Bundeszentralamt für Steuern

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Dienstsitz Bonn

Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 AO; Brexit

Nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 AO haben inländische Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt die Tatsache mitzuteilen, dass der inländische Steuerpflichtige allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann, sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Drittstaat-Gesellschaft. Das Vereinigte Königreich (VK) gilt bis zum 31. Dezember 2020 gemäß § 1 Brexit-Übergangsgesetz als EU-Mitgliedstaat.

Inländische Steuerpflichtige sind aufgrund des Brexits nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 AO verpflichtet, einen solchen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft im VK (Drittstaat-Gesellschaft ab dem 1.1.2021) im Sinne des § 138 Abs. 3 AO, ab dem 1. Januar 2021 dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft im VK, der vor dem 1. Januar 2021 bestand und der am 1. Januar 2021 fortbesteht, ist dem zuständigen Finanzamt aufgrund des Brexits bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 AO ebenfalls mitzuteilen.