Die Wirtschafts-Identifikationsnummer
Zur eindeutigen Identifizierung wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das BZSt die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab November des Jahres 2024 zugeteilt.
Die W-IdNr. bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen und ändert sich nicht. Dies gilt auch zum Beispiel bei Adress- oder Namensänderungen.
Die Identifikationsnummer (IdNr.), Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bleiben neben der W-IdNr. bestehen.
Hinweis
Die W-IdNr. wird ab November 2024 stufenweise vergeben. Sie erhalten diese ohne Antrag entweder im Wege der öffentlichen Mitteilung oder elektronisch über Ihr ELSTER Benutzerkonto.
Wenn Sie bis Ende November 2024 noch keine W-IdNr. mitgeteilt bekommen haben, hat das für Sie keine Nachteile. Eine Angabe der W-IdNr. in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional.
Überblick
Jeder wirtschaftlich Tätige erhält zur eindeutigen Identifizierung in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren eine W-IdNr. nach §§ 139a und 139c AO, die durch das BZSt stufenweise vergeben wird.
Sie haben noch Fragen?
Wir haben für Sie die häufigsten Fragen beantwortet.
Hierfür ist kein Antrag notwendig. Die W-IdNr. dient als einheitliches und dauerhaftes Identifizierungsmerkmal.
Die W-IdNr. gilt zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister. Durch sie können daher elektronische Datenverarbeitungen registerübergreifend verbessert und wirtschaftlicher gestaltet werden.
Aufbau
Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern. Beispielsweise könnte eine W-IdNr. wie folgt aussehen:
DE123456789
Für die eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren wird jedem wirtschaftlich Tätigen zusätzlich zu seiner W-IdNr. fortlaufend für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit beginnend mit 00001 stufenweise ein Unterscheidungsmerkmal zugeordnet.
Dabei ist jedes vergebene Unterscheidungsmerkmal mit einer Steuernummer verknüpft, mit welcher der Betrieb oder die Betriebsstätte beim zuständigen Finanzamt geführt wird.
Beispielsweise könnte eine W-IdNr. mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 konkret wie folgt aussehen:
DE123456789-00001
In der W-IdNr. sind keine persönlichen bzw. betrieblichen Daten oder Daten des zuständigen Finanzamts verschlüsselt.
Vergabe in Stufen
Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt stufenweise. Eine Antragsstellung bei einer Finanzbehörde auf Vergabe der W-IdNr. ist nicht notwendig und nicht möglich.
In der ersten Stufe wird wirtschaftlich Tätigen eine W-IdNr. zunächst mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet, wenn sie zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind. Die Vergabe beginnt voraussichtlich ab November des Jahres 2024.
Für wirtschaftlich Tätige, welche die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, wird die W-IdNr. mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 voraussichtlich ab dem 3. Quartal 2025 vergeben.
Sofern Sie mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, vergibt das BZSt hierfür weitere Unterscheidungsmerkmale ab 2026. Über die genauen Abläufe werden Sie gesondert informiert.
Abgrenzung zur Steuernummer
Die Steuernummer bleibt auch nach Einführung der W-IdNr. in ihrer Funktion bestehen und ist zunächst insbesondere auf den steuerlichen Vordrucken der Landesfinanzbehörden wie bisher zu verwenden.
Die elektronischen Steuererklärungsvordrucke werden nach und nach um die Angabe der W-IdNr. erweitert.
Da die W-IdNr. stufenweise vergeben wird, ist die Angabe der W-IdNr. und des Unterscheidungsmerkmals in den elektronischen Vordrucken vorerst bis zum 31. Dezember 2026 nicht verpflichtend.
Die Steuererklärungen sind wie gewohnt mit der Steuernummer abzugeben.
Dies gilt gleichermaßen für beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichende Vordrucke bzw. Meldungen.
