Bundeszentralamt für Steuern

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Unternehmer aus Drittstaaten

Vorsteuervergütung an Unternehmer aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten (Drittstaaten)

Unternehmer, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Vergütung der in Deutschland gezahlten Umsatzsteuer stellen.

Aktuelles

Stand 01. Juli 2021: Hinweise zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU (Brexit)

Die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 beendet worden. Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, waren bis zum 31. März 2021 nach den Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zu stellen.

Anträge, die Vergütungszeiträume ab dem Jahr 2021 betreffen, sind nach den Regelungen für die Vorsteuervergütung an Unternehmer aus Drittstaaten zu stellen.

Ausnahme für Unternehmer mit Sitz in Nordirland:

Für den Warenkehr mit Nordirland gelten gemäß dem „Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft“ und dem Protokoll zu Irland/Nordirland über den 31. März 2021 hinaus Sonderregelungen. Die Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 finden auf die Vergütung von Vorsteuern, die auf Warenbezüge nordirischer Unternehmer im Inland entfallen, weiterhin Anwendung.

Für die Vergütung von Vorsteuern, die auf den Bezug von Dienstleistungen entfallen, gelten die Regelungen für die Vergütung an Unternehmer aus Drittstaaten.

Stand 28.10.2020: Geänderte Bestimmungen für das Einreichen von berichtigten Rechnungen

Wenn Sie im Vorsteuer-Vergütungsverfahren eine Rechnung einreichen, die nicht die in § 14 Umsatzsteuergesetz enthaltenen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt, und das BZSt die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht vergütet, haben Sie die Möglichkeit, die Rechnung vom Rechnungsaussteller berichtigen zu lassen und die Vorsteuervergütung aus der berichtigten Rechnung zu beantragen.

Was Sie im Falle einer Rechnungsberichtigung ab sofort beachten müssen, lesen Sie hier:

I. In welchen Fällen muss die berichtigte Rechnung zu dem Vergütungszeitraum eingereicht
    werden, in dem die Leistung bezogen und die Rechnung erstmals ausgestellt wurde?

Eine Rechnungsberichtigung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Leistung bezogen und die Rechnung erstmals ausgestellt wurde, wenn folgende Angaben bereits in der ursprünglichen Rechnung enthalten sind:

  • Rechnungsaussteller (= Leistungserbringer),
  • Leistungsempfänger,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Entgelt (ohne Umsatzsteuer) und
  • gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.

Nach der Berichtigung der Rechnung muss der Vorsteuerabzug für den Vergütungszeitraum in Anspruch genommen werden, in dem die Leistung bezogen wurde und die ursprüngliche Rechnung erstmals vorlag (Abschn. 15.2a Abs. 7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).

Hinweis:
Die Vergütung der Umsatzsteuer aus einer rückwirkend berichtigten Rechnung kann ausschließlich dann erfolgen, wenn zum maßgeblichen Vergütungszeitraum noch keine Bestandskraft eingetreten ist. Sollten Sie daher eine Rechnung rückwirkend berichtigen lassen müssen, legen Sie vorsorglich zur Fristwahrung Einspruch gegen die Entscheidung ein, mit der die Vergütung der ursprünglichen Rechnung abgelehnt wurde.

Übergangsvorschrift:
Geht die berichtigte Rechnung bis zum 31. Dezember 2020 bei Ihnen als Rechnungsempfänger ein, können Sie den Vorsteuerabzug auch für den Vergütungszeitraum in Anspruch nehmen, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung nach § 31 Abs. 5 Umsatzsteuer-Durch¬führungsverordnung berichtigt hat. Sie müssen die berichtigte Rechnung nicht rückwirkend zu dem Vergütungszeitraum, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde, einreichen.

II. In welchen Fällen muss die berichtigte Rechnung zu dem Vergütungszeitraum eingereicht
     werden, in dem die Berichtigung erfolgt ist?

Enthält eine Rechnung mindestens eines der folgenden Merkmale nicht, so wirkt ihre Berichtigung nicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Leistung bezogen und die Rechnung erstmals ausgestellt wurde:

  • Rechnungsaussteller (= Leistungserbringer),
  • Leistungsempfänger,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Entgelt (ohne Umsatzsteuer) und
  • gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.

