Bundeszentralamt für Steuern

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Zusammenfassende Meldung

Fragen und Antworten

Auf dieser Seite finden Sie Fragen und Antworten zum Thema Zusammenfassende Meldung.
Auch ViOIA, unser BZSt-Chatbot steht Ihnen für weitere Auskünfte zur Verfügung.

Fragen und Antworten zur ZM Allgemein

Wer muss eine ZM an das BZSt übermitteln?

Sofern entsprechende Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht wurden (siehe Frage "Was ist zu melden?"), sind die folgenden Unternehmen zur Abgabe einer ZM verpflichtet:

  • Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG
  • Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaft)
  • Pauschalierende Land- und Forstwirte

Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG müssen keine ZM übermitteln.

Was ist zu melden?

In der ZM sind für

  • innergemeinschaftliche Warenlieferungen, das heißt Lieferungen oder Versendungen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat - § 18a Abs.6 UStG,
  • innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, das bedeutet eine steuerbare sonstige Leistung die für ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erbracht wurde und für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet - § 3a Abs. 2 UStG,
  • innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gemäß § 25b Abs. 2 UStG

die

  • USt-IdNr. des Erwerbers oder Leistungsempfängers,
  • die Bemessungsgrundlage und
  • die Art des Umsatzes

anzugeben.

Im Rahmen der Konsignationslagerregelung sind bei Beförderungen und Versendungen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat - § 6b Abs. 1 UStG, ebenfalls die USt-IdNr. des vorgesehenen Erwerbers anzugeben.

Rückbeförderungen und Rückversendungen sind unter Angabe der USt-IdNr. des vorgesehenen Erwerbers und des jeweiligen Tatbestandes zu melden.

Im Falle des Erwerberwechsels ist zusätzlich zur USt-IdNr. des vorgesehenen Erwerbers und des Tatbestandes auch die USt-IdNr. des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers anzugeben.

Muss ich auch eine ZM abgeben, wenn ich keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen an Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erbracht habe oder keine Beförderungen oder Versendungen i.S.d. § 6b Abs. 1 UStG (Konsignationslagerregelung) aufgeführt habe?

Wurden keine der in der Frage "Was ist zu melden?" genannten Umsatzarten getätigt, ist keine ZM zu übermitteln.

Muss ich auch den Bezug von Waren melden?

Warenbezüge (Erwerbe) aus anderen EU-Mitgliedstaaten sind nicht zu melden.

Wann ist zu melden? Welche Fristen gibt es?

Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraumes an das BZSt elektronisch zu übermitteln (§18a Abs. 1 Satz 1 UStG).

Für welchen Meldezeitraum muss ich die ZM abgeben?

In Abhängigkeit von den jeweiligen Voraussetzungen kommt als Meldezeitraum für die Übermittlung der ZM, das Kalendervierteljahr, der Kalendermonat oder in Ausnahmefällen das Kalenderjahr in Betracht. Weitere Informationen erhalten Sie in den nachfolgenden Fragen.

Wann ist die ZM für den Meldezeitraum Kalendervierteljahr abzugeben?

Beträgt die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gemäß § 25b Abs. 2 UStG weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 €, kann die ZM bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres elektronisch übermittelt werden (§18a Abs. 1 Satz 2 UStG).

Wann muss ich eine ZM für den Meldezeitraum Kalendermonat abgeben?

Die ZM ist für den Kalendermonat abzugeben, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gemäß § 25b Abs. 2 UStG für das laufende Kalendervierteljahr oder für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 € beträgt.

Der Wechsel zur monatlichen Abgabe erfolgt automatisch. Das Unternehmen hat auf seine Abgabepflichten zu achten; es erfolgt keine Mitteilung des BZSt über die Änderung des Meldezeitraums.

Wann muss ich die ZM abgeben, wenn der Betrag von 50.000 € im laufenden Kalendervierteljahr überschritten wurde?

Sofern die Summe der Bemessungsgrundlagen für die vorgenannten Umsätze im laufenden Kalendervierteljahr den Betrag von 50.000 € überschritten hat, ist die ZM bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wurde, für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres elektronisch zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 Satz 3 UStG).

