Bundeszentralamt für Steuern

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Common Reporting Standard

CRS Newsletter 06/2022

Informationen über die Aktualisierung des CRS Internetauftritts / Informationen zur Anwendung des geänderten BMF-Schreibens zu Anwendungsfragen bei CRS und FATCA

1. Erweiterung der Fragen und Antworten um die Kategorie AIA-Prüfungen

In Zusammenarbeit mit dem Fachbereich AIA-Prüfungen wurden häufige Anliegen, die sich im Bereich des Common Reporting Standards auch an AIA-Prüfungen richten, zusammengefasst und gesammelt.

Die Fragen und Antworten stehen unter folgendem Link bereit: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CommonReportingStandard/FAQ/faq_node.html

2. Aktualisierung der Angaben zur CRS Testmöglichkeit

Das CRS Testhandbuch wurde von der Internetseite entfernt und durch einen Erläuterungstext zur weiterhin bestehenden Testmöglichkeit ersetzt.

Die Informationen zur Übermittlung von CRS Testdaten sind von nun an unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CommonReportingStandard/Datenuebermittlung/datenuebermittlung_node.html

3. Information zur Anwendung des geänderten BMF-Schreibens vom 15. Juni 2022 zu Anwendungsfragen bei CRS und FATCA

Mit dem BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 zur Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Februar 2017 zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit CRS und FATCA wurden teilweise Produkte von der Liste der ausgenommenen Konten nach CRS entfernt, so dass diese mit Wirkung zum 1. Januar 2023 als Finanzkonten gelten. Hierunter fallen z.B. zertifizierte Riester-Verträge (vgl. RZ 165a des Anwendungsschreibens). Folglich sind für diese nun nicht mehr ausgenommenen Konten die Sorgfaltspflichten zur Identifizierung meldepflichtiger Finanzkonten zu durchlaufen.

In Abstimmung mit dem BMF möchten wir darauf hinweisen, dass nicht beanstandet wird, wenn für diese bisher ausgenommenen Finanzkonten die Sorgfaltspflichten für Bestandskonten angewendet werden, soweit diese vor dem 1. Januar 2023 eröffnet wurden oder werden. Für Finanzkonten, die ab dem 1. Januar 2023 eröffnet werden, sind die Sorgfaltspflichten für Neukonten anzuwenden.