Nach der Berichtigung der Rechnung muss der Vorsteuerabzug für den Vergütungszeitraum in Anspruch genommen werden, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigt hat und das Dokument mit den berichtigten Angaben dem Rechnungsempfänger zugegangen sind (Abschn. 15.2a. Abs. 7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).

III. Wie kann eine Rechnung berichtigt werden?

Es bestehen drei Möglichkeiten zur Berichtigung von unzureichenden Rechnungen:

  1. Berichtigung direkt auf der Rechnung

    Jede Berichtigung, die direkt auf der Rechnung vorgenommen wird, ist durch den Rechnungsaussteller mit seinem Firmenstempel, Datum und Unterschrift zu bestätigen. Bei einer Rechnungsberichtigung müssen auf einer Rechnung die geänderten Daten noch erkennbar sein. Das Überkleben von Daten mittels Aufkleber bzw. das Überschreiben ist nicht zulässig.
  2. Ausstellen eines Dokuments, das eindeutig und spezifisch auf die zu ändernde Rechnung bezogen ist

    Das Dokument, ist eindeutig und spezifisch auf die zu ändernde Rechnung bezogen, wenn in diesem Dokument die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung angegeben ist. Das Dokument muss § 14 Umsatzsteuergesetz entsprechen, also insbesondere das Ausstellungsdatum enthalten. Eine neue Rechnungsnummer für das berichtigende Dokument ist dagegen nicht erforderlich.

  3. Ausstellung einer neuen Rechnung mit Datum der Neuausstellung

    Es kann eine neue Rechnung ausgestellt werden, die einen eindeutigen Bezug auf die ursprüngliche Rechnung beinhalten muss.

Antrag

Allgemeine Voraussetzungen

Unternehmer, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, können in bestimmten Fällen das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nutzen.

Voraussetzung dafür ist:

  • Der Staat, in dem der Unternehmer ansässig ist, erstattet Umsatzsteuer an deutsche Unternehmer oder erhebt keine Umsatzsteuer (sogenannte Gegenseitigkeit).

In dem BMF-Schreiben vom 09. November 2022 können Sie nachlesen, welche Staaten diese Voraussetzung erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen.

Ist die Voraussetzung der Gegenseitigkeit mit Ihrem Ansässigkeitsstaat nicht erfüllt, sind Sie ausschließlich dann antragsberechtigt, wenn Sie an der Sonderregelung VAT on eServices/ECOM teilnehmen.

Berechtigte Antragsteller

Sie können am Vorsteuer-Vergütungsverfahren teilnehmen, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind als Unternehmer in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat registriert
  • Sie haben weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
  • Sie haben keine Betriebsstätte in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, von der aus steuerbare Umsätze getätigt werden.
  • Sie sind in Deutschland nicht umsatzsteuerlich registriert, oder Sie sind zwar umsatzsteuerlich registriert, haben in dem betreffenden Jahr aber keine Umsätze in Deutschland ausgeführt mit Ausnahme der nachstehend genannten Umsätze (siehe nächsten Unterpunkt).
  • Sie führen keine Umsätze in Deutschland aus, mit Ausnahme von

    • Lieferungen und Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zahlen muss oder
    • Umsätzen, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen oder
    • innergemeinschaftlichen Erwerben in Deutschland und daran anschließende Lieferungen im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes oder
    • Leistungen, die unter die Regelung VAT on eServices/ECOM fallen.
    • o Leistungen, die unter die Regelung für Fernverkäufe (Import-One-Stop-Shop) fallen.

Formular

Der Antrag auf Vorsteuervergütung ist elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) einzureichen. Bevor Sie das BOP nutzen können, müssen Sie sich einmalig beim BZSt für die Nutzung des BOP anmelden.

In dem Antrag müssen Sie die Vorsteuerbeträge einzeln aufführen (sogenannte Einzelaufstellung). Das heißt, Sie müssen jede Rechnung und jedes Einfuhrdokument erfassen.