Beispiel:

Der Unternehmer M hat bislang die ZM für den Meldezeitraum Kalendervierteljahr abgegeben. Im Mai beträgt die Summe der Bemessungsgrundlagen 57.000 €.

M muss nun bis zum 25. Juni eine ZM für die Monate April und Mai abgeben. Die ZM für Juni und alle folgenden Monate ist dann bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats zu übermitteln.

Welcher Meldezeitraum gilt für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen?

Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen sind grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres elektronisch zu übermitteln (§18a Abs. 2 Satz 1 UStG).

Sofern das Unternehmen bereits für Lieferungen zur monatlichen Abgabe der ZM verpflichtet ist, sind die Angaben zu den innergemeinschaftliche sonstige Leistungen im jeweils letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen (§18a Abs. 2 Satz 2 UStG).

Kann ich die ausgeführten innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen auch in die von mir für den Kalendermonat abzugebende ZM für Lieferungen aufnehmen?

Ja.

Die im gleichen Zeitraum ausgeführten innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen können auch in die Monats-ZM aufgenommen werden (§ 18a Abs. 3 UStG).

In welchen Ausnahmefällen kann die ZM für das Kalenderjahr abgegeben werden?

Die Abgabe einer Jahres-ZM ist nur dann zulässig, wenn Sie zum einen bei Ihrem Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen befreit sind

und

zum anderen die folgenden Voraussetzungen erfüllen (§ 18a Abs.9 UStG):

  • Die Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen hat im vorangegangenen Kalenderjahr 200.000 € nicht überstiegen und wird im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen,
  • die Summe der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen hat im vorangegangenen Kalenderjahr 15.000 € nicht überstiegen und wird im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen und
  • es handelt sich bei den innergemeinschaftlichen Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit USt-IdNr.

Ich gebe die ZM vierteljährlich ab. Muss ich eine Jahresmeldung zusätzlich abgeben?

Nein, anders als beim Finanzamt und den dort abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist bei der ZM keine Jahreserklärung einzureichen.

Ich bin Kleinunternehmer und habe eine Aufforderung zur Abgabe der ZM erhalten. Warum?

Bitte überprüfen Sie Ihre Umsatzsteuererklärung. Haben Sie Umsätze erklärt, für die eine ZM abzugeben ist? Dann berichtigen Sie bitte Ihre Umsatzsteuererklärung. Anderenfalls nehmen Sie bitte mit Ihrem zuständigen Finanzamt Kontakt auf.

Ich bin Kleinunternehmer und besitze eine USt-IdNr. Bin ich allein aufgrund des Besitzes einer USt-IdNr. verpflichtet, eine ZM abzugeben?

Nein.

Wie kann ich eine ZM abgegeben?

Die ZM ist grundsätzlich auf elektronischen Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Derzeit stehen zwei Portale zur elektronischen Übermittlung der ZM zur Verfügung:

  • ELSTER-Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung - für alle Unternehmer geeignet (Ausnahme: Massenmelder)
  • BZSt-Online-Portal (zwingend für Massenmelder)

Aus technischen Gründen ist es derzeit nicht möglich, dass Unternehmer, die die Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG in Anspruch nehmen, die hierfür erforderlichen Angaben (§ 18a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2a UStG) im Rahmen des bestehenden Verfahrens zur Abgabe der ZM nach § 18a UStG vornehmen können.

Zur Erfüllung der bestehenden Meldepflichten und damit auch zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG steht für die Übergangszeit ein Vordruck auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung.

Für die Übermittlung stehen Ihnen eine Online- und Offlineversion des Formulars zur Verfügung.

Bei Nutzung des Online-Formulars haben Sie die Möglichkeit, das Formular nach dem Ausfüllen elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Sie erhalten direkt eine Übermittlungsbestätigung am Bildschirm angezeigt.

Sofern Sie das Offline-Formular nutzen, ist dieses nach dem Ausfüllen per DE-Mail an das BZSt DE-Mail-Postfach (konsignationslager@bzst.de-mail.de) zu übersenden. Sie erhalten eine Bestätigung in Ihr DE-Mail-Postfach.

Gibt es eine Ausnahme zur elektronischen Übermittlung der ZM?

Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann Ihr Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten. Soweit Ihr Finanzamt nach § 18 Abs.1 Satz 2 UStG auf eine elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die ZM.