Sofern wirtschaftlich Tätige noch keine W-IdNr. erhalten haben, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn bis zur vollständigen Vergabe der W-IdNr. im Jahr 2026 ein nach einer gesetzlichen Vorschrift zur Mitteilung personenbezogener Daten eines Zahlungsempfängers, Kontoinhabers usw. verpflichteter Dritter statt der W-IdNr. des Steuerpflichtigen dessen Steuernummer angibt.
Abgrenzung zur USt-IdNr.
Die W-IdNr. entspricht in ihrem Aufbau der USt-IdNr. Zusätzlich wird die W-IdNr. um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt. Die USt-IdNr. ist wie gewohnt für Unternehmen, die innergemeinschaftlich grenzüberschreitend tätig sind, weiter zu verwenden.
Wichtig ist, dass die W-IdNr. die USt-IdNr. nicht ersetzt.
Im Gegensatz zur USt-IdNr. muss die W-IdNr. nicht beantragt werden. Sollten Sie bereits über eine USt-IdNr. verfügen, erhalten Sie über die Zuteilung der W-IdNr. keine gesonderte Mitteilung.
Falls Sie bereits über eine USt-IdNr. verfügen, diese Ihnen jedoch nicht mehr bekannt ist oder, wenn Sie unsicher sind, ob die USt-IdNr. noch gültig ist, können Sie ab November 2024 eine erneute Mitteilung Ihrer W-IdNr. beantragen.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Informationen zur elektronischen Mitteilung.
Weiterführende Informationen zur USt-IdNr. finden Sie hier.
Abgrenzung zur IdNr.
Die IdNr. bleibt auch nach Einführung der W-IdNr. in ihrer Funktion als eindeutiges Identifikationsmerkmal einer natürlichen Person nach § 139a AO im Verwaltungsverfahren erhalten. Im Gegensatz zur IdNr. wird die W-IdNr. nur im Falle einer wirtschaftlichen Tätigkeit vergeben, wohingegen die IdNr. jeder natürlichen Person in Deutschland zugeteilt wird.
Die Angabe der IdNr., z.B. bei Serviceleistungen der Steuerverwaltung, wird auch weiterhin notwendig sein.
Weiterführende Informationen zur IdNr. finden Sie hier.
Abgrenzung zur bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt gleichzeitig auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz.
Weitere Informationen zur bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer finden Sie über den nachfolgenden Link:
Mitteilung der W-IdNr.
Das BZSt wird ab November des Jahres 2024 stufenweise mit der Vergabe und Mitteilung der W-IdNr. nach § 139a Absatz 1 i.V.m. § 139c AO beginnen. Hierfür ist kein Antrag notwendig.
Für die Mitteilung sind folgende Wege vorgesehen:
- Öffentliche Mitteilung für wirtschaftlich Tätige, die bereits über eine USt-IdNr. verfügen,
- Mitteilung über ELSTER für wirtschaftlich Tätige, die über keine USt-IdNr. verfügen.
Eine Mitteilung der W-IdNr. per E-Mail oder Telefon ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
Öffentliche Mitteilung
Bei wirtschaftlich Tätigen, denen bereits vor der Einführung der W-IdNr. eine USt-IdNr. vergeben wurde, erfolgt keine gesonderte Mitteilung der W-IdNr.
Falls Sie bereits eine USt-IdNr. erhalten haben, werden Sie ab einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt durch eine auch im Bundessteuerblatt veröffentlichte öffentliche Mitteilung darüber informiert, dass Ihre USt-IdNr. zugleich als W-IdNr. zu verwenden ist.
Eine individuelle Mitteilung der zugeteilten W-IdNr. unmittelbar an Sie oder an die von Ihnen bevollmächtigte Person erfolgt nicht, da Ihre W-IdNr. mit der Ihnen bereits bekannten USt-IdNr. im Aufbau identisch ist.
Sollte Ihnen Ihre USt-IdNr. nicht mehr vorliegen, können Sie ab November 2024 eine elektronische Mitteilung Ihrer W-IdNr. veranlassen. Die Internetadresse wird rechtzeitig hier bekanntgegeben.
