CRS Newsletter 03/2025
Informationen über die Veröffentlichung der finalen Staatenaustauschliste 2025 und Wartungsarbeiten am CRS System
1. Die finale Staatenaustauschliste 2025
Die finale Staatenaustauschliste 2025 im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG wurde durch das BMF bekannt gegeben und wird zeitnah auf unserer Internetseite unter dem folgenden Pfad veröffentlicht:
Bitte beachten Sie, dass zu den Staaten, mit denen Deutschland in einem einseitigen Austauschverhältnis steht, keine Daten an das BZSt übermittelt werden dürfen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich der Status von Belize geändert hat. Ab 2025 steht Deutschland mit diesem Staat in einem gegenseitigen Austauschverhältnis, so dass ab dem Meldezeitraum 2024 auch für Belize Daten an das BZSt zu übermitteln sind.
Mit Armenien, Moldau, Uganda und Ukraine findet ab dem Meldezeitraum 2024 erstmalig ein gegenseitiger Austausch von Informationen über Finanzkonten statt.
Alle Änderungen im Vergleich zur finalen Staatenaustauschliste 2024 sind blau markiert. Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass es einige Änderungen im Vergleich zur vorläufigen Staatenaustauschliste 2025 gegeben hat. Das CRS-System wurde entsprechend der finalen Staatenaustauschliste konfiguriert. Somit sind Meldungen für alle in der Liste enthaltenen Staaten ab sofort möglich.
2. Wartungsarbeiten am CRS-System
In der Zeit vom 27. Juni 2025 bis längstens 02. Juli 2025 finden Wartungsarbeiten am CRS-System statt.
Die Übermittlung Ihrer CRS Meldungen ist davon nicht betroffen und kann wie gewohnt erfolgen.
Es kann jedoch zu einer verzögerten Übermittlung der Verarbeitungsprotokolle kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis.
3. Allein das Vorliegen einer GIIN genügt nicht zur Klassifizierung als Finanzinstitut
Gemäß §§ 9 bis 18 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) bzw. § 5 Absatz 1 FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV) müssen meldende deutsche Finanzinstitute meldepflichtige Konten identifizieren.
Nicht meldepflichtig sind insbesondere Konten, deren Inhaber selbst Finanzinstitute im Sinne des FKAustG bzw. der FATCA-USA-UmsV sind, vgl. § 19 Nr. 35 i.V.m. 36 f) und 40 FKAustG und Anlage I Abschnitt IV, Unterabschnitt D, Nummer 2, Buchstabe b) des FATCA-Abkommens.
Die korrekte Klassifizierung von kontoinhabenden Rechtsträgern als Finanzinstitute ist deshalb von entscheidender Bedeutung. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass alleine das Vorliegen einer Global Intermediary Identification Number (GIIN) für die Klassifizierung als Finanzinstitut nicht ausreichend ist. Die GIIN stellt lediglich ein Indiz dar und ist kein hinreichender Nachweis dafür, dass es sich bei dem kontoinhabenden Rechtsträger um ein Finanzinstitut handelt.
Die Erteilung einer GIIN durch die US-Steuerbehörde (IRS) erfolgt auf Antrag des Rechtsträgers und ohne materielle Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Finanzinstituts im Sinne des FKAustG bzw. der FATCA-USA-UmsV tatsächlich erfüllt sind. Somit besteht die Möglichkeit, dass auch Nicht-Finanzinstitute über eine GIIN verfügen.
Die Angabe einer GIIN ersetzt dementsprechend nicht die ordnungsgemäße Überprüfung der Konten im Rahmen Ihrer Sorgfaltspflichten. Andernfalls besteht das Risiko, dass eine Meldung von meldepflichtigen Konten unterbleibt.