Wie überwacht das BZSt den fristgerechten Eingang der ZM?

Die Abgabepflicht für eine ZM korrespondiert mit den Angaben in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder der -Jahreserklärung.

Dies bedeutet konkret, dass die Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen, innergemeinschaftlicher sonstiger Leistungen oder innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuervoranmeldung oder in der Umsatzsteuererklärung automatisiert zu einer Abgabepflicht für die ZM führt.

Kann ich eine Verlängerung der Abgabefrist beantragen?

Hat ein Unternehmen keine Möglichkeit, die ZM in der dafür vorgesehenen Frist abzugeben, besteht die Möglichkeit, vor Ablauf der Abgabefrist und unter Angabe von Gründen, beim BZSt eine Verlängerung der Frist zu beantragen.

Nutzen Sie hierfür bitte das Kontaktformular.

Wann werden Zwangsgelder festgesetzt?

Ist ein Unternehmen der Pflicht zur Abgabe der ZM trotz der vorhergehenden Erinnerung und Androhung eines Zwangsgeldes nicht nachgekommen, so kann vom BZSt ein Zwangsgeld festgesetzt werden, um den Unternehmen zur Einhaltung seiner Mitwirkungspflicht zu zwingen.

Die Zahlung des Zwangsgeldes führt nicht zu einer Erledigung der Abgabepflicht!

Die ZM wird auch nach Zahlung eines ersten Zwangsgeldes weiterhin vom BZSt eingefordert und es können noch weitere Zwangsgelder festgesetzt werden.

Erst durch Abgabe der ZM oder nach erfolgter Berichtigung der abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Umsatzsteuererklärung und anschließender Mitteilung des zuständigen Finanzamtes, die den Wegfall der Meldepflicht dem BZSt bestätigt, ist der Vorgang abgeschlossen.

Was geschieht bei ungültigen ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ?

Nach Abgabe der ZM werden die ausländischen USt-IdNrn. in die Datenbank des BZSt übernommen und auf Gültigkeit und Schlüssigkeit (Plausibilität) überprüft.

Sind die USt-IdNrn. ungültig, erhält das Unternehmen eine automatisierte schriftliche Aufforderung zur Berichtigung.

Darüber hinaus werden die plausiblen, ausländischen USt-IdNrn. mit dem Datenbestand in den anderen Mitgliedstaaten abgeglichen. In diesem Verfahrensschritt wird geprüft, ob die USt-IdNr. einem Unternehmen tatsächlich zugeteilt wurde und ob sie im angegebenen Zeitraum auch gültig war. Ist dies nicht der Fall, erhält das deutsche Unternehmen auch in diesen Fällen eine automatisierte Aufforderung zur Berichtigung.

Muss ich ungültige USt-IdNrn. beim BZSt berichtigen?

Das Unternehmen ist verpflichtet, unrichtige oder unvollständige Angaben in seiner ZM auf elektronischem Weg innerhalb eines Monats zu berichtigen (§ 18a Abs. 10 UStG).

Wo finde ich Beispiele für die Berichtigung einer ZM?

Ausführliche Beispiele finden Sie im Themenbereich "Berichtigung" sowie in der ZM-Ausfüllanleitung und dem Merkblatt zur Berichtigung einer ZM.

Wo finde ich ausführlichere Informationen?

Fragen und Antworten zur elektronischen Abgabe und Datenübermittlung

Sind die Zertifikate für das Elster-Portal und das BZStOnline-Portal zeitlich begrenzt?

Die Zertifikate für das Elster-Portal und das BZStOnline-Portal sind zeitlich begrenzt. Sie werden jedoch vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes Ihres Zertifikates rechtzeitig mit einer E-Mail darüber informiert, dass Ihr Zertifikat in Kürze abläuft.

Den Gültigkeitsablauf Ihres Zertifikates können Sie durch eine Zertifikatsverlängerung verhindern. Hierzu müssen Sie sich in dem entsprechenden Portal einloggen.

Nach Ablauf des Zertifikates können Sie Ihr Benutzerkonto nicht mehr nutzen. Ein Login in dem jeweiligen Portal ist nicht mehr möglich. Eine erneute Registrierung in dem jeweiligen Portal ist zwingend erforderlich.

