Bundeszentralamt für Steuern

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Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten

Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten

Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Vergütung der in Deutschland gezahlten Umsatzsteuer stellen.

Aktuelles:

Stand 01. Juli 2021: Hinweise zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU (Brexit)

Die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 beendet worden. Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, waren bis zum 31. März 2021 nach den Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zu stellen.

Anträge, die Vergütungszeiträume ab dem Jahr 2021 betreffen, sind nach den Regelungen für die Vorsteuervergütung an Unternehmer aus Drittstaaten zu stellen.

Ausnahme für Unternehmer mit Sitz in Nordirland:

Für den Warenkehr mit Nordirland gelten gemäß dem "Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft" und dem Protokoll zu Irland/Nordirland über den 31. März 2021 hinaus Sonderregelungen. Die Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 finden auf die Vergütung von Vorsteuern, die auf Warenbezüge nordirischer Unternehmer im Inland entfallen, weiterhin Anwendung.

Für die Vergütung von Vorsteuern, die auf den Bezug von Dienstleistungen entfallen, gelten die Regelungen für die Vergütung an Unternehmer aus Drittstaaten.

Stand 28.10.2020: Geänderte Bestimmungen für das Einreichen von berichtigten Rechnungen

Wenn Sie im Vorsteuer-Vergütungsverfahren eine Rechnung einreichen, die nicht die in § 14 Umsatzsteuergesetz enthaltenen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt, und das BZSt die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht vergütet, haben Sie die Möglichkeit, die Rechnung vom Rechnungsaussteller berichtigen zu lassen und die Vorsteuervergütung aus der berichtigten Rechnung zu beantragen.

Was Sie im Falle einer Rechnungsberichtigung ab sofort beachten müssen, lesen Sie hier:

I. In welchen Fällen muss die berichtigte Rechnung zu dem Vergütungszeitraum eingereicht
    werden, in dem die Leistung bezogen und die Rechnung erstmals ausgestellt wurde?

Eine Rechnungsberichtigung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Leistung bezogen und die Rechnung erstmals ausgestellt wurde, wenn folgende Angaben bereits in der ursprünglichen Rechnung enthalten sind:

  • Rechnungsaussteller (= Leistungserbringer),
  • Leistungsempfänger,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Entgelt (ohne Umsatzsteuer) und
  • gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.

Nach der Berichtigung der Rechnung muss der Vorsteuerabzug für den Vergütungszeitraum in Anspruch genommen werden, in dem die Leistung bezogen wurde und die ursprüngliche Rechnung erstmals vorlag (Abschn. 15.2a Abs. 7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).

Hinweis:
Die Vergütung der Umsatzsteuer aus einer rückwirkend berichtigten Rechnung kann ausschließlich dann erfolgen, wenn zum maßgeblichen Vergütungszeitraum noch keine Bestandskraft eingetreten ist. Sollten Sie daher eine Rechnung rückwirkend berichtigen lassen müssen, legen Sie vorsorglich zur Fristwahrung Einspruch gegen die Entscheidung ein, mit der die Vergütung der ursprünglichen Rechnung abgelehnt wurde.

Übergangsvorschrift:
Geht die berichtigte Rechnung bis zum 31. Dezember 2020 bei Ihnen als Rechnungsempfänger ein, können Sie den Vorsteuerabzug auch für den Vergütungszeitraum in Anspruch nehmen, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung nach § 31 Abs. 5 Umsatzsteuer-Durch¬führungsverordnung berichtigt hat. Sie müssen die berichtigte Rechnung nicht rückwirkend zu dem Vergütungszeitraum, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde, einreichen.

II. In welchen Fällen muss die berichtigte Rechnung zu dem Vergütungszeitraum eingereicht
     werden, in dem die Berichtigung erfolgt ist?

Enthält eine Rechnung mindestens eines der folgenden Merkmale nicht, so wirkt ihre Berichtigung nicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Leistung bezogen und die Rechnung erstmals ausgestellt wurde:

  • Rechnungsaussteller (= Leistungserbringer),
  • Leistungsempfänger,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Entgelt (ohne Umsatzsteuer) und
  • gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.

Nach der Berichtigung der Rechnung muss der Vorsteuerabzug für den Vergütungszeitraum in Anspruch genommen werden, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigt hat und das Dokument mit den berichtigten Angaben dem Rechnungsempfänger zugegangen sind (Abschn. 15.2a. Abs. 7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).

