§ 11 InvStG - Zuständigkeitsänderung
Seit dem 1. Juli 2021 ist ausschließlich das BZSt für die Erstattung von Kapitalertragsteuer an beschränkt steuerpflichtige Investmentfonds zuständig. Eine Entlastung durch das Betriebsstättenfinanzamt ist nicht mehr möglich.
Anträge, die vor dem 1. Juli 2021 beim Betriebsstättenfinanzamt gestellt wurden, sind nicht zusätzlich beim BZSt einzureichen.
Die erforderlichen Antragsformulare stehen derzeit leider noch nicht zur Verfügung. Die Veröffentlichung erfolgt in Kürze.