Was ist bei einer Zertifikatsverlängerung für das BZStOnline-Portal und Nutzung der ELMA5-Schnittstelle zu beachten?

Bei einer Zertifikatsverlängerung ist darauf zu achten, dass auch die ELMA5-Freischaltung für das betreffende Verfahren verlängert wird. Wenn eine Verlängerung des Zertifikates ansteht und es bereits eine ELMA5-Freischaltung gab, wird man bei einer Zertifikatsverlängerung auch auf die Verlängerung der ELMA5-Freischaltung hingewiesen bzw. gefragt, ob man dieser zustimmt. Beantwortet man diese Frage mit 'Ja', wird alles andere durch das BOP abgewickelt.

Ein Importieren des BOP-Zertifikates in den Browser ist nur in den Fällen notwendig, in denen die Nutzer für die Übermittlung ihrer Massendaten-Datei das BOP nutzen möchten. Der Browser weist sich dann beim Verbindungsaufbau gegenüber dem ELMA-Server mittels des importierten Zertifikates als dazu berechtigt aus.

Nutzer, die für die Massendatenübermittlung nicht das Portal nutzen, sondern mit ihrem Rechner eine direkte Verbindung zum ELMA5-Server aufbauen (Rechner-zu-Rechner-Kopplung per sftp), also ohne Vermittlung/ Unterstützung durch das Portal, benötigen kein Browser-Zertifikatsimport. Der Prozess läuft hierbei ohne Browser ab.

Hinweis/ Empfehlung bei Übermittlungsproblemen bezogen auf die Massendaten-Übermittlung über die ELMA5-Schnittstelle im Portal und fehlender Ursache:

Der gesamte Browser-Cache sollte gelöscht werden und nur das aktuelle Zertifikat enthalten sein.

In der Regel sollte die Übermittlung auch funktionieren, wenn mehrere Zertifikate im Browser eingebunden sind. Beim Upload der Massendaten auf den ELMA5-Server muss sichergestellt sein, dass genau dieses berechtigte BOP-Zertifikat sich gegenüber dem ELMA5-Server ausweist und nicht eines der ggf. anderen importierten Zertifikate. Es ist in der Regel so, dass vor dem Absenden der Datei das Zertifikat nochmals bestätigt werden muss.

Ein gültiges Zertifikat und eine ELMA5-Freischaltung für das betreffende Verfahren muss immer vorhanden sein. Ein Zertifikatsimport nur bei Nutzung des BOP und hier nur bei Nutzung der Massendatenschnittstelle ELMA5. Beim Versenden von einzelnen BOP-Formularen ist dies nicht notwendig.

Muss ich jede einzelne Meldezeile händisch erfassen?

Nein. Es besteht die Möglichkeit, die einzelnen Meldezeilen in einer CSV-Datei zu erfassen und sodann in das Formular zu importieren. Weitere Informationen erhalten Sie im Themenbereich "Elektronische Abgabe und Datenübermittlung".

Können steuerliche Daten nur zu der Person oder dem Unternehmen, für welches das Benutzerkonto angelegt wurde, übermittelt werden?

Nein. Die Person oder das Unternehmen, das die Registrierung durchgeführt hat, tritt gegenüber der Finanzverwaltung als Datenlieferant auf.

Steuerliche Daten können zu dem eigenen Unternehmen und/oder anderen Unternehmen (zum Beispiel Organgesellschaften oder Mandanten eines Steuerbüros) übermittelt werden.

Wer kann sich bei ELSTER oder BOP registrieren und ein Benutzerkonto anlegen?

Die Registrierung erfolgt für den Datenlieferer. Datenlieferer ist derjenige, der die ZM für das Unternehmen abgibt. Dies kann zum Beispiel das Unternehmen selbst, der Geschäftsführer oder das Steuerbüro sein.

Wo finde ich Hilfe bei der Registrierung / Anlage eines Benutzerkontos oder Freischaltung zum Fachverfahren?

Was ist ELMA5?

ELMA5 ist ein Kommunikationsverfahren, das für die Übertragung von "Massendaten" entwickelt wurde. ELMA5 steht nur im BOP zur Verfügung. Eine Freischaltung zum Verfahren ELMA5 ist nur für Datenlieferer die mehr als 1.500 Meldezeilen oder ZMs für mehrere Unternehmen gleichzeitig abgeben möchten, sinnvoll.