III. Wie kann eine Rechnung berichtigt werden?

Es bestehen drei Möglichkeiten zur Berichtigung von unzureichenden Rechnungen:

  1. Berichtigung direkt auf der Rechnung

    Jede Berichtigung, die direkt auf der Rechnung vorgenommen wird, ist durch den Rechnungsaussteller mit seinem Firmenstempel, Datum und Unterschrift zu bestätigen. Bei einer Rechnungsberichtigung müssen auf einer Rechnung die geänderten Daten noch erkennbar sein. Das Überkleben von Daten mittels Aufkleber bzw. das Überschreiben ist nicht zulässig.
  2. Ausstellen eines Dokuments, das eindeutig und spezifisch auf die zu ändernde Rechnung bezogen ist

    Das Dokument, ist eindeutig und spezifisch auf die zu ändernde Rechnung bezogen, wenn in diesem Dokument die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung angegeben ist. Das Dokument muss § 14 Umsatzsteuergesetz entsprechen, also insbesondere das Ausstellungsdatum enthalten. Eine neue Rechnungsnummer für das berichtigende Dokument ist dagegen nicht erforderlich.

  3. Ausstellung einer neuen Rechnung mit Datum der Neuausstellung

    Es kann eine neue Rechnung ausgestellt werden, die einen eindeutigen Bezug auf die ursprüngliche Rechnung beinhalten muss.

Antrag

Jeder EU-Mitgliedstaat hat ein elektronisches Portal eingerichtet, über das die in diesem Mitgliedstaat ansässigen und registrierten Unternehmer ihre Anträge einreichen. Diese Anträge müssen bis spätestens 30. September des folgenden Jahres vorliegen.

Bei Fragen zum Ablauf der elektronischen Antragstellung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde im Mitgliedstaat der Ansässigkeit.

Berechtigte Antragsteller

Sie können am Vorsteuer-Vergütungsverfahren teilnehmen, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind in einem EU-Mitgliedstaat als Unternehmer umsatzsteuerlich registriert.
  • Sie haben weder Ihren Sitz noch Ihre Geschäftsleitung in Deutschland.
  • Sie haben keine Betriebsstätte in Deutschland, von der aus im Inland steuerbare Umsätze getätigt werden.
  • Sie sind in Deutschland nicht umsatzsteuerlich registriert.
  • Sie führen keine Umsätze in Deutschland aus, mit Ausnahme von

    • Lieferungen und Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zahlen muss oder
    • Umsätze, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen oder
    • innergemeinschaftlichen Erwerben und daran anschließende Lieferungen im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes
    • Leistungen, die unter die Regelung des Mini-One-Stop-Shop fallen.

Vergütungszeitraum

Der Vergütungszeitraum muss mindestens drei aufeinanderfolgende Kalendermonate in einem Kalenderjahr umfassen. Er darf höchstens ein Kalenderjahr betragen. Der Zeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt.

Die Zeiträume von Anträgen dürfen sich nicht überschneiden. Ausnahme: Wenn Sie einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum des Kalenderjahres gestellt haben, können Sie für das betreffende Kalenderjahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen. In diesen Antrag dürfen ausschließlich Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in den vorangegangenen, wirksam gestellten Vergütungsanträgen nicht enthalten sind.

Mindestbetrag

Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 Euro betragen. Bei einem Vergütungszeitraum, der das Kalenderjahr oder den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres umfasst, muss die beantragte Vergütung mindestens 50 Euro betragen.

Präferenzen

In den Präferenzen regeln die EU-Mitgliedstaaten bestimmte nationale Besonderheiten im Antragsverfahren. Für Deutschland gilt:

  • Subcodes sind nicht erforderlich.
  • Eingescannte Originalbelege (Rechnungen und Einfuhrbelege) sind elektronisch zu übermitteln, wenn das Entgelt (ohne Umsatzsteuer) mindestens 1.000 Euro beträgt. Bei Rechnungen über Kraftstoffe liegt die Schwelle bei 250 Euro.
  • NACE-Codes sind erforderlich.
  • Akzeptierte Sprachen sind Deutsch und Englisch.
  • Der Antragsteller kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so ist grundsätzlich eine Vollmacht zu übermitteln.
  • Eine Zahlung an Dritte ist möglich, wenn der Antragsteller eine Geldempfangsvollmacht (Zahlungsanweisung) übermittelt.

Abschluss der Bearbeitung

Nach Bearbeitung des Antrags erhält der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter einen Bescheid über die getroffene Entscheidung. Der Bescheid wird an die im Antrag angegebene Anschrift gesendet.

