Bundeszentralamt für Steuern

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Themen A-Z

Informationen für Bevollmächtigte

Unternehmer können sich im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durch Dritte vertreten lassen. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sein müssen und welche Besonderheiten zu beachten sind.

Vertretung inländischer Antragsteller

In den anderen EU-Mitgliedstaaten sind unterschiedliche Voraussetzungen für die Vertretung eines Antragstellers zu erfüllen. Diese können Sie im Einzelnen in der Präferenzliste nachlesen. In der Liste finden Sie auch die Information, in welchen EU-Mitgliedstaaten eine Vollmacht einzureichen ist.

Für Anträge in Nicht-EU-Mitgliedstaaten (Drittstaaten) informieren Sie sich bitte im jeweiligen Erstattungsstaat über die Voraussetzungen für die Vertretung eines Antragstellers im Vorsteuer-Vergütungsverfahren.

Vertretung ausländischer Antragsteller

EU-Mitgliedstaaten

Vorsteuer-Vergütungsanträge von Antragstellern aus anderen EU-Mitgliedstaaten sind über das Online-Portal im Mitgliedstaat der Ansässigkeit des Unternehmens einzureichen. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen ausländischen Behörde über die Zugangsvoraussetzungen.

Für die Vertretung eines Antragstellers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine gültige Vollmacht erforderlich. Die Vollmacht sollten Sie grundsätzlich in elektronischer Form vorlegen. Ist es technisch nicht möglich, die Vollmacht zusammen mit dem Antrag über das Portal des Ansässigkeitsstaates zu übermitteln, reichen Sie die Vollmacht bitte per E-Mail als eingescanntes Dokument oder per Briefpost beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein.

Soll der Vergütungsbetrag an einen Dritten ausgezahlt werden, ist eine schriftliche Geldempfangsvollmacht (Zahlungsanweisung) erforderlich. Bitte reichen Sie die Geldempfangsvollmacht zusammen mit dem Antrag ein. Ist das technisch nicht möglich, übersenden Sie bitte die Geldempfangsvollmacht auf elektronischem oder schriftlichem Wege. Bitte geben Sie dabei immer die Referenznummer des zugehörigen Antrages an. Wichtig: Ohne Angabe der Referenznummer kann die Geldempfangsvollmacht dem Antrag nicht zugeordnet werden und wird nicht berücksichtigt.

Nicht-EU-Mitgliedstaaten (Drittstaaten)

Vorsteuer-Vergütungsanträge von Antragstellern aus Drittstaaten sind über das BZStOnline-Portal einzureichen. Ausführliche Informationen zur Registrierung finden Sie im Themenbereich "Vorsteuervergütung - Elektronische Datenübermittlung".

In einem Unternehmensverbund (Konzern) darf ein in Deutschland ansässiges Konzernunternehmen ein anderes Unternehmen desselben Konzerns im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vertreten. Ergänzende Informationen finden Sie unter „Vorsteuervergütung – Unternehmer aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten (Drittstaaten)“.

Für die Vertretung muss eine gültige Vollmacht in schriftlicher Form vorliegen. Bitte reichen Sie die Vollmacht zusammen mit den Belegen ein.

Soll der Vergütungsbetrag an einen Dritten ausgezahlt werden, ist eine schriftliche Geldempfangsvollmacht (Zahlungsanweisung) erforderlich. Bitte reichen Sie die Geldempfangsvollmacht im Original zusammen mit den Belegen ein.

Zugang zum BZStOnline-Portal (BOP)

Vorsteuer-Vergütungsanträge inländischer Unternehmer und von Unternehmern aus Drittstaaten sind elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen. Dafür steht das BZStOnline-Portal zur Verfügung. Sie können sich auch mit bereits vorhandenen Zugangsdaten von „Mein ELSTER“ im BOP einloggen.

Sie benötigen nur einen Zugang zum BOP, um die Anträge Ihrer Mandanten übermitteln zu können, das heißt, Sie benötigen nicht je Mandant einen Zugang.

Wenn Sie noch keine Zugangsdaten besitzen, müssen Sie sich zuerst registrieren. Ausführliche Informationen zur Registrierung finden Sie in dem Themenbereich "Elektronische Datenübermittlung".

Fragen & Antworten

Muss der Mandant, für den ich als Steuerberater den Antrag stellen werde, eine E-Mail-Adresse besitzen? Ist dies eine Pflichteingabe?

Ja, die Angabe einer E-Mail-Adresse für Antragsteller aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist zwingend erforderlich. Bei der Übermittlung des Antrags durch einen Bevollmächtigen/Zustellvertreter muss zusätzlich auch dessen E-Mail-Adresse angegeben werden.

Bei Antragstellern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten ist die Angabe einer E-Mail-Adresse nicht erforderlich.