Fragen und Antworten zur Konsignationslagerregelung

Was ist zu melden?

Beförderungen und Versendungen oder Rückbeförderungen und Rückversendungen sind unter Angabe der USt-IdNr. des vorgesehenen Erwerbers und des jeweiligen Tatbestandes zu melden (§ 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG). Im Falle des Erwerberwechsels ist zusätzlich zur USt-IdNr. des vorgesehenen Erwerbers und des Tatbestandes auch die USt-IdNr. des ursprünglichen vorgesehenen Erwerbers anzugeben.

Wurden keine Beförderungen oder Versendungen im Sinne des § 6b Abs. 1 UStG ausgeführt, ist keine Meldung zu übermitteln.

Welche Tatbestände gibt es?

In der Meldung sind die folgenden Tatbestände im Rahmen der Konsignationslagerregelung zu melden:

  • Beförderungen oder Versendungen

    Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates für Zwecke einer Lieferung des Gegenstandes nach dem Ende dieser Beförderung oder Versendung an einen Erwerber (§ 6b Abs. 1 UStG).

  • Rückbeförderungen oder Rückversendungen
    Der Gegenstand gelangt innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung aus dem Bestimmungsmitgliedstaat in den Abgangsmitgliedstaat zurück (§ 6b Abs. 4 UStG).
  • Erwerberwechsel
    An die Stelle des vorgesehenen Erwerbers tritt vor dem Zeitpunkt der Lieferung ein anderer Erwerber (§ 6b Abs. 5 UStG).

Wann ist zu melden?

Die Meldung ist - wie die Zusammenfassende Meldung - bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraumes an das BZSt zu übermitteln.

Für welche Zeiträume muss ich die Meldung abgeben?

Für die Meldezeiträume der Meldung im Rahmen der Konsignationslagerregelung gelten dieselben Regelungen, wie für die ZM. Es kommen somit das Kalendervierteljahr, der Kalendermonat oder in Ausnahmefällen das Kalenderjahr in Betracht.

Wie kann ich melden?

Derzeit besteht aus technischen Gründen nicht die Möglichkeit, die erforderlichen Angaben im Rahmen des bestehenden Verfahrens zur Abgabe der ZM vorzunehmen.

Ihnen steht jedoch auf dem Formularserver ein Formular als Online-Variante zur Verfügung.

Bei Nutzung des Online-Formulars haben Sie die Möglichkeit, das Formular nach dem Ausfüllen elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Sie erhalten direkt eine Übermittlungsbestätigung am Bildschirm angezeigt.

Wie viele Meldezeilen sind einzutragen, wenn mehrere Beförderungen oder Versendungen innerhalb eines Meldezeitraums an denselben vorgesehenen Erwerber erfolgen?

Mehrere Beförderungen oder Versendungen in das Konsignationslager innerhalb eines Meldezeitraumes an denselben vorgesehenen Erwerber sind zusammengefasst in einer Zeile einzutragen.

Fragen und Antworten zum Brexit

Wie ist der umsatzsteuerrechtliche Status des Vereinigten Königreichs nach dem 31.12.2020?

Ab dem 01.01.2021 gilt das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, nach dem Austrittsabkommen nicht mehr als Gemeinschaftsgebiet und ist für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31.12.2020 grundsätzlich als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG zu behandeln.

Eine Ausnahme gilt für Nordirland für den Bereich der Warenlieferungen; siehe dazu unter 3., für das im „Protokoll zu Irland / Nordirland“ zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde.

Was ist nach dem 31.12.2020 im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien zu beachten?

Nach dem 31.12.2020 im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien ausgeführte Umsätze unterliegen den für das Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer. Eine Zusammenfassende Meldung muss für diese Umsätze nicht abgegeben werden.

Was muss ich ab 01.01.2021 im Warenverkehr mit Nordirland beachten?

Nach Artikel 8 des "Protokolls zu Irland / Nordirland" zum Austrittsabkommen gelten für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs nach dem 31.12.2020 die Vorschriften zur Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Handel.