Die Bekanntgabe der Bescheide über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen erfolgt grundsätzlich auf schriftlichem Wege. Die Bekanntgabe kann auch durch Bereitstellung zum Datenabruf erfolgen. Dazu ist Ihre vorherige Zustimmung sowie die Einrichtung eines Nutzerkontos im BZSt-Online-Portal erforderlich. Nähere Informationen finden Sie unter "Informationen zur Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf im BZSt-Online-Portal".

Fragen & Antworten

Was ist bei gescannten Belegen zu beachten?

Bitte scannen Sie die beizufügenden Rechnungen und Einfuhrbelege vollständig. Es reicht nicht aus, nur einzelne Seiten der Belege zu übermitteln.

Scannen Sie die Belege in schwarz/weiß mit einer Auflösung von 200 dpi. Die Dateigröße für die gesamten Anlagen eines Antrages ist aus technischen Gründen auf 5 MB begrenzt.

Muss ich auch Rechnungen im Original per Post übersenden?

Die Zusendung von Originalrechnungen kann im Einzelfall erforderlich sein. Das BZSt fordert die Originalbelege in diesen Fällen an. Bitte übersenden Sie nicht unaufgefordert die Originalrechnungen in Papierform.

Kann ich vergessene Rechnungen noch in einem späteren Vergütungszeitraum einreichen?

Ja, Sie können vergessene Rechnungen mit jedem späteren Antrag einreichen, dessen Vergütungszeitraum sich auf dasselbe Kalenderjahr bezieht.

Können Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro getrennt nach Steuersatz und Kostenart zusammengefasst und addiert werden?

Nein. Sie müssen alle Rechnungen einzeln in die Aufstellung zum Antrag eintragen.

Rechnungen, die den Schwellenwert nicht erreichen, müssen nicht eingescannt und dem Antrag beigefügt werden. Der Schwellenwert (Entgelt ohne Umsatzsteuer) beträgt 1000 Euro bzw. bei Rechnungen über Kraftstoff 250 Euro.

Wie muss ich Einfuhrdokumente im Antrag erfassen?

Wenn Sie die Vergütung von Einfuhrumsatzsteuer beantragen, müssen Sie die Daten aus dem Einfuhrbeleg (Zollanmeldung/Steuerbescheid) im Antrag eintragen. Die Daten aus der Rechnung eines Spediteurs, der die Einfuhr im Inland für Sie abgewickelt und an Sie weiterbelastet hat, sind nicht zu verwenden.

Was muss ich beachten, wenn in einer Rechnung eine Lieferanschrift in Deutschland angegeben ist?

Bitte reichen Sie zusammen mit dem Antrag eine Erläuterung ein, was mit den gelieferten Gegenständen am Lieferort geschieht. Sie vermeiden dadurch Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung.

Ist eine Geldempfangsvollmacht (Zahlungsanweisung) im Original vorzulegen?

Übermitteln Sie die Geldempfangsvollmacht als PDF-Datei mit dem Antrag. Falls erforderlich, fordert das BZSt die Geldempfangsvollmacht im Original an.

Sollte die Übermittlung zusammen mit dem Antrag technisch nicht möglich sein, können Sie die Geldempfangsvollmacht auch per E-Mail, per Fax oder auf Datenträger (CD oder USB-Stick) übermitteln. Bitte geben Sie folgende Daten in der E-Mail an:

  • Antragsteller
  • Kennnummer: falls bekannt
  • Referenznummer
  • Versionsnummer
  • Vergütungszeitraum

Kann ich meinen Anspruch auf Vorsteuervergütung abtreten?

Ja, Sie können Ihren Vergütungsanspruch abtreten. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Der Anspruch ist bereits entstanden (das heißt, der Vergütungszeitraum, auf den sich die Abtretung bezieht, liegt in der Vergangenheit).
  • Sie zeigen dem BZSt die Abtretung mit dem vorgeschriebenen Vordruck an.

Kann ich meinen Vorsteuer-Vergütungsantrag zurücknehmen?

Ja. Bitte erklären Sie die Rücknahme schriftlich per E-Mail, per Fax oder per Briefpost. Die Adressen lauten:

poststelle-schwedt@bzst.bund.de

oder

Fax: +49 (0) 228 406 - 4722

oder

Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Schwedt/Oder
Passower Chaussee 3b
16303 Schwedt/Oder
Deutschland

Bitte geben Sie unbedingt die Referenznummer des Antrages und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens an.

Wird der Vergütungsbetrag verzinst?

Ein Vergütungsbetrag wird verzinst, wenn dem BZSt Ihr Vergütungsantrag vollständig - inklusive aller zu übermittelnden Dokumente – vorliegt, Sie angeforderte zusätzliche Informationen fristgerecht vorlegen und das BZSt nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen über Ihren Antrag entscheidet.

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