Aus Gründen der Arbeitsvereinfachung können Sie in Bezug auf die Einzelaufstellung wie folgt vorgehen:

  • Bei Fahrausweisen und Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt und bei denen jeweils das Entgelt und die Umsatzsteuer in einer Summe angegeben sind:

    • Sie können die Rechnungen getrennt nach Kostenarten mit laufenden Nummern versehen und sie mit diesen Nummern, den Nummern der Rechnungen und mit den Bruttorechnungsbeträgen in gesonderten Aufstellungen zusammenfassen.
    • Die in den Aufstellungen zusammengefassten Bruttorechnungsbeträge müssen Sie addieren. Aus dem jeweiligen Endbetrag müssen Sie die darin enthaltene Umsatzsteuer herausrechnen und in die Einzelaufstellung übernehmen. Hierbei müssen Sie auf die gesonderte Aufstellung hinweisen.
    • Bei verschiedenen Steuersätzen müssen Sie die gesonderten Aufstellungen getrennt für jeden Steuersatz erstellen.
  • Bei Einfuhrumsatzsteuerbelegen:

    • Sie können die Belege mit laufenden Nummern versehen und sie mit diesen Nummern, den Nummern der Belege und mit den in den Belegen angegebenen Steuerbeträgen in einer gesonderten Aufstellung zusammenfassen.
    • Die Steuerbeträge müssen Sie aufrechnen und in die Einzelaufstellung übernehmen. Hierbei müssen Sie auf die gesonderte Aufstellung hinweisen.

Die gesonderten Aufstellungen müssen Sie dem BZSt zusammen mit den Rechnungen und Einfuhrbelegen übersenden.

Vergütungszeitraum

Der Vergütungszeitraum muss mindestens drei aufeinanderfolgende Kalendermonate in einem Kalenderjahr umfassen. Er darf höchstens ein Kalenderjahr betragen. Der Zeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt.

Die Zeiträume von Anträgen dürfen sich nicht überschneiden. Ausnahme: Wenn Sie einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres gestellt haben, können Sie für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen. In diesen Antrag dürfen ausschließlich Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in den vorangegangenen, wirksam gestellten Vergütungsanträgen nicht enthalten sind.

Mindestbetrag

Die beantragte Vergütung muss mindestens 1.000 Euro betragen. Bei einem Vergütungszeitraum, welcher das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist, muss die beantragte Vergütung mindestens 500 Euro betragen.

Die in Rechnungen über Kraftstoffe ausgewiesene Umsatzsteuer wird nicht vergütet.

Antragsfrist

Sie müssen die Vergütung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuer entstanden ist, beantragen. Das heißt, dass sowohl der elektronisch übermittelte Antrag als auch die mit Briefpost übermittelten Original-Belege innerhalb dieser Frist beim BZSt eingegangen sein müssen. Diese Frist wird nicht verlängert.

Abschluss der Bearbeitung

Nach Bearbeitung des Antrags erhält der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter einen Bescheid über die getroffene Entscheidung. Der Bescheid wird an die im Antrag angegebene Anschrift gesendet.

Erforderliche Dokumente

  • Rechnungen und Einfuhrbelege jeweils im Original, aus denen die beantragten Vergütungsbeträge hervorgehen. Bitte reichen Sie die Belege vollständig ein. Es reicht nicht aus, nur einzelne Seiten zu übermitteln.

    Die Belege sind fortlaufend zu nummerieren. Die Nummerierung muss mit der Reihenfolge in der Anlage zum Antrag (Einzelaufstellung) übereinstimmen.

  • Eine behördliche Bescheinigung Ihres Ansässigkeitsstaates, die bestätigt, dass Sie als Unternehmer in Ihrem Ansässigkeitsstaat unter einer Steuernummer registriert sind (sogenannte Unternehmerbescheinigung).

    Die Unternehmerbescheinigung muss den beantragten Vergütungszeitraum abdecken und die folgenden Angaben enthalten:

    • Name des Antragstellers
    • vollständige Anschrift des Antragstellers
    • Art der Tätigkeit des Antragstellers
    • Steuernummer des Antragstellers (hat der Antragsteller keine Steuernummer, muss die ausländische Behörde den Grund dafür in der Bescheinigung angeben)
    • Datum, Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde

Die Unternehmerbescheinigung ist ab dem Ausstellungsdatum für ein Jahr gültig. Für Vergütungsanträge, die später als ein Jahr nach dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung gestellt werden, ist eine neue Bescheinigung vorzulegen. Die Dokumente senden Sie bitte per Post an das

Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Schwedt
Passower Chaussee 3b
16303 Schwedt/Oder
Deutschland

Elektronische Antragstellung

Um das BZStOnline-Portal (BOP) zur elektronischen Übermittlung von Vorsteuervergütungsanträgen nutzen zu können, müssen Sie sich über das Anmeldeformular einmalig beim BZSt zur Nutzung des BOP anmelden.