Für die Lieferung von Waren von und nach Nordirland kommen daher weiterhin die umsatzsteuerlichen Regelungen für EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung.

Was muss ich ab 01.01.2021 im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland beachten?

Für den Dienstleistungsverkehr mit Nordirland gelten die für das Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer.

Wie kann ich erkennen, ob es sich um ein Unternehmen aus Nordirland handelt, für den der besondere Status des Protokolls zu Irland/Nordirland gilt?

In Nordirland ansässige Unternehmen erhalten eine USt-IdNr. mit dem Länderkennzeichen "XI".

Kann ich die Gültigkeit von USt-IdNrn. mit dem Länderkennzeichen "XI" auch im Bestätigungsverfahren (Internet, XML-RPC-Schnittstelle, telefonisch, schriftlich) prüfen?

Ab dem 01.01.2021 können USt-IdNrn. mit dem Länderkennzeichen "XI" im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG geprüft werden.

Über welche Warenlieferungen an Erwerber in Nordirland muss ich Angaben in der Zusammenfassenden Meldung machen?

Für die Meldezeiträume nach dem 31.12.2020 sind in der Zusammenfassenden Meldung die Angaben zu

  • innergemeinschaftlichen Lieferungen
  • innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften und
  • Beförderungen oder Versendungen i. S. d. § 6b Abs. 1 Nr.4 UStG (Konsignationslagerregelung)

an nordirische Unternehmen mit USt-IdNrn. mit dem Länderkennzeichen "XI" zu machen.

Muss ich in der Zusammenfassenden Meldung auch Angaben zu Dienstleistungen für Leistungsempfänger in Nordirland machen?

Nein. Für den Dienstleistungsverkehr mit Nordirland gelten die für das Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer. Angaben zu gegenüber nordirischen Leistungsempfängern erbrachten sonstigen Leistungen sind deshalb in der Zusammenfassenden Meldung nicht zu machen.

Für welche Meldezeiträume ist das Länderkennzeichen "GB" ein zulässiges Länderkennzeichen?

Das Länderkennzeichen "GB" ist nur für die Meldezeiträume bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 ein zulässiges Länderkennzeichen.

Muss ich ungültige USt-IdNrn. mit dem Länderkennzeichen "GB" auch nach dem 31.12.2020 noch berichtigen?

Das Länderkennzeichen "GB" ist für die Meldezeiträume bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 ein zulässiges Länderkennzeichen.

Sofern Sie vom BZSt für diese Meldezeiträume zur Berichtigung Ihrer Zusammenfassenden Meldung wegen darin angegebener ungültiger USt-IdNrn. mit dem Länderkennzeichen "GB", aufgefordert werden, müssen Sie die ungültigen USt-IdNrn. auch nach dem 31.12.2020 berichtigen.

Kann die Gültigkeit von USt-IdNrn. mit dem Länderkennzeichen "GB" auch nach dem 31.12.2020 im Bestätigungsverfahren (Internet, XML-RPC-Schnittstelle, telefonisch, schriftlich) noch geprüft werden?

Nein. Nach dem 31.12.2020 können USt-IdNrn. mit dem Länderkennzeichen "GB" nicht mehr im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG geprüft werden. Es wird deshalb empfohlen, die erforderlichen Abfragen vor dem 31.12.2020 durchzuführen und die Abfrageergebnisse als Nachweis gegenüber dem Finanzamt aufzubewahren.

Wie kann ich nachträgliche Änderungen der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Sinne des § 17 UStG (z.B. Rabatt, Uneinbringlichkeit oder Stornierungen von Rechnungen) in meiner Zusammenfassenden Meldung für Meldezeiträume vor dem 31.12.2020 berücksichtigen?

Zusammenfassende Meldungen mit Angabe des Länderkennzeichens "GB" für Meldezeiträume nach dem 31.12.2020 können nicht übermittelt werden.

Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage für ausgeführte innergemeinschaftliche Umsätze mit Erwerbern bzw. Leistungsempfängern im Vereinigten Königreich in der Zusammenfassenden Meldung für Meldezeiträume vor dem 31.12.2020. Die Änderungen der Bemessungsgrundlage sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach den dort geltenden Berichtigungsvorschriften vorzunehmen.

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66738 Saarlouis

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