Rubrik "Formulare" ein Steuererklärungsformular im BZStOnline-Portal zur Verfügung.

Wo finde ich die allgemeinen Euro-Umrechnungskurse der Europäischen Zentralbank?

Die Euro Umrechnungskurse der Europäischen Zentralbank (EZB) finden Sie hier.

Was ist hinsichtlich der Steuererklärung im Falle einer Abmeldung von der Sonderregelung zu beachten?

Sofern der Unternehmer bis zum Wirksamwerden der Abmeldung noch Leistungen ausführt oder ausgeführt hat, für die er noch keine Steuererklärung übermittelt hat, muss er die Steuererklärung auch nach der Abmeldung von der Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Fällige oder anfallende Steuerbeträge müssen weiterhin gezahlt werden.

Korrekturen/Berichtigungen der Steuererklärungen

Im Fall der Berichtigung einer Steuererklärung ist das im BZStOnline-Portal verfügbare Steuererklärungsformular als Berichtigung zu kennzeichnen. In der Berichtigung müssen alle Umsätze (also nicht nur die berichtigten Umsätze) des Besteuerungszeitraumes gemeldet werden.

Dürfen entstehende Guthaben verrechnet werden?

Durch die Berichtigung einer Steuererklärung kann sich ein Guthaben zu Gunsten des Steuerpflichtigen ergeben. Die Verrechnung dieses Guthabens mit anderen in der Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop bestehenden Zahlungsverpflichtungen ist nicht zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn sich das Guthaben und die Zahlungsverpflichtung auf den gleichen Besteuerungszeitraum beziehen.


Beispiel:

Der Steuerpflichtige erklärt und zahlt für einen bestimmten Besteuerungszeitraum Steuern in Höhe von 100 Euro für den Mitgliedstaat X und in Höhe von 20 Euro für den Mitgliedstaat Y. Einige Zeit später stellt der Steuerpflichtige fest, dass er die Mitgliedstaaten verwechselt hat und übermittelt eine berichtigte Steuererklärung, in der er Steuern in Höhe von 20 Euro für den Mitgliedstaat X und in Höhe von 100 Euro für den Mitgliedstaat Y erklärt.

Infolge der Berichtigung entsteht ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Mitgliedstaat X in Höhe von 80 Euro und zugleich eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Mitgliedstaat Y in Höhe von 80 Euro. Der Steuerpflichtige muss in diesem Fall weitere 80 Euro an das Bundeszentralamt für Steuern überweisen und erhält eine Erstattung vom Mitgliedstaat X.

Wie stellt sich das Verfahren zur Erstattung von Guthaben dar?

Entstehende Guthaben werden von den meisten Mitgliedstaaten von Amts wegen erstattet. In einigen Mitgliedstaaten ist jedoch eine Antragstellung durch den Steuerpflichtigen erforderlich.
In den Besteuerungszeiträumen der Jahre 2015 bis 2018 besteht die Besonderheit, dass der betroffene Mitgliedstaat 70 % (Jahre 2015 und 2016) bzw. 85 % (Jahre 2017 und 2018) erstattet und das Bundeszentralamt für Steuern im Anschluss die restlichen 30 % bzw. 15%.

Wo finde ich Kontaktdaten der Mitgliedstaaten?

Die EU hat auf ihrer Internetseite Kontaktdaten der Mitgliedstaaten für Anfragen unterschiedlicher Art veröffentlicht.

Hinweise zu den Kontaktdaten

Bei allgemeinen Fragen zum besonderen Besteuerungsverfahren Mini-One-Stop-Shop sowie Fragen zur Registrierung für eine Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren Mini-One-Stop-Shop wenden Sie sich bitte an das Steuerliche Info-Center (SIC)

Bei Fragen zu Steuererklärungen und Zahlungen im besonderen Besteuerungsverfahren Mini-One-Stop-Shop wenden Sie sich bitte an:

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Mini-One-Stop-Shop
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
66740 Saarlouis


Fax: +49 228 406-3801

Zuständigkeitsbereich:

Umsatzsteuer

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