Danach müssen Sie sich mit den erhaltenen Zugangsdaten im BOP registrieren.

Einzelheiten zum Ablauf der Anmeldung und zur Registrierung finden Sie unter der Rubrik Vorsteuervergütung – Elektronische Datenübermittlung.

Die Anmeldung zum BOP kann auf Grund längerer Postlaufzeiten bei der Versendung von Zugangsdaten ins Ausland einige Wochen bis Monate in Anspruch nehmen.

Damit Sie Ihren Antrag auf Vorsteuervergütung innerhalb der Antragsfrist beim BZSt einreichen können, denken Sie bitte an die rechtzeitige Anmeldung zur Nutzung des BOP.

Antrag

Loggen Sie sich auf der Internetseite www.elster.de/bportal mit Ihrem BOP-Zertifikat und Ihrem Passwort im BOP ein.

Wählen Sie im BOP den "Antrag auf Umsatzsteuervergütung ausländischer Unternehmer (Drittstaaten) im Inland" aus. Für weitere Informationen zum Ausfüllen können Sie die Hilfefunktion im BOP benutzen.

Nach der erfolgreichen Übermittlung des Vergütungsantrags erhalten Sie eine Bestätigung in Ihren Posteingang im BOP, dass Ihr Vergütungsantrag angenommen wurde, und ein Deckblatt zur Übersendung von Belegen zum Vergütungsantrag.

Sie müssen die dem elektronischen Vergütungsantrag zu Grunde liegenden Rechnungen und Einfuhrbelege jeweils im Original innerhalb der Antragsfrist an das BZSt übersenden.

Nutzen Sie zur Übersendung der erforderlichen Dokumente das in Ihr Postfach im BOP eingestellte Deckblatt. Dieses ermöglicht die Zuordnung der Belege zu dem von Ihnen im BOP elektronisch übermittelten Antrag.

Erfassen der Rechnungen und Einfuhrbelege

Weitere Informationen:

Erstellen einer csv-Datei zum Erfassen von Rechnungen und Einfuhrbelegen

Es stehen Ihnen zwei Varianten zur Verfügung, die Anlagen zum Antrag zu erfassen:

  • Sie erfassen jede Rechnung/jeden Beleg einzeln im Vergütungsantrag oder
  • Sie erfassen die Rechnungen vorab in einer csv-Datei und importieren diese dann in den Antrag. Die csv-Datei können Sie selber erstellen oder Sie nutzen die im Antrag unter Punkt 3 "Import von Daten" bereitgestellte Excel-Vorlage. Empfehlung: Bevor Sie die ausgefüllte Excel-Vorlage in eine csv-Datei umwandeln, speichern Sie sich diese ab, um eventuell spätere Korrekturen einfacher vornehmen zu können.

Im BOP-Formular ist ein Antrag auf 1.000 Anlagepositionen beschränkt. Für Anträge, welche mehr Anlagepositionen enthalten, prüfen Sie bitte, ob eine Teilung des Antrags in mehrere Vergütungsanträge durch Teilung des Vergütungszeitraums möglich ist. Wenn eine Teilung nicht möglich ist, übermitteln Sie bitte mehrere Anträge zum gleichen Vergütungszeitraum.

Die Bekanntgabe der Bescheide über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen erfolgt grundsätzlich auf schriftlichem Wege, da zusammen mit dem Bescheid die eingereichten Belege zurückgesandt werden. Die Übermittlung von sonstigem Schriftverkehr kann auch durch Bereitstellung zum Datenabruf erfolgen. Dazu ist Ihre vorherige Zustimmung sowie die Einrichtung eines Nutzerkontos im BZSt-Online-Portal erforderlich. Nähere Informationen finden Sie unter "Informationen zur Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf im BZSt-Online-Portal".

Fragen & Antworten

Kann ich vergessene Rechnungen noch in einem späteren Vergütungszeitraum einreichen?

Ja, Sie können vergessene Rechnungen mit jedem späteren Antrag einreichen, dessen Vergütungszeitraum sich auf dasselbe Kalenderjahr bezieht.

Was muss ich beachten, wenn in einer Rechnung eine Lieferanschrift in Deutschland angegeben ist?

