Bundeszentralamt für Steuern

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Suche

Finanzamtsuche

Stand: 15.03.2024

Die Finanzamtsuche "GemFA" bietet Ihnen eine Suchfunktion zur Ermittlung der örtlich und sachlich zuständigen Finanzämter.

Allgemeine Informationen

Mit GemFA 2.0 bieten wir eine Suchfunktion zur Ermittlung der örtlich und sachlich zuständigen Finanzämter an.

Ab sofort liefert GemFA 2.0 in Gemeinden, in denen die Zuständigkeit der Finanzämter nicht über den amtlichen Gemeindeschlüssel, sondern auf Postleitzahl- oder Straßenebene (evtl. sogar hausnummerngenau) organisiert ist, korrekte Zuständigkeitsinformationen.
Für die Gemeinden Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Chemnitz, Dortmund, Dresden, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Köln, Leipzig, Mannheim, Münster, Oberhausen, Remscheid, Rostock, Seevetal, Solingen und Wuppertal wurden seitens der Landesfinanzverwaltungen die erforderlichen Detailinformationen geliefert.
GemFA 2.0 kann Ihnen ebenfalls ab sofort Informationen zu den Datenschutzbeauftragten (DSB) der Finanzämter liefern. Die inhaltliche Pflege dieser Information liegt bei den Landesfinanzverwaltungen.

Die Aktualisierung der GemFA-Informationen erfolgt jeweils am 1. und am 15. des Monats.

Alle GemFA-Daten (auch die neuen Detailinformationen zu den örtlichen Zuständigkeiten als auch zu den DSB) finden Sie auch in der XML-Exportdatei. Diese und die dazugehörige aktuelle XSD-Beschreibungsdatei finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Hier finden Sie die Suchmaske zur Finanzamtsuche.

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Besondere Zuständigkeiten

Mit GemFA 2.0 bieten wir eine Suchfunktion zur Ermittlung der örtlich und sachlich zuständigen Finanzämter an:

Die §§16-29a der Abgabenordnung (AO) regeln besondere Zuständigkeiten von Finanzämtern in Deutschland. Diese Paragraphen legen fest, welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten die Finanzämter in Bezug auf Steuerangelegenheiten haben.

Gemäß §16 AO ist das örtliche Finanzamt in der Regel für die Besteuerung von natürlichen Personen zuständig, die in seinem Zuständigkeitsbereich wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dabei geht es um die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und ähnliche Steuern.

In §18 AO wird geregelt, dass bestimmte Spezialfälle, wie die Besteuerung von juristischen Personen, Betrieben gewerblicher Art oder von Kapitalgesellschaften, dem zentralen Finanzamt übertragen werden können. Hierbei handelt es sich um besondere Sachverhalte, die eine spezielle Expertise erfordern.

Die §§21-23 AO beschreiben die Zuständigkeiten der Finanzämter in Bezug auf die Festsetzung und Erhebung der Steuern. Dies umfasst die Ermittlung der Steuerbeträge, die Überprüfung von Steuererklärungen sowie die Durchführung von steuerlichen Prüfungen.

§24 AO legt fest, dass Finanzämter auch für die Festsetzung von Steuervergütungen und Steuererstattungen verantwortlich sind, wenn sie im Rahmen der Veranlagung festgestellt werden.

Die §§27-29a AO beschreiben schließlich die Zuständigkeiten der Finanzämter im Bereich der Steuerfahndung und der Steuerstrafsachen. Hierbei geht es um die Aufklärung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten sowie um die Durchführung von Ermittlungen in solchen Fällen.

Zusammenfassend regeln die §§16-29a AO die vielfältigen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Finanzämter in Deutschland im Bereich der Steuerangelegenheiten. Sie gewährleisten eine geordnete und gerechte Besteuerung von natürlichen Personen und Unternehmen.

Die GemFA-Websuche unterstützt Sie darin das allgemein zuständige Finanzamt als auch das Finanzamt für besondere Zuständigkeiten zu ermitteln.

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