Bundeszentralamt für Steuern

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Dienstsitz Bonn

Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)

Nichtbeanstandungsregelung für § 12 StAbwG

Nichtbeanstandungsregelung für § 12 StAbwG:
Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, wird es nicht beanstandet, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.