Bitte reichen Sie zusammen mit dem Antrag eine Erläuterung ein, was mit den gelieferten Gegenständen am Lieferort geschieht. Sie vermeiden dadurch Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung.

Kann ich auch mit anderen Dokumenten nachweisen, dass ich als Unternehmer registriert bin?

Nein. Andere Dokumente wie zum Beispiel Handelsregisterauszüge, Ansässigkeitsbescheinigungen oder Gewerbeanmeldungen sind nicht ausreichend.

Muss ich die Unternehmerbescheinigung innerhalb der Antragsfrist einreichen?

Nein, sie kann auch nach der Antragsfrist eingereicht werden. Reichen Sie die Unternehmerbescheinigung bitte so schnell wie möglich ein, da Ihnen anderenfalls Nachteile entstehen können.

Kann ich meinen Anspruch auf Vorsteuervergütung abtreten?

Ja, Sie können Ihren Vergütungsanspruch abtreten.

Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Der Anspruch ist bereits entstanden, das heißt, der Vergütungszeitraum, auf den sich die Abtretung bezieht, liegt in der Vergangenheit.
  • Sie zeigen dem BZSt die Abtretung mit dem vorgeschriebenen Vordruck an.

Welche Angaben zur Kontoverbindung sind für die Auszahlung des Vergütungsbetrages notwendig?

Im Feld "Angaben zum Antrag" ist die Bankverbindung vollständig auszufüllen. Wenn Sie Ihre Bankverbindung nicht vollständig angeben, kann die Überweisung des festgesetzten Vergütungsbetrags nicht erfolgen.

Wie muss ich Einfuhrdokumente im Antrag erfassen?

Im elektronischen Antragsformular im BOP müssen Sie unter Punkt "3 – Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer" bei der Erfassung von Einfuhrdokumenten im Feld "Art des Beleges" die Auswahl "Einfuhrbeleg" treffen.

Wenn Sie die Vergütung von Einfuhrumsatzsteuer beantragen, müssen Sie die Daten aus dem Einfuhrbeleg (Zollanmeldung/Steuerbescheid) in der Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer eintragen. Die Daten aus der Rechnung eines Spediteurs, der die Einfuhr im Inland für Sie abgewickelt und an Sie weiterbelastet hat, sind nicht zu verwenden.

Wie kann ich eine elektronisch übermittelte Rechnung einreichen?

Haben Sie mit einem Rechnungsaussteller eine elektronische Übermittlung der Rechnung vereinbart, müssen Sie die elektronische Rechnung ausdrucken. Die ausgedruckte elektronische Rechnung müssen Sie zusammen mit dem Zahlungsnachweis an das BZSt übermitteln.

Kann meine in Deutschland ansässige Mutter-/Tochtergesellschaft einen Antrag auf Vorsteuervergütung für mich einreichen?

Ja, Sie können sich durch Ihre in Deutschland ansässige Mutter-/Tochtergesellschaft vertreten lassen.

Dazu muss sich Ihre in Deutschland ansässige Mutter-/Tochtergesellschaft im ersten Schritt selbst für die Nutzung des BOP anmelden. In dem Anmeldeformular ist im Feld "Die Anmeldung erfolgt als" die Auswahl "inländischer Antragsteller (Unternehmer)" zu treffen. Anschließend muss das Anmeldeformular mit den Daten der in Deutschland ansässigen Mutter-/Tochtergesellschaft ausgefüllt werden.

Nachdem sich Ihre in Deutschland ansässigen Mutter-/Tochtergesellschaft erfolgreich im BOP angemeldet und registriert hat, kann sie im BOP einen Antrag auf Vorsteuervergütung für Sie stellen.

In dem Antragsformular "Antrag auf Umsatzsteuervergütung ausländischer Unternehmer (Drittstaaten) im Inland" sind unter dem Punkt "1 - Angaben zum Unternehmen" im Abschnitt "Antragsteller" die Daten Ihres Unternehmens einzutragen. Im Abschnitt "Zustellvertreter" sind die Daten Ihrer in Deutschland ansässigen Mutter-/Tochtergesellschaft anzugeben.

Ihre in Deutschland ansässige Mutter-/Tochtergesellschaft muss bei Stellung des Antrags auf Vorsteuervergütung durch Vorlage einer Vollmacht für den betreffenden Vergütungszeitraum nachweisen, dass Sie sie als ausländischer Antragsteller zur Antragstellung bevollmächtigt haben. Die Vollmacht ist zusammen mit den Antragsunterlagen beim BZSt einzureichen.