Mitteilung über ELSTER
Bei wirtschaftlich Tätigen, die keine USt-IdNr. besitzen oder ihre wirtschaftliche Tätigkeit neu aufnehmen, erfolgt die Bekanntgabe der W-IdNr. über ELSTER.
Voraussetzung ist, dass Sie über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen. Für eine schnellere Mitteilung der W-IdNr. ist die Registrierung zur Annahme von Bescheiden und sonstigen Schreiben in elektronischer Form möglich.
Haben Sie der Finanzverwaltung einen Empfangsbevollmächtigten ohne Einschränkung (gültig für das Steuerfestsetzungsverfahren nach § 80a AO) benannt, wird Ihre W-IdNr. dieser Person über ELSTER mitgeteilt.
Dies gilt auch dann, wenn nur eine Vertretungsvollmacht für die Umsatzsteuer vorliegt.
Vorgehensweise zur Mitteilung der W-IdNr. über ELSTER ohne Bevollmächtigten
Voraussetzung zur Mitteilung der W-IdNr. über ELSTER ohne Bevollmächtigen ist, dass Sie über ein ELSTER Benutzerkonto verfügen.
Zur Videoanleitung geht es hier:
Um eine schnellere Mitteilung der W-IdNr. zu erhalten, können Sie in Ihrem ELSTER-Benutzerkonto unter „Formulare und Leistungen“ unter dem Menüpunkt „Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe“ Ihre Einwilligung für die elektronische Bereitstellung erklären.
Diese Einwilligung ist für jede Ihrer Steuernummern gesondert zu erteilen. Sollten Sie diese Einwilligung nicht durchführen, kann die Mitteilung Ihrer W-IdNr. mehrere Monate dauern.
Bei der Bekanntgabe über ELSTER bekommen Sie das Dokument mit Ihrer W-IdNr. ausschließlich elektronisch. Per E-Mail werden Sie über die Bereitstellung des Dokumentes mit Ihrer W-IdNr. benachrichtigt.
Die W-IdNr. kann entweder unter „Mein ELSTER“ oder gegebenenfalls mit der von Ihnen genutzten Steuersoftware abgerufen werden.
Zur genauen Vorgehensweise geht es hier:
Vorgehensweise zur Mitteilung der W-IdNr. über ELSTER für Bevollmächtigte
Als bevollmächtigte Person (z.B. Rechtsanwalt oder Steuerberater) müssen Sie sich zunächst als Vollmachtnehmer registrieren.
Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:
- Registrierung über die von der Steuerberaterkammer angebotene Kammer-Vollmachtdatenbank (auch für Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfungskanzleien),
- Registrierung über Ihr ELSTER-Benutzerkonto unter „Mein ELSTER“.
Nachdem Sie sich über eine der Registrierungsarten als Vollmachtnehmer registriert haben, können Sie für eine schnellere elektronische Mitteilung der W-IdNr. in die elektronische Bekanntgabe einwilligen. Dafür gehen Sie wie folgt vor:
Im Portal „Mein ELSTER“ erhalten Sie unter „Formulare und Leistungen > Vollmachten verwalten > Vollmachtnehmersicht“ eine Übersicht über Ihre Vollmachten.
Hier können Sie für jede oder für mehrere Vollmachten bestimmen, welche Vollmachten für eine elektronische Bekanntgabe genutzt werden sollen. Diese Vollmachten sind dann für die elektronische Mitteilung der W-IdNr. freigeschaltet.
Nutzen Sie die Kammer-Vollmachtdatenbank sind die Teilnahmen an der elektronischen Bereitstellung dort zu Ihren Vollmachten zu aktivieren.
Die W-IdNr. wird dann im Postfach unter „Mein ELSTER“ oder über die von Ihnen genutzte Kanzleisoftware bereitgestellt.
Informationen zum Datenschutz
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpersonen in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Steuerverwaltung.
Einzelheiten zu den Daten, die das BZSt zu Ihrer W-IdNr. speichert, sind in § 139c AO geregelt.