Welche Eintragungen muss ich im elektronischen Antragsformular im BOP vornehmen, wenn ich die Vereinfachungsregelung für Kleinbetragsrechnungen anwenden möchte?

Im elektronischen Antragsformular im BOP müssen Sie unter Punkt "3 – Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer" bei der Erfassung der in gesonderten Aufstellungen zusammengefassten Rechnungen im Feld "Art des Beleges" die Auswahl "gesonderte Aufstellung Kleinbetragsrechnung" beziehungsweise "gesonderte Aufstellung Einfuhrbeleg" treffen. Anschließend sind noch die Kostenart und der zusammengefasste Umsatzsteuer-Betrag anzugeben.

Wird der Vergütungsbetrag verzinst?

Der Vergütungsbetrag wird verzinst, wenn er erst nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Zeitdauer ausgezahlt wird. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet am Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheides. Der Zinssatz beträgt für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 0,15 % je Monat. Zinsen werden nur für volle Monate gezahlt.

Beispiel: Der Vergütungsantrag bezieht sich auf einen Vergütungszeitraum im Kalenderjahr 2018. Der Zinslauf beginnt ab dem 01.04.2020. Wird ein Vergütungsbescheid für das Kalenderjahr 2018 nach dem 30.04.2020 bekanntgegeben, ist der Vergütungsbetrag zu verzinsen.

Ausnahme: Die Vergütung von Einfuhrumsatzsteuer wird nicht verzinst.

Hinweis: Für die Vergütungszeiträume 2019 bis 2024 beginnt der Zinslauf jeweils später als 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Kann ich ausnahmsweise noch einen Antrag in Papierform stellen?

Ja, in Ausnahmefällen können Sie Ihren Antrag in Papierform stellen.

Grundsätzlich muss der Vergütungsantrag elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) gestellt werden.

Das BZSt kann auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung zulassen (sogenannte Härtefallregelung). Dazu müssen Sie glaubhaft machen, dass für Sie eine elektronische Antragstellung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Der Antrag auf Härtefallregelung sowie der Antrag auf Vorsteuervergütung müssen innerhalb der Antragsfrist beim BZSt eingegangen sein. Es ist empfehlenswert, beide Anträge zusammen einzureichen. Der Antrag auf Härtefallregelung ist nicht formgebunden.

Der Antrag auf Vorsteuervergütung muss von Ihnen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt eingereicht werden. Der Vergütungsantrag ist von Ihnen vollständig auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben. Sie müssen dem Antrag die Belege im Original beifügen.

Kann ich meinen Vorsteuer-Vergütungsantrag zurücknehmen?

Ja. Bitte erklären Sie die Rücknahme schriftlich per E-Mail, per Fax oder per Briefpost. Die Adressen lauten:

E-Mail:

poststelle-schwedt@bzst.bund.de

Fax:

+49 (0) 228 406 - 4722

Post:

Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Schwedt/Oder
Passower Chaussee 3b
16303 Schwedt/Oder
Deutschland

Bitte geben Sie unbedingt die Referenznummer des Antrages an.

Ist eine Geldempfangsvollmacht (Zahlungsanweisung) vorzulegen?

Wenn die Vergütung auf das Konto eines Dritten (zum Beispiel an Bevollmächtigte oder andere Personen/Unternehmen) ausgezahlt werden soll, ist eine Geldempfangsvollmacht vorzulegen.

Den Link zum Vordruck finden Sie hier:

Bitte füllen Sie den Vordruck vollständig aus und unterschreiben Sie ihn eigenhändig. Die Unterschrift des Inhabers oder des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens ist erforderlich. Die Unterschrift eines Bevollmächtigten ist nicht ausreichend. Bitte senden Sie die ausgefüllte Geldempfangsvollmacht auf dem Postweg oder per E-Mail oder per Fax an das BZSt.

Hilfsmittel

Vorschriften

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Dienstsitz Schwedt/Oder
Passower Chaussee 3b
16303 Schwedt/Oder

Telefon: +49 228 406-1200
Fax: +49 228 406-3200

Servicezeiten: Montag - Freitag von 9:00 - 14:00 Uhr

Zuständigkeitsbereich:

Umsatzsteuer